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Änderung § 28 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 28 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 28 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Wiederholung


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können sie einmal wiederholen. Der Vorbereitungsdienst oder die Einführungszeit wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Das Bundeskriminalamt setzt die Wiederholungsfrist fest und bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden darf, soll nicht mehr als zwölf Monate betragen.

(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(4) Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst, die die Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden haben, sind entlassen. Ihr Beamtenverhältnis endet mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Über die weitere Verwendung der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten entscheidet das Bundeskriminalamt.



 

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