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Änderung § 27 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 27 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 27 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Inhalte und Durchführung der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Laufbahnprüfung wird an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup abgelegt. Die Inhalte und die Durchführung der Prüfung richten sich nach der Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes (Prüfungsverordnung Polizei höherer Dienst PVPOL-hD) vom 11. Juli 1996 (GV.NRW. S. 263).



 

 
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