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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (2. GGAV2002ÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 23. Dezember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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