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Änderung § 24 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007
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§ 24 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung | § 24 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324 |
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(Text alte Fassung) § 24 Ergebnis der Zwischenprüfung | (Text neue Fassung)§ 24 (aufgehoben) |
(1) Der Prüfungsausschuss setzt aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Arbeiten und, soweit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vorliegen, der mündlichen Prüfung die Note der Zwischenprüfung fest. (2) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter als Gesamtergebnis der Prüfung die Note "ausreichend" nicht erreicht hat. (3) Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird den Anwärterinnen und Anwärtern von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich bekannt gegeben und schriftlich ausgehändigt. |
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