Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV am 30. September 2007 und Änderungshistorie der LAP-hKrimDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 15 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Bewertungen während der fachpraktischen Studienzeit


(Text neue Fassung)

§ 15 Laufbahnprüfung


vorherige Änderung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind am Ende jedes Abschnitts der fachpraktischen Ausbildung zu bewerten. Auf Eignung für eine spätere Verwendung im höheren Kriminaldienst soll die schriftliche Schlussbewertung eingehen.

(2) Die Bewertung
nach Absatz 1 ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Sie können schriftlich Stellung nehmen. Das Bundeskriminalamt und die Anwärterinnen und Anwärter erhalten jeweils eine Ausfertigung der Bewertung.



Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement' (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.


Anzeige