Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (2. GGAV2002ÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2011 GGAV 2002 § 1, § 2, Anlage

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2005 (BGBl. I S. 1299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von

1.
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, und

2.
der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt gefasst:

„1.
„B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt),

2.
„E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr),

3.
„M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und

4.
„S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr)."

2.
In § 2 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter „§ 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt.

3.
Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1 Absatz 2)

Erklärung der verwendeten Abkürzungen


In dieser Anlage bedeuten:

ADNEuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen
ADREuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AGBwGGVSEAllgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-
bahn
Bem.Bemerkung
BGBl.Bundesgesetzblatt
CSCInternationales Übereinkommen über sichere Container
CTUGüterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)
EmSUnfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
Flp.Flammpunkt
GGVSEBGefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSeeGefahrgutverordnung See
IMDG-CodeInternational Maritime Dangerous Goods Code
MEGCGascontainer mit mehreren Elementen
MEMUMobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff
n.a.g.nicht anderweitig genannt
PBDDPolybromierte Dibenzodioxine
PBDFPolybromierte Dibenzofurane
PCBPolychlorierte Biphenyle
PCDDPolychlorierte Dibenzodioxine
PCDFPolychlorierte Dibenzofurane
PCTPolychlorierte Terphenyle
Richtlinie
2008/68/EG
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefähr-
licher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie
2010/61/EU (ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27) geändert worden ist
RIDOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S.Seite
StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
TCDDTetrachlordibenzo-p-dioxin
TEToxizitätsäquivalent-Faktor
UNUnited Nations (Vereinte Nationen)
VMBlMinisterialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung


Inhaltsverzeichnis


Ausnahme 1 - offen -
Ausnahme 2 - offen -
Ausnahme 3 - offen -
Ausnahme 4 - offen -
Ausnahme 5 - offen -
Ausnahme 6 - offen -
Ausnahme 7 - offen -
Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
Ausnahme 9 (B, E, S) Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
Ausnahme 10 - offen -
Ausnahme 11 - offen -
Ausnahme 12 - offen -
Ausnahme 13 (S) Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Anwendung des § 35 der
GGVSEB
Ausnahme 14 (S) Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB
Ausnahme 15 - offen -
Ausnahme 16 - offen -
Ausnahme 17 - offen -
Ausnahme 18 (S) Beförderungspapier
Ausnahme 19 (B, E, S) Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
Ausnahme 21 (B, E, S) Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
Ausnahme 22 (E, S) Saug-Druck-Tanks
Ausnahme 23 - offen -
Ausnahme 24 (S) Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen
Ausnahme 25 - offen -
Ausnahme 26 - offen -
Ausnahme 27 - offen -
Ausnahme 28 (E, S) Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
Ausnahme 29 - offen -
Ausnahme 30 - offen -
Ausnahme 31 (S) Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
Ausnahme 32 (S) Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
Ausnahme 33 (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben


Ausnahme 1

- offen -


Ausnahme 2

- offen -


Ausnahme 3

- offen -


Ausnahme 4

- offen -


Ausnahme 5

- offen -


Ausnahme 6

- offen -


Ausnahme 7

- offen -


Ausnahme 8 (B)

Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren


1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 1.16.3 und 1.16.4, Unterabschnitt 8.1.8.3, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter auf Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden ergänzenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.

2 Bau und Ausrüstung

2.1
Offene Fähren

Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.

Gedeckte/geschlossene Fähren

Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter Abstand an das Fahrzeugdeck geführt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein.

2.2
Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähigem Material sein.

2.3
Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlossenem Zustand wasserdicht sein.

2.4
Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:

2.4.1
Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

2.4.1.1
Offene Fähren

Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.

Gedeckte/geschlossene Fähren

Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.

2.4.1.2
Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.

2.4.1.3
Offene Fähren

Nieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.

2.4.1.4
Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.

2.4.2
Offene Fähren

Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.

2.4.3
Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.

2.5
Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraumes gelangen kann.

2.6
Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.

2.7
Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) sind folgende Maßnahmen zu treffen:

2.7.1
Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.

2.7.2
Gedeckte/geschlossene Fähren

Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automatisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die Besatzung erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein.

2.7.3
Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen an die Hydranten fest angeschlossen sein.

2.7.4
Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.

2.7.5
Offene Fähren

Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern ist je ein Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.

Gedeckte/geschlossene Fähren

Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren.

2.8
Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen nur die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert werden.

3 Betriebsvorschriften

3.1
Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals

3.1.1
Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.

3.1.2
Gedeckte/geschlossene Fähren

Für jede Fähre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher, der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden „Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern" Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.

3.1.3
Gedeckte/geschlossene Fähren

Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.

3.1.4
Gedeckte/geschlossene Fähren

Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.

3.2
Pflichten des Fährführers

3.2.1
Offene Fähren

Der Fährführer darf, wenn Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden, wenn keine Fahrgäste an Bord sind.

3.2.2
Gedeckte/geschlossene Fähren

Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen), 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser Gefahrgutklassen dürfen nicht befördert werden.

3.2.3
Gedeckte/geschlossene Fähren

Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.

3.2.4
Gedeckte/geschlossene Fähren

Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern vor dem Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.

3.2.5
Gedeckte/geschlossene Fähren

Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.

3.2.6
Gedeckte/geschlossene Fähren

Es dürfen sich während der Überfahrt außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.

3.2.7
Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden.

3.2.8
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.

3.2.9
Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.

3.2.10
Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.

3.3
Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern

3.3.1
Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungspapiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.

3.3.2
Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern.

3.3.3
Offene Fähren

Der Fahrzeugführer ist während der Überfahrt zur Überwachung der Beförderungseinheit verpflichtet.

3.3.4
Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1 bestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren.

3.3.5
Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.

3.3.6
Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen Weisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.

4 Zulassungszeugnis

 
Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre abweichend von Abschnitt 1.16.3 ADN von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.

5 Sonstige Vorschriften

 
Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert worden ist, bleiben unberührt.

Ausnahme 9 (B, E, S)

Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff


1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 4 und 6 ADR/RID/ADN sowie Abschnitt 7.4.1 ADR und Kapitel 7.4 RID dürfen bestimmte

 
a)
entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,

b)
entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,

c)
giftige Stoffe der Klasse 6.1,

d)
ätzende Stoffe der Klasse 8

nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Nummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID von den nach der GGVSEB für die Prüfung oder Zulassung von Tanks zuständigen Stellen zu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR/RID sowie in der ADRZulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusätzlich am Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID anzugeben.

2 Angaben im Beförderungspapier

 
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 9".

Ausnahme 10

- offen -


Ausnahme 11

- offen -


Ausnahme 12

- offen -


Ausnahme 13 (S)

Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB


1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 der GGVSEB dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung der Vorschriften des § 35 der GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.

2 Tankanforderungen

2.1
Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.

2.2
Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.

2.3
Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreiten.

2.4
Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.

3 Dokumentation

 
In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 13 durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Technischen Dienst nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen.

4 Übergangsvorschriften

 
Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.

Ausnahme 14 (S)

Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB


1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 2 der GGVSEB dürfen die in der Anlage 1 Nummer 4 der GGVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 35 der GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.

2 Tankanforderungen

2.1
Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut" 1) und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 2)).

2.2
Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindestens 0,5 beträgt.

2.3
Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde bestätigt sein. In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 14 durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Technischen Dienst nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen.

3 Übergangsvorschriften

 
Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.

---
1)
Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
2)
Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S. 522.
---

Ausnahme 15

- offen -


Ausnahme 16

- offen -


Ausnahme 17

- offen -


Ausnahme 18 (S)

Beförderungspapier


1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR

 
a)
dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder

b)
darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:

aa)
Empfänger,

bb)
Gesamtmenge der gefährlichen Güter,

wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

2 Befreiung vom Beförderungspapier

2.1
Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.

2.2
Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.

3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier

3.1
Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) darf auf die Angabe

a)
des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach § 35 der GGVSEB durchgeführt wird,

b)
der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.

Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern

a)
der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie

b)
der Klasse 5.2.

3.2
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Ausnahme 18".

4 Sonstige Vorschriften

 
Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.

5 Befristung

 
Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 19 (B, E, S)

Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen


1 Abweichend von Anlage 2 Nummer 1.1 und 1.2 der GGVSEB dürfen Lösungen und Gemische, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe der Nummer 5.3 unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

2 Freistellung

 
Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 der GGVSEB erreichen oder unterschreiten, unterliegen nicht den Vorschriften der GGVSEB, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer anderen Klasse zuzuordnen sind. Dies gilt jedoch nicht für 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin.

3 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und Bestimmung der Toxizitätsäquivalenz zu TCDD

3.1
Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäquivalent-Faktoren bestimmt:

Tabelle 1


Stoffbezeichnung
Buchstabe nach
Anlage 2
Nummer 1.2
GGVSEB
Toxizitätsäquivalent-Faktor
(TE)
123
A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxina1
1,2,3,7,8-Penta-CDDa0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDDb0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDDb0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDDb0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDDc0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDDc0,001
B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofurana0,1
2,3,4,7,8-Penta-CDFa0,5
1,2,3,7,8-Penta-CDFb0,05
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDFb0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDFb0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDFb0,1
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDFb0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDFc0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDFc0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDFc0,001
C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxind1
1,2,3,7,8-Penta-BDDd0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-BDDe0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDDe0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDDe0,1
D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofurand0,1
2,3,4,7,8-Penta-BDFd0,5
1,2,3,7,8-Penta-BDFe0,05


3.2
Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäquivalent-Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1 die Summe der sich jeweils ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE) in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches dar.

4 Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1

4.1
Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt, ausgenommen 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin:

Gruppe A:

Lösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 200.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.

Gruppe B:

Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von mehr als 5.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.

Gruppe C:

Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von höchstens 5.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.

4.2
Lösungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992 Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g., in die Klasse 6.1 einzustufen.

Tabelle 2


Gruppe nach
Nummer 4.1
Flammpunkt (Flp.) KlasseUN-Nummer
Verpackungsgruppe
1234
A Flp. < 23 °C 31992, I
Flp. >/= 23 °C 6.12810, II
B Flp. < 23 °C 31992, I
Flp. >/= 23 °C 6.12810, II
C Flp. < 23 °C 31992, I
Flp. >/= 23 °C 6.12810, II


4.3
Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 wie folgt zu behandeln:

Gruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,

Gruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und

Gruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.

4.4
Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer Bioverfügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe III eingestuft werden.

4.5
In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen und Hüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR/RID/ADN in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III einzuordnen wären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g., Verpackungsgruppe III einzustufen und der Gruppe C zuzuordnen.

4.6
Absatz 2.1.3.4.2 ADR/RID/ADN ist auch für Stoffe der UN 2315, UN 3151, UN 3152 und UN 3432, die in Transformatoren und Kondensatoren enthalten sind, anzuwenden.

5 Beförderungszulassung

5.1
Für Beförderungen der in Nummer 4.6 genannten Stoffe gelten die Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 906 ADR/RID.

Die Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern, Verpackungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind, befördert werden. Ungereinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Kesselwagen sind wie befüllte zu behandeln.

5.2
Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen

a)
Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B und C und

b)
Gemische der Gruppe C

in loser Schüttung mit Binnenschiffen befördert werden.

5.2.1
Schnelltests für Transformatoren und Kondensatoren mit polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen:

Für die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen zu den Gruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf Chlorionen ansprechen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent in der Lösung, dürfen Transformatoren, Kondensatoren, Flüssigkeiten und sonstige damit kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel, Schutzzeug) der Gruppe C zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20 Prozent, sind sie der Gruppe B zuzuordnen.

5.2.2
Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie mit Binnenschiffen:

Geräte sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit hydraulischen Einrichtungen. Geräte mit Lösungen und Gemischen der UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III dürfen wie folgt befördert werden:

5.2.2.1
Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.

5.2.2.2
Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen entsprechen müssen, verpackt werden:

a)
Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter,

b)
Höchstmasse: 2,5 Tonnen,

c)
Verschlussart: Dicht verschlossen.

Die Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus Stahl einzusetzen. Die Polsterstoffe müssen mindestens 15 Prozent des Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen und so beschaffen sein, dass auch bei einem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des Behältnisses nicht beeinträchtigt wird.

5.2.2.3
Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu verladen und ausreichend zu sichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische Stabilität besitzen wie Container, die nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) geprüft und zugelassen sind. Dies ist durch die Bescheinigung einer Stelle nach § 12 der GGVSEB nachzuweisen. Die Bescheinigung gilt jeweils längstens fünf Jahre.

5.2.2.4
Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt befördert werden.

5.2.2.5
Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so gesichert sein, dass sie bei der höchstzulässigen Masse folgende Kräfte aufnehmen können:

a)
3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,

b)
3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts,

c)
2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts.

5.2.2.6
Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein.

5.2.2.7
Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihrer Masse nicht in einen Container verladen lassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden. Die Wannen müssen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P 906 ADR/RID entsprechen.

Großgeräte in Wannen müssen auf Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen so verladen und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen während der Beförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass eine Beschädigung der Großgeräte ausgeschlossen ist.

5.2.3
Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe C in loser Schüttung mit Binnenschiffen gelten zusätzlich folgende Regelungen:

5.2.3.1
Bau und Ausrüstung

Die Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 ADN versehen sein. Die Schiffe müssen in Doppelhüllenbauweise, das heißt mit doppeltem Boden und Wallgängen, gebaut sein und über ein spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.

5.2.3.2
Betrieb

5.2.3.2.1
Es dürfen

a)
nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Doppelhüllenschiffe nach den Unterabschnitten 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 ADN,

b)
nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt werden.

5.2.3.2.2
Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden, müssen nach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden.

5.2.3.2.3
Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt. Die notwendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.

5.2.3.2.4
Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der sich für den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme ist.

5.2.4
Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zuständigen Stellen Ausnahmen nach § 5 der GGVSEB zulassen, wenn die Transportbehälter unfallsicher sind.

Dies gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für Typ B-Versandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR/RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Der Nachweis der Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.

5.3
Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 620 und Abschnitt 6.3.2 ADR/RID verpackt befördert werden. Diese Stoffe dürfen in Mengen bis höchstens 3 Milligramm je Glasampulle und bis höchstens drei zugeschmolzene Glasampullen je Versandstück verpackt werden.

6 Sonstige Vorschriften

6.1
Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 60 Grad Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 3 zu kennzeichnen.

6.2
Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923, Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.

6.3
Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1.000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I oder der Klasse 3, UN 1992, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den Vorschriften des § 35 der GGVSEB.

6.4
Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht angewendet werden.

6.5 § 35 der GGVSEB ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden.

6.6
Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der Sendung zu bestätigen.

6.7
Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Stellen befinden.

7 Angaben im Beförderungspapier

7.1
Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:

a)
In den Fällen der Nummern 4.2 bis 4.6:

aa)
die nach den Nummern 4.2 bis 4.6 zutreffende UN-Nummern, der die Buchstaben „UN" vorangestellt werden,

bb)
der Begriff „Abfall",

cc)
die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung, ergänzt durch „(Lösung/Gemisch enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane 3))",

dd)
die Nummer des Gefahrzettelmusters, wobei, sofern mehrere Nummern zutreffend sind, die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben sind,

ee)
die zutreffende Verpackungsgruppe und

ff)
der zugeordnete Tunnelbeschränkungscode nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR in Großbuchstaben und in Klammern. Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.

Beispiele:

„UN 2810 Abfall Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine), 6.1, II, (D/E)";

„UN 3432 Abfall Polychlorierte Biphenyle, fest (Gemisch enthält polyhalogenierte Dibenzofurane und polychlorierte Biphenyle), 9, II, (D/E)";

„UN 1992 Abfall Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane sowie Kohlenwasserstoffe), 3 (6.1), I, (C/E)".

b)
in den Fällen der Nummer 5.3:

„UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. (enthält Dioxin), Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I".

7.2
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 19".

---
3)
Bei Einstufung nach Nummer 4.2, 4.5 oder 4.6 ist der Stoff der Klasse 3, 8 oder 9 zusätzlich anzugeben.
---

Ausnahme 20 (B, E, S)

Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle


1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.

2 Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung

2.1
Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können.

2.2
Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.

Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.

Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.

Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.

2.3
Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.19 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist.

2.4
Tabelle der gefährlichen Abfälle

Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Verpackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S).

Abfall-/
Unter-
gruppe
Klasse(n) Verpa-
ckungs-
gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizie-
rungscode
Benennung Angaben im Beför-
derungspapier
Gefahrzettel-
muster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens gegen-
über folgenden
Standardflüs-
sigkeiten gegeben
sein
Tunnel-
beschrän-
kungs-
code
Verpa-
ckungs-
gruppe
(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)
1.1 2 Klassifizie-
rungscode
Gefäße, klein, mit Gas
(Gaspatronen) (UN 2037)
mit folgenden Eigenschaften:
   Essigsäure,
Kohlenwasser-
stoffgemisch
5Aerstickend,(E) 2.2
5Fentzündbar,  2.1
5FCentzündbar, ätzend oder   2.1 + 8
5Ooxidierend(E) 2.2 + 5.1
 Bem. 1: Dieser Gruppe
dürfen auch nach Kapitel
3.4 des ADR/RID/ADN frei-
gestellte Gegenstände der
Klasse 2 beigegeben wer-
den (z. B. Kohlendioxid-
patronen).
Bem. 2: Feuerzeuge und
deren Nachfüllpatronen der
UN 1057 sind Gegenstände
des Klassifizierungscodes
6F des ADR/RID/ADN und
dürfen daher nicht im Rah-
men dieser Ausnahme be-
fördert werden (Beförde-
rung nach Sondervor-
schrift 654 ADR/RID/ADN).
   
1.2 2 Klassifizie-
rungscode
Gefäße, klein, mit Gas
(Gaspatronen) (UN 2037)
mit folgenden Eigenschaf-
ten:
   
5Tgiftig,(D) 2.3
5TFgiftig, entzündbar,   2.3 + 2.1
5TCgiftig, ätzend,   2.3 + 8
5TOgiftig, oxidierend,   2.3 + 5.1
5TFCgiftig, entzündbar, ätzend
oder
  2.3 + 2.1 + 8
5TOCgiftig, oxidierend, ätzend   2.3 + 5.1 + 8
1.326AAbfallfeuerlöscher(D) 2.2 
2.13II und IIIEntzündbare, flüssige, nicht
giftige, nicht ätzende Ab-
fälle mit einem Flammpunkt
unter 23 °C, deren Dampf-
druck bei 50 °C 110 kPa
(1,10 bar) nicht übersteigt,
z. B. Benzin, Spiritus,
(D/E)II3Essigsäure,
Kohlenwasser-
stoffgemisch
   Petroleum, Alkohole außer
Methanol und mit einem
Flammpunkt zwischen 23 °C
und 60 °C, z. B. Diesel-
kraftstoff oder Heizöl, leicht
    
2.23I bis IIIKlebstoffabfälle sowie Farb-
und Lackabfälle (außer sol-
che, die der UN 1263 zu-
zuordnen sind, Beförderung
gemäß Sondervor-
schrift 650 ADR/RID/ADN)
einschließlich solcher mit
Nitrocellulose mit einem
Stickstoffgehalt von
höchstens 12,6 % in der
Trockenmasse
Bem.: Zu Härterpasten
siehe Abfallgruppe 8.
(D/E)I3 
3.13I bis IIIEntzündbare, flüssige,
organische halogenhaltige
oder organische sauerstoff-
haltige, giftige Abfälle und
solche, die nicht einer an-
deren Sammeleintragung
zugeordnet werden können,
der UN 1992, UN 2603
und UN 3248, z. B. Altöle,
auch solche mit geringen
Chloranteilen (z. B. poly-
chlorierten Kohlenwasser-
stoffen) sowie Abfälle mit
Methanol
(C/E)I3 + 6.1 Essigsäure,
Kohlenwasser-
stoffgemisch
3.26.1I bis IIIAbfälle mit halogenhaltigen
Kohlenwasserstoffen mit
Ausnahme von Isocyanaten
der UN 2285, z. B. Trichlor-
ethan, Trichlorethylen (Tri),
Perchlorethylen (Per), Me-
thylenchlorid, Tetrachlor-
kohlenstoff, Chloroform,
Filterpatronen aus chemi-
schen Reinigungsbetrieben,
Antiklopfmittel
(C/D)I6.1 + 3  
3.39IIPolychlorierte Biphenyle
(PCB) (UN 2315 und
UN 3432), polyhalogenierte
Biphenyle und Terphenyle
(UN 3151 und UN 3152),
auch in verpackten Klein-
geräten, wie Kleinkonden-
satoren
Bem. 1: Wegen PCB, PCT
und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphen-
ylen in unverpackten Ge-
(D/E)II9 
   räten siehe Klasse 9,
UN 2315, UN 3432,
UN 3151 und UN 3152.
Bem. 2: Geräte mit PCB,
PCT und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphe-
nylen, die polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) der
Klasse 6.1 enthalten, siehe
Ausnahme 19 dieser Ver-
ordnung.
    
3.43I und II Abfälle mit flüssigen, ent-
zündbaren, giftigen Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln
und Pflanzenschutzmitteln
mit einem Flammpunkt
unter 23 °C
(C/E)I3 + 6.1  
3.56.1I bis IIIAbfälle mit flüssigen, gifti-
gen, entzündbaren Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln
und Pflanzenschutzmitteln
(C/E)I6.1 + 3  
4.13I bis IIIEntzündbare flüssige,
ätzende Abfälle
(C/E)I3 + 8 Essigsäure,
Kohlenwasser-
stoffgemisch
4.23I und II Entzündbare flüssige,
giftige und ätzende Abfälle
mit einem Flammpunkt
unter 23 °C, einschließlich
Gegenstände mit diesen
Flüssigkeiten
(C/E)I3 + 6.1 + 8  
5.19IIIUmweltgefährdender Stoff
fest oder flüssig
(E)III9
Zusätzlich ist
dauerhaft die
Kennzeich-
nung nach
5.2.1.8.3
anzubringen
 
6.14.1II und IIIAbfälle, die aus festen
Stoffen bestehen, die nicht
giftige und nicht ätzende
entzündbare flüssige Stoffe
mit einem Flammpunkt bis
60 °C enthalten können,
z. B. Holzwolle, Sägespäne,
Papierabfälle, Putztücher,
gebrauchte Ölfilter, verun-
reinigte Ölbinder, getränkt
oder behaftet mit Ölen und
Fetten
(E)II4.1 
   Bem.: Phosphorsulfide,
nicht frei von weißem oder
gelbem Phosphor, sind zur
Beförderung nicht zugelas-
sen.
    
6.24.1II und IIIAbfälle, die Metalle oder
Metall-Legierungen,
pulverförmig oder in
anderer entzündbarer Form
enthalten
(E)II4.1 
6.34.1II und IIIAbfälle, die entzündbare
feste Stoffe, giftig enthalten
(E)II4.1 + 6.1  
6.44.1II und IIIAbfälle, die entzündbare
feste Stoffe, ätzend enthal-
ten
(E)II4.1 + 8  
6.54.2II und IIIGebrauchte Putztücher,
Putzwolle und ähnliche
Abfälle, nicht giftig, nicht
ätzend, die mit selbstent-
zündlichen Stoffen verun-
reinigt sind, z. B. bestimmte
Öle und Fette
Selbsterhitzungsfähige or-
ganische feste Stoffe, nicht
giftig, nicht ätzend, z. B.
körnige oder poröse brenn-
bare Stoffe, die mit der
Selbstoxidation unterlie-
genden Bestandteilen ge-
tränkt oder verunreinigt
sind, z. B. mit Leinöl, Lein-
ölfirnisse, Firnisse aus an-
deren analogen Ölen, Pe-
troleumrückstände
(D/E)II4.2 
6.64.2II und IIIAbfälle, die Metalle oder
Metall-Legierungen, pulver-
förmig oder in anderer
selbstentzündlicher Form
enthalten
(D/E)II4.2 
6.74.2II und IIIAbfälle, die feste selbst-
erhitzungsfähige Stoffe,
giftig enthalten
(D/E)II4.2 + 6.1  
6.84.2II und IIIAbfälle, die feste selbst-
erhitzungsfähige Stoffe,
ätzend enthalten
(D/E)II4.2 + 8  
6.94.2II und IIISulfide, Hydrogensulfide
und Dithionite, wie
Natriumdithionit und Zube-
reitungen, z. B. Textilent-
färber und selbsterhit-
zungsfähige anorganische
feste Stoffe, nicht giftig,
nicht ätzend
(D/E)II4.2 
6.104.3II und IIIAbfälle, die Metalle oder
Metall-Legierungen, pulver-
förmig oder in anderer Form
enthalten und die mit Was-
ser entzündbare Gase ent-
wickeln
(D/E)II4.3 
7.14.3I und II Metallcarbide und Metall-
nitride, wie Calciumcarbid,
Aluminiumcarbid
(B/E)I4.3 
7.24.3IMetallphosphide, giftig,
wie Calciumphosphid,
Aluminiumphosphid
(B/E)I4.3 + 6.1  
7.36.1IPhosphidhaltige feste
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungs-
mittel
(C/E)I6.1 
8.15.1II und IIIAbfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende Chlo-
rite oder Hypochlorite ent-
halten, wie feste Schwimm-
badchlorierungsmittel mit
Natriumchlorit, Kaliumchlo-
rit, Calciumhypochlorit oder
Mischungen von Chloriten
Bem. 1: Lösungen von
Schwimmbadchlorierungs-
mitteln siehe Abfall-
gruppe 14.
Bem. 2: Chlorit- und Hypo-
chloritmischungen mit
einem Ammoniumsalz
sind zur Beförderung nicht
zugelassen.
(E)II5.1Salpetersäure,
55 %
8.25.1II und IIIAbfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, giftig enthalten
(E)II5.1 + 6.1  
8.35.1II und IIIAbfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, ätzend ent-
halten
(E)II5.1 + 8  
8.45.2IIPastenförmige Abfälle mit
Dibenzoylperoxid, Dicumyl-
peroxid der UN 3104,
UN 3106, UN 3108 oder
UN 3110 in Dosen und
Tuben, z. B. Härter für
Polyesterharze
(D)II5.2 
9.16.1I bis IIIAbfälle, fest oder flüssig, mit
Quecksilberverbindungen
(C/E)I6.1Netzmittellösung
9.28IIIAbfälle, die metallisches
Quecksilber enthalten
(E)III8 
   Bem.: Dieser Gruppe dürfen
auch Gegenstände mit
Quecksilber beigegeben
werden.
    
9.36.1I bis IIIAbfälle mit Cyanidgehalt,
z. B. Gold- und Silberputz-
mittel
(C/E)I6.1 
9.46.1I bis IIIFeste und flüssige Abfälle
mit giftigen Stoffen, nicht
ätzend und nicht entzünd-
bar
Bem.: Abfälle mit PCB, PCT
und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphe-
nylen, die polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) der
Klasse 6.1 enthalten, siehe
Ausnahme 19 dieser Ver-
ordnung.
(C/E)I6.1 
9.56.1I bis IIIFeste und flüssige Abfälle
mit giftigen Stoffen, ätzend
(C/E)I6.1 + 8  
9.66.1I und II Feste und flüssige Abfälle
mit organischen giftigen
Stoffen, entzündbar
(C/D)I6.1 + 3  
9.76.1I bis IIIFeste und flüssige Pflan-
zenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel,
ausgenommen solche der
Abfallgruppe 7
(C/E)I6.1 
10.1 8 II
I und II
Abfälle mit
Salpetersäure (UN 2031),
Nitriersäuremischungen
(UN 1796 und UN 1826)
und/oder
(E) I 8 Salpetersäure,
55 %,
Netzmittellösung
IIPerchlorsäure (UN 1802),
z. B. bestimmte Reini-
gungsmittel
Bem. 1: Mischungen aus
Salpetersäure und Salz-
säure der UN 1798 sind
zur Beförderung nicht zu-
gelassen.
Bem. 2: Chemisch instabile
Nitriersäuremischungen,
nicht denitriert, sind zur
Beförderung nicht zugelas-
sen.
Bem. 3: Perchlorsäure,
wässerige Lösungen mit
mehr als 72 Masse-% reiner
Säure, sind zur Beförderung
nicht zugelassen.
11.18IIAbfälle mit Schwefelsäure,
z. B. bestimmte Reini-
gungsmittel, Bierstein-
entfernerpasten, Bleisulfat
Bem.: Chemisch instabile
Mischungen von Abfall-
schwefelsäure sind zur Be-
förderung nicht zugelassen.
(E)II8Netzmittellösung
11.28IIAbfälle mit Flusssäure-
lösungen, z. B. bestimmte
Reinigungsmittel
(E)II8 + 6.1  
11.38I bis IIIFlüssige Abfälle mit ätzen-
den, giftigen Stoffen
(C/D)I8 + 6.1  
11.48I bis IIIWässerige Lösungen von
Halogenwasserstoffen
(ausgenommen Fluorwas-
serstoff), saure fluorhaltige
Stoffe, flüssige Halogenide
und andere flüssige halo-
genierte Stoffe (ausgenom-
men der Fluorverbindun-
gen, die in Berührung mit
feuchter Luft oder Wasser
saure Dämpfe entwickeln),
flüssige Carbonsäuren und
ihre Anhydride, sowie flüs-
sige Halogencarbonsäuren
und ihre Anhydride, Alkyl-
und Arylsulfonsäuren,
Alkylschwefelsäuren und
organische Säurehalo-
genide, wie Salzsäure,
Phosphorsäure, Essigsäure,
Chlorsulfonsäure, Ameisen-
säure, Chloressigsäure,
Propionsäure, Toluolsulfon-
säuren, Thionylchlorid
(E)I8 
12.18I bis IIIFeste Halogenide und
andere feste halogenierte
Stoffe (ausgenommen der
Fluorverbindungen, die in
Berührung mit feuchter Luft
oder Wasser saure Dämpfe
entwickeln) und feste
Hydrogensulfate, wie
Eisentrichlorid, wasserfrei;
Zinkchlorid, wasserfrei;
Aluminiumchlorid, wasser-
frei; Phosphorpentachlorid
(E)I8 
12.28I bis IIIFeste Abfälle mit ätzenden,
giftigen Stoffen
(E)I8 + 6.1  
13.18IIIAbfälle mit wässerigen
Ammoniaklösungen mit
höchstens 35 % Ammoniak
(E)III8Wasser,
Netzmittellösung
13.28I bis IIIÜbrige feste und flüssige
basische Abfälle (ausge-
nommen UN 2029), z. B.
bestimmte Reinigungsmittel
mit Natrium- und/oder Kali-
umhydroxid sowie Natron-
kalk, Brünierungsmittel mit
Natrium- und/oder Kalium-
sulfid (Geschirrspülmittel
oder Entkalker mit Natrium-
metasilicat, Kalkmilch mit
Calciumhydroxid)
(E)I8 
13.38IIIAbfälle von Formaldehyd-
lösungen, z. B. bestimmte
Reinigungsmittel, Desinfek-
tionsmittel
(E)III8 
14.18II und IIIAbfälle mit Chlorit- und Hy-
pochloritlösungen, z. B. be-
stimmte Chlorbleichlaugen,
Lösungen von Schwimm-
badchlorierungsmitteln der
Abfallgruppe 8
(E)II8Salpetersäure,
55 %,
Netzmittellösung
14.25.1II und IIIAbfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
flüssige Stoffe enthalten
(E)II5.1 
14.35.1II und IIIAbfälle mit Wasserstoffper-
oxid-Lösungen, z. B. be-
stimmte Reinigungsmittel,
Haarfärbemittel
(E)II5.1 + 8  
14.45.1II und IIIAbfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende Stof-
fe, flüssig, giftig enthalten
(E)II5.1 + 6.1  
15.1  Nicht identifizierbare ge-
fährliche Abfälle
Bem.: Für diese Abfälle
gelten besondere Vorschrif-
ten, siehe Nummern 2.5, 2.7
und 4.3 dieser Ausnahme.
(B/E) Kennzeich-
nung gemäß
5.2.1.9.1
Zusätzlich ist
auf mindes-
tens 2 Seiten
dauerhaft die
Aufschrift
„Gefahrgut,
nicht identifi-
ziert" anzu-
bringen.
 


2.5
Sonstige Vorschriften

Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Masse unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden.

Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind:

a)
Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2,

b)
Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2,

c)
Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder

d)
zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A oder 4B als Außenverpackung.

Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.

Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

a)
Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,

b)
erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)),

c)
Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,

d)
zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,

e)
Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport und

f)
Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID.

Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen.

2.6
Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.

2.7
Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden.

Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID verwendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.

2.8
Die Abfälle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden.

2.9
Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren.

2.10
Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind.

2.11
Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. „1H2W") müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden.

2.12
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässern, Kanistern oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW") mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:

a)
Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile vermieden werden.

b)
Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR/RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.

2.13
Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen befördert werden:

Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz bestehen darf.

2.14
Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein.

2.15
Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.

Gefährliche Reaktionen sind:

a)
eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;

b)
die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;

c)
die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;

d)
die Bildung instabiler Stoffe.

3 Verantwortlichkeiten

3.1
Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen.

3.2
Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,

a)
die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und

b)
die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden.

3.3
Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 der GGVSEB die Güterwagen - entsprechend der verladenen Güter - auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.

4 Sonstige Vorschriften

4.1
Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern.

4.2
Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke zu verwenden.

4.3
Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.

4.4
Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können.

4.5
Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein.

4.6
Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie die Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.

5 Beförderungspapier

 
Im Beförderungspapier sind anzugeben:

a)
Name und Anschrift des Absenders und Empfängers,

b)
als Bezeichnung des Gutes:

-
Abfallgruppe(n) << ...>>

-
Nummern der Gefahrzettelmuster << ...>>

-
Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode << ...>>

-
Tunnelbeschränkungscode << ...>>

Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.

-
Anzahl der Versandstücke und

-
Beschreibung der Versandstücke

Anstelle von „<< ...>>" sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4 einzutragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen.

c)
Zusätzlich ist zu vermerken: „Ausnahme 20".

6 Befristung

 
Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 21 (B, E, S)

Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln


1 Zusammenpackungszulassung

1.1
Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 23 ADR/RID und Kapitel 4.1 ADN dürfen

a)
Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN 1950 Druckgaspackungen der Klasse 2, Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und 5TOC, Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288, UN 1299, UN 1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052, UN 2055, UN 2057, UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364, UN 2368, UN 2520, UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831 1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammengepackt werden.

b)
Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht der GGVSEB unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammengepackt werden.

1.2
Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 7, MP 17 und MP 19 ADR/RID sind bei Beförderungen nach dieser Ausnahme zu beachten.

1.3
Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengenbegrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert werden.

2 Verpackung

2.1
Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Codierung 4A, Kisten aus Aluminium der Codierung 4B, Kisten aus Holz der Codierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Codierung 4G zu verwenden.

2.2
Bauartprüfung

Bei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.

3 Sonstige Vorschriften

 
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 Kilogramm sein.

4 Angaben im Beförderungspapier

 
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 21".

5 Befristung

 
Die Ausnahme 21 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 22 (E, S)

Saug-Druck-Tanks


1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9

 
a)
in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),

b)
in Aufsetztanks,

c)
in Tankcontainern,

die als Saug-Druck-Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in Verbindung mit Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zum ADR in der Fassung der 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) und in Verbindung mit der Ausnahme Nr. 63 der GGAV vom 23. Juni 1993 zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.

Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR/RID die Tankcodierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR/RID zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 ADR/RID aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.

2 Sonstige Vorschriften

 
a)
Bei Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius und solchen, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.

b)
Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu untersuchen.

3 Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung, im Prüfbericht und im Beförderungspapier

 
In der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben: „Ausnahme 22". In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR/RID ist zusätzlich zu vermerken: „Ausnahme 22".

Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu vermerken: „Ausnahme 22".

Ausnahme 23

- offen -


Ausnahme 24 (S)

Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen


1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit den Vorschriften des ADR

 
a)
für die Klasse 2, UN 1011 BUTAN, UN 1012 BUT-1-EN, UN 1077 PROPEN, UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B und C), UN 1969 ISOBUTAN, UN 1971 METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET, UN 1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG und UN 1978 PROPAN,

b)
für die Klasse 3, Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe II und III und

c)
für flüssige Stoffe der Klasse 9

dürfen ungereinigte leere Eichnormale unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

2 Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum von höchstens 1.000 Liter

2.1
Die Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 ADR sind einzuhalten.

2.2
Ungereinigte leere Eichnormale mit einem Einzelfassungsraum der Gefäße von höchstens 450 Liter gelten als Verpackung im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR.

2.3
Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.

2.4
Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die Buchstaben „UN" vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.

2.5
Die Fahrzeuge mit Eichnormalen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR zu kennzeichnen.

2.6
Die Vorschriften des Kapitels 1.3, der Abschnitte 7.5.7, 8.1.1 und 8.1.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit 8.2.1.2 sowie der Kapitel 8.3 und 8.5 S2 Absatz 1 ADR sind einzuhalten.

3 Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum über 1.000 Liter und Fahrzeuge, die ungereinigte leere Eichnormale mit einem Fassungsraum über 1.000 Liter befördern

3.1
Die Eichnormale für flüssige Stoffe sind entleert und drucklos und die Eichnormale für Gase sind entleert und mit einem Inertgas beaufschlagt zu befördern. Alle Öffnungen für das Befüllen und für das Entleeren müssen dicht verschlossen sein.

3.2
Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein.

3.3
Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.

3.4
Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die Buchstaben „UN" vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.

3.5
Die Fahrzeuge mit Eichnormalen mit einem Fassungsraum über 1.000 Liter sind mit Großzetteln nach Abschnitt 5.3.1 ADR an beiden Längsseiten und hinten zu versehen.

3.6
Die Fahrzeuge sind vorn und hinten nach Absatz 5.3.2.1.2 ADR mit orangefarbenen Tafeln mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer für den Stoff, der zuletzt in den Eichnormalen enthalten war, zu kennzeichnen.

3.7
Die Eichnormale sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von einer Stelle nach § 12 der GGVSEB einer äußeren und inneren Prüfung sowie einer Dichtheitsprüfung mit Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat die Überwachungsstelle eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.

3.8
Zusätzlich zu den Vorschriften nach Nummer 2.6 sind die Vorschriften der Absätze 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2 und 6.8.2.1.27, des Abschnitts 7.5.10, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit 8.2.1.3, des Kapitels 8.5 S2 Absatz 2 und 3 sowie des Abschnitts 9.7.4 ADR einzuhalten.

3.9
Die Fahrzeuge für die Beförderung von Eichnormalen müssen den Bau- und Zulassungsvorschriften für Fahrzeuge FL nach Teil 9 des ADR entsprechen.

3.10
In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR darf unter Nummer 9 auf die Angabe zu den Nummern 9.2, 9.5 und 9.6 verzichtet werden. Unter Nummer 11 ist anzugeben: „Ausnahme 24".

4 Sonstige Vorschriften

 
Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.

5 Befristung

 
Die Ausnahme 24 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 25

- offen -


Ausnahme 26

- offen -


Ausnahme 27

- offen -


Ausnahme 28 (E, S)

Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern


1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR/RID dürfen Automobilteile

 
-
UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie

-
UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER

der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Einhaltung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammengeladen werden.

2 Tabelle der Gefahrgüter

UN-NummerBenennung und Beschreibung Klasse/
Klassifizierungs-
code
Verpackungs-
gruppe
Höchstzulässige
Gesamtmenge
je Beförderungs-
einheit/Wagen/
Container
12345
1090ACETON3/F1II333l
1133KLEBSTOFFE3/F1II und III333/1.000l
1139SCHUTZANSTRICHLÖSUNG3/F1II und III333/1.000l
1170ETHANOL, LÖSUNG 3/F1II333l
1173ETHYLACETAT3/F1II333l
1219ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) 3/F1II333l
1263FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE 3/F1II und III333/1.000l
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERD-
ÖLPRODUKTE, N.A.G.
3/F1II333l
1300TERPENTINÖLERSATZ3/F1III1.000l
1805PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8/C1III1.000l
1866HARZLÖSUNG, entzündbar 3/F1II und III333/1.000l
1950DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar,
bis max. 1l Fassungsraum
2/5F 333 kg
1987ALKOHOLE, N.A.G. 3/F1III1.000l
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF,
N.A.G.
3/F1II und III333/1.000l
2735AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND,
N.A.G.
8/C7III1.000l
2796SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 %
Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT,
SAUER
8/C1II333l
2797BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH 8/C5II333l
3077UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,
FEST, N.A.G.
9/M7III1.000 kg
3082UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,
FLÜSSIG, N.A.G
9/M6III1.000l


3 Verpackung

 
Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR/ RID zu verpacken.

4 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit oder Wagen

 
Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit oder in einem Wagen darf die höchstzulässige Menge von 1.000 Kilogramm oder 1.000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter, deren Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.

5 Sonstige Vorschriften

 
Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind einzuhalten.

6 Angaben im Beförderungspapier

 
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 28".

7 Befristung

 
Die Ausnahme 28 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 29

- offen -


Ausnahme 30

- offen -


Ausnahme 31 (S)

Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen


1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21, 29 und 47a der StVZO sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9 ADR müssen die Personen von einem Fahrzeugführer begleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist. Dieser Fahrzeugführer ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der §§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.

3 Befristung

 
Die Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 32 (S)

Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr


1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (AGBwGGVSE) vom 5. September 2002 (VMBl 2002 S. 411)*) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:

 
a)
Bw02 (S, E) AGBwGGVSE „Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundeswehr

b)
Bw17 (S, E) AGBwGGVSE Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe

c)
Bw21 (S, E) AGBwGGVSE Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/ geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen

d)
Bw23 (S, E) AGBwGGVSE Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör)

e)
Bw24 (S, E) AGBwGGVSE Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der Klasse 1

f)
Bw25 (S) AGBwGGVSE Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen

g)
Bw27 (S, E) AGBwGGVSE Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1

h)
Bw 29 (S) AGBwGGVSE Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene Metallbebänderung

2 Angaben im Beförderungspapier

 
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht.

---
*)
Die AGBwGGVSE können auch beim Streitkräfteunterstützungskommando, Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Luftwaffenkaserne Wahn 505/08, Postfach 906110, 51127 Köln angefordert werden.
---

Ausnahme 33 (M)

Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben


1 Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert worden ist, betreiben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.

2 Anwendungsbereich

 
Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur befördert werden, wenn

a)
sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG-Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und

b)
während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung.

3 Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter

 
Es dürfen nicht befördert werden:

a)
Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503,

b)
Güter der Klasse 5.2,

c)
Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind.

4 Eignungsbescheinigung

 
Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Ventilatorein- und -austritten, sonstigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugänge und Öffnungen.

5 Feuerlöscheinrichtungen

 
Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für CTU mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen Behältern für Schaummittel, oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein.

6 Mengengrenzen

 
Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefährliche Güter, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.

7 Meldepflicht

 
Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegene zuständige Behörde mit Benennung, Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert werden.

8 Sicherungsmaßnahmen

 
Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefährlichen Gütern einschließlich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird.

Die Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der Feststellbremse, Unterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern.

9 Angaben im Beförderungspapier

 
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 33".

10 Schriftliche Weisungen

 
Der Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brücke vorzuhalten.

11 Anlaufbedingungsverordnung

 
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1632) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist."


Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 23. Dezember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer