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Änderung § 1 Haushaltsgesetz 2012 vom 01.01.2012
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Feststellung des Haushaltsplans | |
(Text alte Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 306.200.000.000 Euro festgestellt. | (Text neue Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 311.600.000.000 Euro festgestellt. |
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2012 in Einnahmen und Ausgaben auf 780.000.000 Euro festgestellt. |
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