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Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (UAGRAnpV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der UAG-Gebührenverordnung
Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „(Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses)" durch die Wörter „(Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses)" ersetzt.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro | |
1. | § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes | |
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes | 625 | |
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | ||
aa) bei drei Prüfern | 95 | |
bb) bei vier Prüfern | 126 | |
cc) bei fünf Prüfern | 158 | |
2. | § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes | |
a) Zulassung als Umweltgutachter | 2.500 | |
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver- ordnung | ||
aa) bei drei Prüfern | 95 | |
bb) bei vier Prüfern | 126 | |
cc) bei fünf Prüfern | 158 | |
3. | § 10 des Umweltauditgesetzes | |
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) | 3.000 | |
4. | Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren | |
Je Fachgebiet | 200 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
5. | Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren | 800 |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b | ||
6. | Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes | |
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006 | 350 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde | 800 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde | 2.000 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
7. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltaudit-Gesetzes | 800 |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
8. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes | 1.000 |
9. | Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung zeichnungsberechtigter Personen | 1.000 |
10. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. | 800 |
zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | ||
11. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung) | |
a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 800 | |
b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch- stabe a | 300 | |
12. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. | 1.000 |
13. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 | |
a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 1.000 | |
b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch- stabe a | 500 | |
14. | Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung | |
Je Fachgebiet | 200 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
15. | Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes | |
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat | ||
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006 | 20 | |
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation | 45 | |
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten | 150 | |
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 | |
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten | 700 | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | ||
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 50 | |
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 100 | |
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 150 | |
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 | |
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 720 | |
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 920 | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | ||
d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45 | |
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95 | |
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145 | |
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285 | |
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690 | |
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 880 | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig- keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun- gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen | ||
e) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig- keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun- gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45 | |
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95 | |
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145 | |
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285 | |
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690 | |
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Beschei- nigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungs- gegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt. | 880 | |
f) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibili- tätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten | 95 | |
g) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begut- achtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach § 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten | 750 | |
16. | Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts- maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde | |
a) bei einfachem Prüfungsaufwand | 100 | |
b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) | 600 | |
c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand | ||
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.200 | |
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700 | |
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750 | |
d) bei hohem Prüfungsaufwand | ||
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.800 | |
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700 | |
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750 | |
17. | Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) | 1.000". |
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UAGRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UAGRAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Artikel 9 UmwRGuaÄndG Änderung der UAG-Gebührenverordnung
... der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird die Anlage ...
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