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Synopse aller Änderungen der LAP-hKrimDV am 25.09.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. September 2009 durch § 13 der KrimLV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-hKrimDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung | LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.09.2009 geltenden Fassung durch § 13 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Laufbahn § 1 Laufbahn § 2 Ziel der Ausbildung Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines § 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden § 4 Einstellungsvoraussetzungen § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes Kapitel 2 Ausbildung und Prüfung § 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 11 Fachpraktische Ausbildung § 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung § 13 Bewertungen während der fachpraktischen Ausbildung § 14 Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) § 15 Laufbahnprüfung § 16 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung Abschnitt 3 Aufstieg | |
(Text alte Fassung) § 17 Ausbildungsaufstieg | (Text neue Fassung) § 17 (aufgehoben) |
§ 18 Praxisaufstieg Abschnitt 4 Prüfungen Kapitel 1 Zwischenprüfung § 19 (aufgehoben) § 20 (aufgehoben) § 21 (aufgehoben) § 22 (aufgehoben) § 23 (aufgehoben) § 24 (aufgehoben) § 25 (aufgehoben) § 26 (aufgehoben) Kapitel 2 Laufbahnprüfung § 27 (aufgehoben) § 28 (aufgehoben) § 29 (aufgehoben) Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 29a Übergangsvorschrift § 30 Inkrafttreten | |
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen | |
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter erfüllt, | |
2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 16 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung nicht überschritten hat, | 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 5 Absatz 2 der Kriminallaufbahnverordnung nicht überschritten hat, |
3. ein Studium kriminologisch-kriminalistischer Ausrichtung oder ein für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst förderliches Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat und 4. den Führerschein der Klasse B besitzt. | |
§ 17 Ausbildungsaufstieg | § 17 (aufgehoben) |
Die vom Bundesministerium des Innern nach § 24 Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverordnung zum Ausbildungsaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten nehmen nach Maßgabe der §§ 2 und 9 bis 15 an dem Vorbereitungsdienst teil. | |
§ 18 Praxisaufstieg | |
Für die Einführung der vom Bundesministerium des Innern nach § 24 Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverordnung zum Praxisaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten und die Durchführung der Lehrgänge gilt der vom Bundesministerium des Innern nach § 26 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung erlassene Rahmenplan für den Praxisaufstieg in den höheren Kriminaldienst des Bundes in der zu Beginn der jeweiligen Einführungszeit geltenden Fassung. | Für die Einführung der vom Bundesministerium des Innern nach § 24 Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch § 56 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten und die Durchführung der Lehrgänge gilt der vom Bundesministerium des Innern nach § 26 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch § 56 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, erlassene Rahmenplan für den Praxisaufstieg in den höheren Kriminaldienst des Bundes in der zu Beginn der jeweiligen Einführungszeit geltenden Fassung. |
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