Tools:
Update via:
Änderung § 29a LAP-hKrimDV vom 30.09.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV am 30. September 2007 und Änderungshistorie der LAP-hKrimDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 29a LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung | § 29a LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 29a Experimentierklausel | (Text neue Fassung)§ 29a Übergangsvorschrift |
Zur Erprobung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung der Laufbahnausbildung dienen, kann für die Einstellungsjahrgänge 2005 bis 2007 abweichend von § 11 Abs. 1 der Vorbereitungsdienst in folgende Ausbildungsabschnitte gegliedert werden: 1. Einführungslehrgang beim Bundeskriminalamt (fachtheoretische Studienzeit Teil 1) 12 Monate, 2. Abschlusslehrgang an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup (fachtheoretische Studienzeit Teil 2) 12 Monate. Die §§ 13 bis 15 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. | (1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup' mit dem Begriff Deutsche Hochschule der Polizei' gleichzusetzen ist. (2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach § 26 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup' mit dem Begriff Deutsche Hochschule der Polizei' gleichzusetzen ist. (3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum 1. Oktober 2007 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg zugelassen worden sind, ist § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/100/al13309-0.htm