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Änderung § 29a LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 29a LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 29a LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29a Experimentierklausel


(Text neue Fassung)

§ 29a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Zur Erprobung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung der Laufbahnausbildung dienen, kann für die Einstellungsjahrgänge 2005 bis 2007 abweichend von § 11 Abs. 1 der Vorbereitungsdienst in folgende Ausbildungsabschnitte gegliedert werden:

1. Einführungslehrgang beim Bundeskriminalamt (fachtheoretische Studienzeit Teil 1) 12 Monate,

2. Abschlusslehrgang an
der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup (fachtheoretische Studienzeit Teil 2) 12 Monate.

Die §§ 13
bis 15 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.



(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup' mit dem Begriff „Deutsche Hochschule der Polizei' gleichzusetzen ist.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach
§ 26 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup' mit dem Begriff „Deutsche Hochschule der Polizei' gleichzusetzen ist.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum 1. Oktober 2007 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg zugelassen worden sind, ist § 9 Abs. 2 Nr. 1
nicht anzuwenden.