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Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (UAGRAnpV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 28 sowie des § 36 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), von denen § 28 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, im Falle des § 36 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses und im Falle des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern:
Artikel 1 Änderung der UAG-Beleihungsverordnung
In § 1 Absatz 1 Satz 1 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der UAG-Gebührenverordnung
Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „(Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses)" durch die Wörter „(Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses)" ersetzt.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro | |
1. | § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes | |
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes | 625 | |
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | ||
aa) bei drei Prüfern | 95 | |
bb) bei vier Prüfern | 126 | |
cc) bei fünf Prüfern | 158 | |
2. | § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes | |
a) Zulassung als Umweltgutachter | 2.500 | |
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver- ordnung | ||
aa) bei drei Prüfern | 95 | |
bb) bei vier Prüfern | 126 | |
cc) bei fünf Prüfern | 158 | |
3. | § 10 des Umweltauditgesetzes | |
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) | 3.000 | |
4. | Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren | |
Je Fachgebiet | 200 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
5. | Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren | 800 |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b | ||
6. | Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes | |
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006 | 350 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde | 800 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde | 2.000 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
7. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltaudit-Gesetzes | 800 |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
8. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes | 1.000 |
9. | Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung zeichnungsberechtigter Personen | 1.000 |
10. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. | 800 |
zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | ||
11. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung) | |
a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 800 | |
b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch- stabe a | 300 | |
12. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. | 1.000 |
13. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 | |
a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 1.000 | |
b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch- stabe a | 500 | |
14. | Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung | |
Je Fachgebiet | 200 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | ||
15. | Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes | |
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat | ||
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006 | 20 | |
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation | 45 | |
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten | 150 | |
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 | |
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten | 700 | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | ||
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 50 | |
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 100 | |
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 150 | |
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 | |
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 720 | |
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 920 | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | ||
d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45 | |
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95 | |
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145 | |
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285 | |
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690 | |
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 880 | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig- keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun- gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen | ||
e) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig- keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun- gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45 | |
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95 | |
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145 | |
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285 | |
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690 | |
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Beschei- nigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungs- gegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt. | 880 | |
f) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibili- tätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten | 95 | |
g) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begut- achtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach § 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten | 750 | |
16. | Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts- maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde | |
a) bei einfachem Prüfungsaufwand | 100 | |
b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) | 600 | |
c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand | ||
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.200 | |
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700 | |
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750 | |
d) bei hohem Prüfungsaufwand | ||
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.800 | |
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700 | |
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750 | |
17. | Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) | 1.000". |
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 557) werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3490)" ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und die Wörter „geändert durch die Verordnung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2427)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der UAG-Gebührenverordnung in der vom 22. Dezember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2011.
Schlussformel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Norbert Röttgen
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