Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (UAGRAnpV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2727 (Nr. 67); Geltung ab 22.12.2011
|

Artikel 2 Änderung der UAG-Gebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2011 UAGGebV § 1, Anlage

Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „(Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses)" durch die Wörter „(Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses)" ersetzt.

2.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Amtshandlungen der Zulassungsstelle Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes  
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des
Umweltauditgesetzes
625
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
 
aa) bei drei Prüfern 95
bb) bei vier Prüfern 126
cc) bei fünf Prüfern 158
2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes  
a) Zulassung als Umweltgutachter 2.500
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-
ordnung
 
aa) bei drei Prüfern 95
bb) bei vier Prüfern 126
cc) bei fünf Prüfern 158
3. § 10 des Umweltauditgesetzes  
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) 3.000
4. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren  
Je Fachgebiet 200
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b  
5. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren 800
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b  
6. Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes
gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
 
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind,
bis 31. Juli 2006
350
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b  
b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf
Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde
800
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b  
c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung
als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde
2.000
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b  
7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Umweltaudit-Gesetzes
800
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b  
8.Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 des Umweltauditgesetzes
1.000
9.Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung
zeichnungsberechtigter Personen
1.000
10. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Abs. 1
Satz 1 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung
erweitert wird.
800
zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
 
11. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung)
 
a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat 800
b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch-
stabe a
300
12.Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten
gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden
Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird.
1.000
13. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten
gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
 
a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat 1.000
b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch-
stabe a
500
14. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung  
Je Fachgebiet 200
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b  
15. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes  
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat  
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
war, bis 31. Juli 2006
20
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter
und jede Umweltgutachterorganisation
45
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
 
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten 150
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten 700
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.  
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
 
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 50
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 100
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 150
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten 720
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 920
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.  
d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
 
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 45
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 95
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 145
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 285
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten 690
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 880
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-
gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
 
e) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-
gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
 
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 45
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 95
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 145
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 285
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten 690
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Beschei-
nigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der
Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungs-
gegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt.
880
f) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibili-
tätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten
95
g) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begut-
achtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach
§ 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten
750
16. Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-
maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde
 
a) bei einfachem Prüfungsaufwand 100
b) bei normalem Prüfungsaufwand
ohne Hinzuziehung von externen Behörden
(Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage)
600
c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand  
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter
1.200
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem
700
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 15 Buchstabe g
750
d) bei hohem Prüfungsaufwand  
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter
1.800
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem
700
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 15 Buchstabe g
750
17.Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3
des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts)
1.000".




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UAGRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UAGRAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Artikel 9 UmwRGuaÄndG Änderung der UAG-Gebührenverordnung
... der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird die Anlage ...