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Erster Abschnitt - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)

Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Magnetschwebebahnen.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Beförderung von Personen und Gütern dienen.

(2) Betriebsanlagen sind die dem Betrieb der Magnetschwebebahn sowie seiner Abwicklung oder Sicherung dienenden Grundstücke, baulichen Anlagen und Einrichtungen. Bauliche Anlagen sind Anlagen, die in einer auf Dauer gerichteten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Als bauliche Anlagen gelten auch Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie

1.
Aufschüttungen und Abgrabungen,

2.
Lager, Abstell- und Aufstellplätze,

3.
Stellplätze,

4.
Sicherungsanlagen,

5.
Schalt- und Steuerungsanlagen und

6.
Anlagen zur Energiezuführung.

(3) Der Fahrweg ist der Teil der Betriebsanlagen, der dazu dient, die vom Fahrzeug ausgehenden Einwirkungen, insbesondere aus Tragen, Führen, Antreiben und Bremsen, aufzunehmen.


§ 3 Allgemeine Anforderungen



(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die Betriebsanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung oder, soweit diese keine entsprechenden Vorschriften enthält, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist. Der Unternehmer hat den Nachweis mindestens gleicher Sicherheit gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt zu führen.

(3) Die öffentlichen Betriebsanlagen und die dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die sichere und leichte Zugänglichkeit auch für Personen mit Nutzungsschwierigkeiten, insbesondere Behinderte, alte Menschen und Kinder, gewährleistet ist.


§ 4 Betriebserlaubnis



(1) Der Unternehmer darf den Fahrbetrieb auf einer Strecke erst aufnehmen, wenn er für diese Strecke eine Betriebserlaubnis besitzt.

(2) Die Betriebserlaubnis erteilt das Eisenbahn-Bundesamt, wenn es die Betriebsanlagen und die Fahrzeuge abgenommen, das Sicherheitskonzept sowie die Grundsätze und Verfahren für die Aufstellung des Instandhaltungsprogramms genehmigt hat, der Unternehmer das Betriebshandbuch erstellt hat sowie die Systemsicherheit nachgewiesen ist.


§ 5 Ausnahmen



(1) Das Eisenbahn-Bundesamt darf

1.
zu Versuchs- und Probezwecken von den Vorschriften dieser Verordnung,

2.
im Einzelfall aus besonderen Gründen von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 15 Abs. 1 Satz 3 und des § 22 Abs. 3

Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen ist.

(2) Bei Fahrzeugen für Instandhaltungs- und Rettungszwecke auf dem Fahrweg kann von Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen für die Zweckbestimmung der Fahrzeuge erforderlich sind.


§ 6 Abnahmen



(1) Neue und geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn das Eisenbahn-Bundesamt sie abgenommen hat. Dies gilt nicht für Änderungen, die sich nicht auf die Betriebssicherheit auswirken können. Soweit erforderlich, führt das Eisenbahn-Bundesamt vor der Abnahme von Fahrzeugen Fahrten durch.

(2) Die Abnahme weiterer Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die mit einer abgenommenen Betriebsanlage oder einem abgenommenen Fahrzeug übereinstimmen, wird durch eine Konformitätsbescheinigung einer Zertifizierungsstelle oder durch eine Konformitätserklärung eines vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Herstellers ersetzt.

(3) Die Abnahme weiterer Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen hergestellt werden sollen, wird durch eine Typzulassung ersetzt; in der Typzulassung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.

(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Ursprungswaren aus den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den in dieser Verordnung genannten Bestimmungen entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Darüber entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt.


§ 7 Aufsicht



(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Magnetschwebebahnbetriebs sowie zur Abwehr von der Magnetschwebebahn ausgehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verfügungen erlassen.

(2) Für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes bei Magnetschwebebahnen ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig, soweit diese Vorschriften den Betrieb von Fahrzeugen und Anlage, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, betreffen. Zu diesen Anlagen gehören der Fahrweg, die Sicherungs-, Schalt- und Steuerungsanlagen sowie die Anlagen zur Energiezuführung. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben unberührt.

(3) Das Eisenbahn-Bundesamt kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Sachverständiger und sachverständiger Stellen bedienen.


§ 8 Instandhaltung



(1) Der Unternehmer hat zur Aufrechterhaltung der Sicherheit Betriebsanlagen und Fahrzeuge planmäßig instand zu halten. Art, Umfang und Häufigkeit der Instandhaltungsmaßnahmen richten sich nach Zustand, Beanspruchung und Bauart der Betriebsanlagen und Fahrzeuge.

(2) Die Instandhaltungsmaßnahmen sind vom Unternehmer in einem Instandhaltungsprogramm festzulegen. Die Grundsätze und Verfahren für die Aufstellung des Instandhaltungsprogramms hat der Unternehmer dem Eisenbahn-Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Unternehmer hat Nachweise über die Instandhaltung zu führen, die Angaben über die durchgeführten Inspektionen, über den Ein- und Ausbau sicherheitsrelevanter Austauschteile sowie über sicherheitsrelevante Instandsetzungen enthalten müssen. Die sicherheitsrelevanten Maßnahmen und Bauteile sind im Instandhaltungsprogramm zu benennen. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre, in jedem Fall mindestens über die Dauer zweier Instandhaltungsintervalle, aufzubewahren.

(4) Das Instandhaltungsprogramm und die Nachweise über die Instandhaltung sind dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen.