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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012 - HG 2012 k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2938 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 311.600.000.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2012 in Einnahmen und Ausgaben auf 780.000.000 Euro festgestellt.




§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2012 Kredite bis zur Höhe von 28.100.000.000 Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2012 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis desjenigen Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80.000.000.000 Euro sowie

2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro.

Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.

Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.




§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 436.875.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 135.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 50.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,

3.
bis zu 9.000.000.000 Euro

a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und für zinsverbilligte Kredite an den Clean Technology Fund und an die Infrastructure Crisis Facility der Weltbankgruppe,

c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie

d)
für mit Mitteln des Energie- und Klimafonds zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

4.
bis zu 700.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 171.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 62.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.175.000.000 Euro für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen,

8.
bis zu 8.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.

Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,

3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,

4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit Ausnahme des Titels 634.3 bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absatzes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526 01 einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518.2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.

(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.


§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen



(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.


§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.


§ 9 Bezüge



(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie ihnen Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.


§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 687 52, 687 53, 687 54, 687 55, 687 57, 687 58 und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8.000.000.000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2.000.000.000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 200.000.000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem Ausgaben zu leisten und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.


§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 13 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt- oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 15 Ausbringung und Umsetzung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Beamtinnen und Beamte umzusetzen oder neue Planstellen für Beamtinnen und Beamte auszubringen, wenn für die umgesetzten oder neuen Planstellen ein Bedarf besteht und sie mit Überhangpersonal besetzt werden.

(2) Werden Planstellen neu ausgebracht, fallen die bei der abgebenden Behörde frei werdenden Planstellen des übernommenen Überhangpersonals zum Zeitpunkt der Übernahme weg.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


§ 16 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


§ 17 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,

5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

oder

6.
die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 als ausgebracht gelten oder für die in Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höher gruppiert worden ist.


§ 18 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 19 Sonderregelungen bei kw-Vermerken



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Die obersten Bundesbehörden dürfen Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 16 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.


§ 20 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


§ 21 Stelleneinsparung



(1) Im Haushaltsjahr 2012 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind

1.
die Organe der Rechtspflege,

2.
die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag,

3.
die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinheiten der Hauptzollämter sowie bei den Grenzzollämtern,

4.
die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und

5.
die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland.

Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2012 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen

1.
eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,

2.
Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen,

soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.

(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2012 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.

(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2011 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2012 nachzuholen.

(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte



(1) Im Haushaltsjahr 2012 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit der Verbesserung der Luftfrachtkontrolle Ausnahmen bei den in § 21 Absatz 2 genannten Bereichen zuzulassen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.

(4) § 21 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.


§ 23 Begleitregelungen zum Regierungsumzug



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.

(2) § 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.


§ 23a Weitere Zuführung an das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"



Ergänzend zu der durch § 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) geregelten Finanzierung stellt der Bund dem Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" im Haushaltsjahr 2012 einen einmaligen Betrag in Höhe von 580.500.000 Euro zur Verfügung.




§ 24 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 25 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble


Anhang Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2012



Teil I: Haushaltsübersicht


 
-
Einnahmen

-
Ausgaben

-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG



Teil III: Finanzierungsübersicht


Teil IV: Kreditfinanzierungsplan


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2011
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
2012
1.000 €
2011
1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193-
02Deutscher Bundestag 1.688 1.666 +22
03Bundesrat 5184-33
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.123 3.130 -7
05Auswärtiges Amt 110.323 110.342 -19
06Bundesministerium des Innern 415.702 425.489 -9.787
07Bundesministerium der Justiz 441.502 414.855 +26.647
08Bundesministerium der Finanzen 221.395 357.293 -135.898
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
374.892 323.178 +51.714
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
58.687 61.716 -3.029
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 6.308.111 6.293.426 +14.685
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
6.042.073 6.640.622 -598.549
14Bundesministerium der Verteidigung 323.592 223.685 +99.907
15Bundesministerium für Gesundheit 92.352 83.006 +9.346
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
353.587 366.823 -13.236
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
62.207 67.088 -4.881
19Bundesverfassungsgericht 4040-
20Bundesrechnungshof 354191+163
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
660.259 637.830 +22.429
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
126.496 118.596 +7.900
32Bundesschuld 27.544.579 49.714.693 -22.170.114
60Allgemeine Finanzverwaltung 263.058.794 239.956.054 +23.102.740
 Einnahmen 306.200.000 305.800.000 +400.000


Zu Spalte 3: Darin enthalten sind

 
-
Steuereinnahmen in Höhe von 249.189.000 T€,

-
Einnahmen aus Krediten in Höhe von 26.100.000 T€ sowie

-
sonstige Einnahmen in Höhe von 30.911.000 T€.

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2012
1.000 €
Verwaltungs-
einnahmen
2012
1.000 €
Übrige
Einnahmen
2012
1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt  3190
02Deutscher Bundestag  1.688 -
03Bundesrat  51-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt  3.085 38
05Auswärtiges Amt  109.923 400
06Bundesministerium des Innern  410.120 5.582
07Bundesministerium der Justiz  441.218 284
08Bundesministerium der Finanzen  174.338 47.057
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
 368.477 6.415
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
 45.922 12.765
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales  17.750 6.290.361
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
 5.123.474 918.599
14Bundesministerium der Verteidigung  286.224 37.368
15Bundesministerium für Gesundheit  92.352 -
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
 69.392 284.195
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
 6.845 55.362
19Bundesverfassungsgericht  40-
20Bundesrechnungshof  354-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
 9.014 651.245
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
 39.245 87.251
32Bundesschuld  830.000 26.714.579
60Allgemeine Finanzverwaltung 249.552.000 11.419.371 2.087.423
 Summe Haushalt 2012 249.552.000 19.448.886 37.199.114
 Summe Haushalt 2011 229.540.000 16.844.240 59.415.760
 gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(-) +20.012.000 +2.604.646 -22.216.646


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2011
mehr (+)
weniger (-)
20122011
  1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 30.742 29.876 +866
02Deutscher Bundestag 693.986 681.783 +12.203
03Bundesrat 21.739 21.342 +397
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.937.410 1.841.955 +95.455
05Auswärtiges Amt 3.323.724 3.103.654 +220.070
06Bundesministerium des Innern 5.490.317 5.402.239 +88.078
07Bundesministerium der Justiz 508.256 493.085 +15.171
08Bundesministerium der Finanzen 4.605.224 4.459.629 +145.595
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
6.107.983 6.116.865 -8.882
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
5.280.066 5.491.558 -211.492
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 126.460.940 131.292.668 -4.831.728
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
25.934.138 25.247.970 +686.168
14Bundesministerium der Verteidigung 31.871.857 31.548.954 +322.903
15Bundesministerium für Gesundheit 14.485.382 15.777.246 -1.291.864
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
1.590.524 1.635.879 -45.355
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
6.787.220 6.471.041 +316.179
19Bundesverfassungsgericht 29.952 24.971 +4.981
20Bundesrechnungshof 122.747 124.543 -1.796
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
6.382.910 6.219.120 +163.790
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
12.941.224 11.646.033 +1.295.191
32Bundesschuld 38.321.321 37.172.319 +1.149.002
60Allgemeine Finanzverwaltung 13.272.338 10.997.270 +2.275.068
 Ausgaben 306.200.000 305.800.000 +400.000


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Personal-
ausgaben
2012
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2012
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2012
Schulden-
dienst
2012
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 17.170 8.815 --
02Deutscher Bundestag 469.778 111.282 --
03Bundesrat 13.700 7.484 --
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 252.830 624.946 --
05Auswärtiges Amt 848.825 228.653 --
06Bundesministerium des Innern 2.854.371 1.078.215 --
07Bundesministerium der Justiz 384.071 93.232 --
08Bundesministerium der Finanzen 2.624.463 555.422 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
583.431 220.486 --
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
302.215 194.502 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 185.935 99.023 --
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
1.429.370 2.062.410 --
14Bundesministerium der Verteidigung 14.924.463 5.158.368 10.603.178 -
15Bundesministerium für Gesundheit 187.046 133.060 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
203.713 185.105 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
103.279 40.775 --
19Bundesverfassungsgericht 19.426 2.938 --
20Bundesrechnungshof 103.464 16.205 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
71.362 25.860 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
86.887 51.931 --
32Bundesschuld  52.464 -36.768.857
60Allgemeine Finanzverwaltung 2.230.830 389.580 70.000 -
 Summe Haushalt 2012 27.896.629 11.340.756 10.673.178 36.768.857
 Summe Haushalt 2011 27.798.556 10.163.562 10.428.980 35.343.160
 gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(-) +98.073 +1.177.194 +244.198 +1.425.697


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2012
Ausgaben
für
Investitionen
2012
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2012
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 3.797 1.296 -336
02Deutscher Bundestag 92.836 20.090 -
03Bundesrat 215340-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 858.971 209.813 -9.150
05Auswärtiges Amt 2.117.248 158.998 -30.000
06Bundesministerium des Innern 1.149.012 538.713 -129.994
07Bundesministerium der Justiz 22.796 8.657 -500
08Bundesministerium der Finanzen 1.315.784 109.555 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
3.876.718 1.463.148 -35.800
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
4.287.469 495.880 -
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 126.165.985 9.997 -
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
8.274.234 14.168.124 -
14Bundesministerium der Verteidigung 1.027.654 158.194 -
15Bundesministerium für Gesundheit 14.095.370 69.906 -
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
512.929 703.777 -15.000
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
6.629.669 13.497 -
19Bundesverfassungsgericht 6396.949 -
20Bundesrechnungshof 2.146 932-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
1.917.641 4.368.047 -
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
11.018.873 2.052.324 -268.791
32Bundesschuld -1.500.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 9.533.351 798.577 250.000
 Summe Haushalt 2012 192.903.337 26.856.814 -239.571
 Summe Haushalt 2011 190.893.160 32.330.082 -1.157.500
 gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(-) +2.010.177 -5.473.268 +917.929


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2012
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201320142015Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
  1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag 19.862 5.891 2.671 400-10.900
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
156.367 81.477 52.092 19.219 3.579 -
05Auswärtiges Amt 872.459 390.446 292.940 138.183 50.890 -
06Bundesministerium des Innern 881.546 248.079 171.038 149.389 312.611 429
07Bundesministerium der Justiz 10.480 1.438 1.438 1.438 6.166 -
08Bundesministerium der Finanzen 901.749 24.192 15.647 30.910 67.202 763.798
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
2.631.132 854.512 837.384 679.583 259.653 -
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz
1.231.556 332.867 268.622 163.750 466.317 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
2.233.996 1.311.686 639.230 179.080 104.000 -
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
12.433.432 3.378.010 1.669.410 1.051.158 2.456.804 3.878.050
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
8.940.407 3.401.466 2.758.880 1.767.301 852.220 160.540
15Bundesministerium für Gesundheit 87.747 38.598 26.346 22.338 465-
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
1.372.426 331.108 335.762 299.563 405.993 -
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
618.434 361.527 183.214 50.239 23.454 -
20Bundesrechnungshof 11.298 3.766 3.766 3.766 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
4.350.000 314.226 259.087 180.375 3.000 3.593.312
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
5.759.569 1.530.076 1.418.014 1.379.822 1.431.657 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 1.737.536 209.887 144.549 383.100 -1.000.000
 Summe 44.249.996 12.819.252 9.080.090 6.499.614 6.444.011 9.407.029


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG


Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2011
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
2012
1.000 €
2011
1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 03, 04 21.101 20.375 +726
02Deutscher Bundestag 01, 03 258.216 250.249 +7.967
03Bundesrat 0116.066 15.908 +158
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09
248.245 244.886 +3.359
05Auswärtiges Amt 01, 03, 04, 11 1.040.738 991.186 +49.552
06Bundesministerium des Innern 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35
3.251.613 3.221.834 +29.779
07Bundesministerium der Justiz 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10
339.525 339.852 -327
08Bundesministerium der Finanzen 01, 03, 04, 05, 12 2.233.900 2.180.648 +53.252
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
01, 03, 04, 07, 08, 09,
10, 13, 14, 15, 16, 17,
18
660.600 656.164 +4.436
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
01, 08, 09, 13, 14, 15,
16
350.001 373.983 -23.982
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
01, 04, 05, 06, 07 194.166 191.434 +2.732
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
01, 03, 05, 08, 11, 12,
14, 16, 21, 27, 28
912.603 906.953 +5.650
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 07, 09 2.056.193 5.497.687 -3.441.494
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10, 11 258.002 248.158 +9.844
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
01, 05, 06, 07 234.518 242.588 -8.070
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
01, 03, 04, 06 100.235 106.088 -5.853
19Bundesverfassungsgericht 0125.130 20.133 +4.997
20Bundesrechnungshof 01, 03 85.017 90.886 -5.869
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
0171.604 52.240 +19.364
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
01, 02 112.422 106.058 +6.364
 Summe 12.469.895 15.757.310 -3.287.415


Gesamtplan - Teil II:




Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für
2012
Millionen €
 12
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)
1,591
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 2.476.800
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Produkt aus 1. und 2.)
39.412
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Differenz aus 4a. und 4b.)
4.254
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen 6.908
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben 2.654
5.Konjunkturkomponente
(Produkt aus 5a. und 5b.)
-5.333
5a.Nominale Produktionslücke -33.296
5b.Budgetsensitivität (ohne Einheit) 0,16
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto -
7.Zulässige Nettokreditaufnahme
(Differenz aus 3. und 4. und 5. und 6.)
40.491


Datengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung. Differenzen durch Rundung möglich.

Gesamtplan - Teil III:


Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Betrag für 2012 Betrag für 2011
1.000 €
 123
1.Berechnung des Finanzierungssaldos   
1.1 Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
279.737.000 257.024.000
Steuereinnahmen 249.189.000 229.164.000
Verwaltungseinnahmen 30.548.000 27.860.000
1.2 Ausgaben 306.200.000 305.800.000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
  
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) -26.463.000 -48.776.000
2.Deckung des Finanzierungssaldos   
2.1Münzeinnahmen 363.000 376.000
2.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt 26.100.000 48.400.000
 Summe 26.463.000 48.776.000


Gesamtplan - Teil IV:


Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2012 Betrag für 2011
1.000 €
 123
1.Einnahmen  
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (260.394.411) (317.922.799)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 126.465.747 110.386.450
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 65.301.752 67.099.904
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 68.626.912 140.436.445
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(8.422)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) --
1.2.2Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden -8.422
 Einnahmen 260.394.411 317.931.221
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten   
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 88.721.962 84.524.664
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 67.718.373 59.626.009
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 87.788.621 128.966.236
 Ausgaben 244.228.956 273.116.909
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme   
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 260.394.411 317.922.799
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) -8.422
  (260.394.411) (317.931.221)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) -244.228.956 -273.116.909
  (16.165.455) (44.814.312)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) 662.145 -71.715
  (16.827.600) (44.742.597)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
1.900.000 1.600.000
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten
-1.800.000 -1.400.000
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"   
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführungen zum Sondervermögen
1.519.830 811.925
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
--
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-347.430 -354.522
3.8Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201
8.000.000 3.000.000
 Nettokreditaufnahme 26.100.000 48.400.000



Anhang Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2012



Teil I: Haushaltsübersicht

-
Einnahmen
-
Ausgaben
-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes (unverändert)
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Teil III: Finanzierungsübersicht

Teil IV: Kreditfinanzierungsplan


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
einnahmen
Neue
Gesamt-
einnahmen
Gesamt-
einnahmen
gegenüber 2011
mehr (+)
weniger (-)
201220122011
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193193-
02Deutscher Bundestag 1.688 1.688 1.666 +22
03Bundesrat 515184-33
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.123 3.123 3.130 -7
05Auswärtiges Amt 110.323 110.323 110.342 -19
06Bundesministerium des Innern 415.702 415.702 425.489 -9.787
07Bundesministerium der Justiz 441.502 441.502 414.855 +26.647
08Bundesministerium der Finanzen 221.395 221.395 357.293 -135.898
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
374.892 374.892 323.178 +51.714
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
58.687 58.687 61.716 -3.029
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 6.308.111 5.630.164 6.293.426 -663.262
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
6.042.073 6.042.073 6.640.622 -598.549
14Bundesministerium der Verteidigung 323.592 323.592 223.685 +99.907
15Bundesministerium für Gesundheit 92.352 92.352 83.006 +9.346
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
353.587 353.587 366.823 -13.236
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
62.207 62.207 67.088 -4.881
19Bundesverfassungsgericht 404040-
20Bundesrechnungshof 354354191+163
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
660.259 660.259 637.830 +22.429
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
126.496 126.496 118.596 +7.900
32Bundesschuld 27.544.579 33.467.526 49.714.693 -16.247.167
60Allgemeine Finanzverwaltung 263.058.794 264.313.794 239.956.054 +24.357.740
 Einnahmen 306.200.000 312.700.000 305.800.000 +6.900.000


Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
-
Steuereinnahmen in Höhe von 252.223.000 T€,
-
Einnahmen aus Krediten in Höhe von 32.100.000 T€ sowie
-
sonstige Einnahmen in Höhe von 28.377.000 T€.

Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl. Bezeichnung Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen
Übrige
Einnahmen
201220122012
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12789
 Es treten hinzu:    
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ---
02Deutscher Bundestag ---
03Bundesrat ---
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ---
05Auswärtiges Amt ---
06Bundesministerium des Innern ---
07Bundesministerium der Justiz ---
08Bundesministerium der Finanzen ---
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
---
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
---
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ---677.947
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
---
14Bundesministerium der Verteidigung ---
15Bundesministerium für Gesundheit ---
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
---
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
---
19Bundesverfassungsgericht ---
20Bundesrechnungshof ---
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
---
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
---
32Bundesschuld --20.000 5.942.947
60Allgemeine Finanzverwaltung 3.034.000 -1.857.000 78.000
 Summe Nachtrag 2012 3.034.000 -1.877.000 5.343.000
 Bisherige Summe Haushalt 2012 249.552.000 19.448.886 37.199.114
 Neue Summe Haushalt 2012 252.586.000 17.571.886 42.542.114
 Summe Haushalt 2011 229.540.000 16.844.240 59.415.760
 gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(-) +23.046.000 +727.646 -16.873.646


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
ausgaben
Neue
Gesamt-
ausgaben
Gesamt-
ausgaben
gegenüber 2011
mehr (+)
weniger (-)
201220122011
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 30.742 30.742 29.876 +866
02Deutscher Bundestag 693.986 693.986 681.783 +12.203
03Bundesrat 21.739 21.739 21.342 +397
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.937.410 1.962.410 1.841.955 +120.455
05Auswärtiges Amt 3.323.724 3.323.724 3.103.654 +220.070
06Bundesministerium des Innern 5.490.317 5.490.317 5.402.239 +88.078
07Bundesministerium der Justiz 508.256 508.256 493.085 +15.171
08Bundesministerium der Finanzen 4.605.224 4.605.224 4.459.629 +145.595
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
6.107.983 6.107.983 6.116.865 -8.882
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
5.280.066 5.280.066 5.491.558 -211.492
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 126.460.940 126.130.940 131.292.668 -5.161.728
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
25.934.138 25.934.138 25.247.970 +686.168
14Bundesministerium der Verteidigung 31.871.857 31.871.857 31.548.954 +322.903
15Bundesministerium für Gesundheit 14.485.382 14.485.382 15.777.246 -1.291.864
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
1.590.524 1.590.524 1.635.879 -45.355
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
6.787.220 6.789.720 6.471.041 +318.679
19Bundesverfassungsgericht 29.952 29.952 24.971 +4.981
20Bundesrechnungshof 122.747 122.747 124.543 -1.796
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
6.382.910 6.382.910 6.219.120 +163.790
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
12.941.224 12.941.224 11.646.033 +1.295.191
32Bundesschuld 38.321.321 35.758.973 37.172.319 -1.413.346
60Allgemeine Finanzverwaltung 13.272.338 22.637.186 10.997.270 +11.639.916
 Ausgaben 306.200.000 312.700.000 305.800.000 +6.900.000


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl. Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 14
Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2012201220122012
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 25.000 ---
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz ----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
----
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -330.000 ---
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
2.500 ---
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld -2.562.348 ---
60Allgemeine Finanzverwaltung 9.364.848 600.000 --
 Summe Nachtrag 2012 6.500.000 600.000 --
 Bisherige Summe Haushalt 2012 306.200.000 27.896.629 11.340.756 10.673.178
 Neue Summe Haushalt 2012 312.700.000 28.496.629 11.340.756 10.673.178
 Summe Haushalt 2011 305.800.000 27.798.556 10.163.562 10.428.980
 gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(-) +6.900.000 +698.073 +1.177.194 +244.198


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl. Bezeichnung Schulden-
dienst
Zuweisungen
und Zuschüsse
(ohne
Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2012201220122012
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1211121314
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt --28.000 -3.000
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz ----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
----
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales --330.000 --
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-2.500 --
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld -2.562.348 ---
60Allgemeine Finanzverwaltung --8.764.848 -
 Summe Nachtrag 2012 -2.562.348 -327.500 8.792.848 -3.000
 Bisherige Summe Haushalt 2012 36.768.857 192.903.337 26.856.814 -239.571
 Neue Summe Haushalt 2012 34.206.509 192.575.837 35.649.662 -242.571
 Summe Haushalt 2011 35.343.160 190.893.160 32.330.082 -1.157.500
 gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(-) -1.136.651 +1.682.677 +3.319.580 +914.929


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2012
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201320142015Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
  1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
 Es treten hinzu: ------
02Deutscher Bundestag ------
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
------
05Auswärtiges Amt ------
06Bundesministerium des Innern ------
07Bundesministerium der Justiz ------
08Bundesministerium der Finanzen ------
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
95.000 13.000 14.000 15.000 53.000 -
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz
------
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
------
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
------
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
------
15Bundesministerium für Gesundheit ------
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
------
17Bundesministerium für Familie,
Senioren. Frauen und Jugend
17.500 5.000 5.000 5.000 2.500 -
20Bundesrechnungshof ------
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
------
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
------
60Allgemeine Finanzverwaltung 600.000 ----600.000
 Summe Nachtrag 2012 712.500 18.000 19.000 20.000 55.500 600.000
 Bisherige Summe Haushalt 2012 44.249.996 12.819.252 9.080.090 6.499.614 6.444.011 9.407.029
 Neue Summe Haushalt 2012 44.962.496 12.837.252 9.099.090 6.519.614 6.499.511 10.007.029


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

Epl.BezeichnungKapitelBisheriger
Betrag für
2012
1.000 €
Neuer
Betrag für
2012
1.000 €
2011
1.000 €
gegenüber 2011
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
1234567
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 03, 04 21.10121.101 20.375 +726
02Deutscher Bundestag 01, 03 258.216 258.216 250.249 +7.967
03Bundesrat 0116.066 16.066 15.908 +158
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09
248.245 248.245 244.886 +3.359
05Auswärtiges Amt 01, 03, 04, 11 1.040.738 1.040.738 991.186 +49.552
06Bundesministerium des Innern 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35
3.251.613 3.251.613 3.221.834 +29.779
07Bundesministerium der Justiz 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10
339.525 339.525 339.852 -327
08Bundesministerium der Finanzen 01, 03, 04, 05, 12 2.233.900 2.233.900 2.180.648 +53.252
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
01, 13, 14, 15, 16, 17,
18
660.600 660.600 656.164 +4.436
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
01, 08, 09, 13, 14, 15,
16
350.001 350.001 373.983 -23.982
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
01, 04, 05, 06, 07 194.166 194.166 191.434 +2.732
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
01, 03, 05, 08, 11, 12,
14, 16, 21, 27, 28
912.603 912.603 906.953 +5.650
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 07, 09 2.056.193 2.056.193 5.497.687 -3.441.494
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10, 11 258.002 258.002 248.158 +9.844
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
01, 05, 06, 07 234.518 234.518 242.588 -8.070
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
01, 03, 04, 06 100.235 100.235 106.088 -5.853
19Bundesverfassungsgericht 0125.130 25.130 20.133 +4.997
20Bundesrechnungshof 01, 03 85.017 85.017 90.886 -5.869
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
0171.604 71.604 52.240 +19.364
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
01, 02 112.422 112.422 106.058 +6.364
 Summe 12.469.895 12.469.895 15.757.310 -3.287.415


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II:

Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Bisheriger Betrag
für 2012
Neuer Betrag
für 2012
Millionen €
 123
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p.a.)
1,5911,591
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegan-
genen Jahres
2.476.800 2.476.800
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Produkt aus 1. und 2.)
39.412 39.412
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Differenz aus 4a. und 4b.)
4.254 -4.933
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen 6.908 6.408
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben 2.654 11.341
5.Konjunkturkomponente
(Produkt aus [5a. + 5b.] und 5c.)
-5.333 -5.873
5a.Nominale Produktionslücke -33.296 -33.296
5b.Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung
(erwarteter nominaler BIP-Zuwachs 2012 gegenüber 2011 zum Zeitpunkt der Aufstel-
lung des Nachtragshaushalts [+2,3 %] gegenüber jener zum Zeitpunkt der Aufstellung
des Haushalts [+2,4 %])
--3.375
5c.Budgetsensitivität (ohne Einheit) 0,160,16
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto --
7.Zulässige Nettokreditaufnahme
(Differenz aus 3. und 4. und 5. und 6.)
40.491 50.218


Datengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.

Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III:

Finanzierungsübersicht

Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag
für 2012
Für 2012
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2012
1.000 €
 1234
1.Berechnung des Finanzierungssaldos    
1.1 Einnahmen 279.737.000 500.000 280.237.000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
   
davon:   
Steuereinnahmen 249.189.000 3.034.000 252.223.000
Verwaltungseinnahmen 30.548.000 -2.171.000 28.377.000
1.2 Ausgaben 306.200.000 6.500.000 312.700.000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassen-
mäßigen Fehlbetrages)
   
 Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) -26.463.000 -6.000.000 -32.463.000
2.Deckung des Finanzierungssaldos    
2.1Münzeinnahmen 363.000 -363.000
2.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt 26.100.000 6.000.000 32.100.000
 Summe 26.463.000 6.000.000 32.463.000


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan

Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag
für 2012
Für 2012
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2012
1.000 €
 1234
1.Einnahmen   
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (260.394.411) (-5.846.857) (254.547.554)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 126.465.747 -4.576.883 121.888.864
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 65.301.752 -9.798.226 55.503.526
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 68.626.912 8.528.252 77.155.164
1.2.Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(4)(4)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ---
1.2.2Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden ---
1.2.3Spenden -44
 Einnahmen 260.394.411 -5.846.853 254.547.558
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten    
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 88.721.962 -628.365 88.093.597
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 67.718.373 91.719 67.810.092
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 87.788.621 -11.387.685 76.400.936
 Ausgaben 244.228.956 -11.924.331 232.304.625
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme    
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 260.394.411 -5.846.857 254.547.554
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) -44
(260.394.411) (-5.846.853) (254.547.558)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) -244.228.956 11.924.331 -232.304.625
(16.165.455) (6.077.478) (22.242.933)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) 662.145 -1.926.916 -1.264.771
(16.827.600) (4.150.562) (20.978.162)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel   
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbe-
wirtschaftungskonten
1.900.000 -1.900.000
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaf-
tungskonten
-1.800.000 --1.800.000
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"    
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen
1.519.830 -133.780 1.386.050
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
---
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-347.430 -2-347.432
3.8Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201
8.000.000 1.983.220 9.983.220
 Nettokreditaufnahme 26.100.000 6.000.000 32.100.000





Anhang Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans



Teil I: Haushaltsübersicht

-
Einnahmen
-
Ausgaben
-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes (unverändert)
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Teil III: Finanzierungsübersicht

Teil IV: Kreditfinanzierungsplan



Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
einnahmen
Neue
Gesamt-
einnahmen
Gesamt-
einnahmen
gegenüber 2011
mehr (+)
weniger (-)
201220122011 
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193193-
02Deutscher Bundestag 1.688 1.688 1.666 +22
03Bundesrat 515184-33
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.123 3.123 3.130 -7
05Auswärtiges Amt 110.323 110.323 110.342 -19
06Bundesministerium des Innern 415.702 415.702 425.489 -9.787
07Bundesministerium der Justiz 441.502 441.502 414.855 +26.647
08Bundesministerium der Finanzen 221.395 221.395 357.293 -135.898
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
374.892 374.892 323.178 +51.714
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
58.687 58.687 61.716 -3.029
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 5.630.164 5.630.164 6.293.426 -663.262
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
6.042.073 6.042.073 6.640.622 -598.549
14Bundesministerium der Verteidigung 323.592 323.592 223.685 +99.907
15Bundesministerium für Gesundheit 92.352 92.352 83.006 +9.346
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
353.587 353.587 366.823 -13.236
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
62.207 62.207 67.088 -4.881
19Bundesverfassungsgericht 404040-
20Bundesrechnungshof 354354191+163
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
660.259 660.259 637.830 +22.429
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
126.496 126.496 118.596 +7.900
32Bundesschuld 33.467.526 29.284.526 49.714.693 -20.430.167
60Allgemeine Finanzverwaltung 264.313.794 267.396.794 239.956.054 +27.440.740
 Einnahmen 312.700.000 311.600.000 305.800.000 +5.800.000


Zu Spalte 4: Darin enthalten sind

-
Steuereinnahmen in Höhe von 256.156.000 T€,

-
Einnahmen aus Krediten in Höhe von 28.100.000 T€ sowie

-
sonstige Einnahmen in Höhe von 27.344.000 T€.

Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2012
Verwaltungs-
einnahmen
2012
Übrige
Einnahmen
2012
  1.000 € 1.000 € 1.000 €
12789
 Es treten hinzu:    
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ---
02Deutscher Bundestag ---
03Bundesrat ---
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ---
05Auswärtiges Amt ---
06Bundesministerium des Innern ---
07Bundesministerium der Justiz ---
08Bundesministerium der Finanzen ---
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
---
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
---
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ---
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
---
14Bundesministerium der Verteidigung ---
15Bundesministerium für Gesundheit ---
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
---
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
---
19Bundesverfassungsgericht ---
20Bundesrechnungshof ---
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
---
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
---
32Bundesschuld ---4.183.000
60Allgemeine Finanzverwaltung 3.933.000 -800.000 -50.000
 Summe Nachtrag 2012 3.933.000 -800.000 -4.233.000
 Bisherige Summe Haushalt 2012 252.586.000 17.571.886 42.542.114
 Neue Summe Haushalt 2012 256.519.000 16.771.886 38.309.114
 Summe Haushalt 2011 229.540.000 16.844.240 59.415.760
 gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(-) +26.979.000 -72.354 -21.106.646


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl.BezeichnungBisherige
Gesamt-
ausgaben
2012
Neue
Gesamt-
ausgaben
2012
Gesamt-
ausgaben
2011
gegenüber 2011
mehr (+)
weniger (-)
  1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 30.742 30.742 29.876 +866
02Deutscher Bundestag 693.986 693.986 681.783 +12.203
03Bundesrat 21.739 21.739 21.342 +397
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.962.410 1.962.410 1.841.955 +120.455
05Auswärtiges Amt 3.323.724 3.323.724 3.103.654 +220.070
06Bundesministerium des Innern 5.490.317 5.490.317 5.402.239 +88.078
07Bundesministerium der Justiz 508.256 508.256 493.085 +15.171
08Bundesministerium der Finanzen 4.605.224 4.605.224 4.459.629 +145.595
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
6.107.983 6.107.983 6.116.865 -8.882
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
5.280.066 5.280.066 5.491.558 -211.492
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 126.130.940 126.130.940 131.292.668 -5.161.728
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
25.934.138 25.934.138 25.247.970 +686.168
14Bundesministerium der Verteidigung 31.871.857 31.871.857 31.548.954 +322.903
15Bundesministerium für Gesundheit 14.485.382 14.485.382 15.777.246 -1.291.864
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
1.590.524 1.590.524 1.635.879 -45.355
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
6.789.720 7.370.220 6.471.041 +899.179
19Bundesverfassungsgericht 29.952 29.952 24.971 +4.981
20Bundesrechnungshof 122.747 122.747 124.543 -1.796
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
6.382.910 6.382.910 6.219.120 +163.790
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
12.941.224 12.941.224 11.646.033 +1.295.191
32Bundesschuld 35.758.973 32.539.470 37.172.319 -4.632.849
60Allgemeine Finanzverwaltung 22.637.186 24.176.189 10.997.270 +13.178.919
 Ausgaben 312.700.000 311.600.000 305.800.000 +5.800.000


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl.BezeichnungSumme
Spalten 8 bis 14
2012
Personal-
ausgaben
2012
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2012
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2012
  1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz ----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
----
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
580.500 ---
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld -3.219.503 ---
60Allgemeine Finanzverwaltung 1.539.003 ---
 Summe Nachtrag 2012 -1.100.000 ---
 Bisherige Summe Haushalt 2012 312.700.000 28.496.629 11.340.756 10.673.178
 Neue Summe Haushalt 2012 311.600.000 28.496.629 11.340.756 10.673.178
 Summe Haushalt 2011 305.800.000 27.798.556 10.163.562 10.428.980
 gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(-) +5.800.000 +698.073 +1.177.194 +244.198


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Schulden-
dienst
Zuweisungen
und Zuschüsse
(ohne
Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2012201220122012
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1211121314
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz ----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
----
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
--580.500 -
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld -2.919.503 --300.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung --1.539.003 -
 Summe Nachtrag 2012 -2.919.503 -1.819.503 -
 Bisherige Summe Haushalt 2012 34.206.509 192.575.837 35.649.662 -242.571
 Neue Summe Haushalt 2012 31.287.006 192.575.837 37.469.165 -242.571
 Summe Haushalt 2011 35.343.160 190.893.160 32.330.082 -1.157.500
 gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(-) -4.056.154 +1.682.677 +5.139.083 +914.929


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2012
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201320142015Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
  1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
 Es treten hinzu:       
02Deutscher Bundestag ------
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
------
05Auswärtiges Amt ------
06Bundesministerium des Innern ------
07Bundesministerium der Justiz ------
08Bundesministerium der Finanzen ------
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
------
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz
------
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
------
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
312.000 ----312.000
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
------
15Bundesministerium für Gesundheit ------
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
------
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
------
20Bundesrechnungshof ------
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
------
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
------
60Allgemeine Finanzverwaltung ------
 Summe Nachtrag 2012 312.000 ----312.000
 Bisherige Summe Haushalt 2012 44.962.496 12.837.252 9.099.090 6.519.614 6.499.511 10.007.029
 Neue Summe Haushalt 2012 45.274.496 12.837.252 9.099.090 6.519.614 6.499.511 10.319.029


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl.BezeichnungKapitelBisheriger
Betrag für
2012
1.000 €
Neuer
Betrag für
2012
1.000 €
2011
1.000 €
gegenüber 2011
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
1234567
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 03, 04 21.101 21.101 20.375 +726
02Deutscher Bundestag 01, 03, 04 258.216 258.216 250.249 +7.967
03Bundesrat 0116.066 16.066 15.908 +158
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
01, 02, 03, 05, 06,
07, 08, 09
248.245 248.245 244.886 +3.359
05Auswärtiges Amt 01, 03, 04, 11 1.040.738 1.040.738 991.186 +49.552
06Bundesministerium des Innern 01, 07, 08, 10, 11,
12, 15, 16, 17, 18,
23, 25, 26, 28, 29,
33, 35
3.251.613 3.251.613 3.221.834 +29.779
07Bundesministerium der Justiz 01, 02, 03, 04, 05,
06, 07, 08, 10
339.525 339.525 339.852 -327
08Bundesministerium der Finanzen 01, 03, 04, 05, 12 2.233.900 2.233.900 2.180.648 +53.252
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
01, 13, 14, 15, 16,
17, 18
660.600 660.600 656.164 +4.436
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
01, 08, 09, 13, 14,
15, 16
350.001 350.001 373.983 -23.982
11Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales
01, 04, 05, 06, 07 194.166 194.166 191.434 +2.732
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
01, 03, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 27,
28
912.603 912.603 906.953 +5.650
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 07, 09 2.056.193 2.056.193 5.497.687 -3.441.494
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10,
11
258.002 258.002 248.158 +9.844
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
01, 05, 06, 07 234.518 234.518 242.588 -8.070
17Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend
01, 03, 04, 06 100.235 100.235 106.088 -5.853
19Bundesverfassungsgericht 0125.130 25.130 20.133 +4.997
20Bundesrechnungshof 01, 03 85.017 85.017 90.886 -5.869
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
0171.604 71.604 52.240 +19.364
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
01, 02 112.422 112.422 106.058 +6.364
 Summe  12.469.895 12.469.895 15.757.310 -3.287.415


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II:


Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes


Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Bisheriger Betrag
für 2012
Neuer Betrag
für 2012
Millionen €
 123
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p.a.)
1,5911,591
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegan-
genen Jahres (Stand: Herbst 2011)
2.476.800 2.476.800
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Produkt aus 1. und 2.)
39.412 39.412
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Differenz aus 4a. und 4b.)
-4.933 -7.350
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen 6.408 5.608
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben 11.341 12.958
5.Konjunkturkomponente
(Produkt aus [5a. + 5b.] und 5c.)
-5.873 -5.408
5a.Nominale Produktionslücke -33.296 -33.296
5b.Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung
(erwarteter nominaler BIP-Zuwachs 2012 gegenüber 2011 zum Zeitpunkt der Auf-
stellung des Nachtragshaushalts [+2,39 %] gegenüber jener zum Zeitpunkt der
Aufstellung des Haushalts [+2,41 %])
-3.375 -468
5c.Budgetsensitivität (ohne Einheit) 0,160,16
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto --
7.Zulässige Nettokreditaufnahme
(Differenz aus 3. und 4. und 5. und 6.)
50.218 52.170


Datengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.

Differenzen durch Rundung möglich.

Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III:


Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag
für 2012
Für 2012
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2012
1.000 €
 1 2 34
1.Berechnung des Finanzierungssaldos    
1.1 Einnahmen 280.237.000 2.900.000 283.137.000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Ent-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen
Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
   
Steuereinnahmen 252.223.000 3.933.000 256.156.000
Verwaltungseinnahmen 28.014.000 -1.033.000 26.981.000
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung
eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
312.700.000 -1.100.000 311.600.000
 Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) -32.463.000 4.000.000 -28.463.000
2.Deckung des Finanzierungssaldos    
2.1Münzeinnahmen 363.000 -363.000
2.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kredit-
markt
32.100.000 -4.000.000 28.100.000
 Summe 32.463.000 -4.000.000 28.463.000


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil IV:


Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag
für 2012
Für 2012
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2012
1.000 €
 1 2 34
1.Einnahmen   
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (254.547.554) (-9.089.132) (245.458.422)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 121.888.864 -2.862.430 119.026.434
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 55.503.526 -868.144 54.635.382
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 77.155.164 -5.358.558 71.796.606
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (4)(5)(9)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ---
1.2.2Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden. ---
1.2.3Spenden 459
 Einnahmen 254.547.558 -9.089.127 245.458.431
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten    
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 88.093.597 -32.932 88.060.665
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 67.810.092 -1.235 67.808.857
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 76.400.936 335.101 76.736.037
 Ausgaben 232.304.625 300.934 232.605.559
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme    
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 254.547.554 -9.089.132 245.458.422
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) 459
(254.547.558) (-9.089.127) (245.458.431)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) -232.304.625 -300.934 -232.605.559
(22.242.933) (-9.390.061) (12.852.872)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) -1.264.771 5.442.661 4.177.890
(20.978.162) (-3.947.400) (17.030.762)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel   
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushalts-
ausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur
Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
1.900.000 -1.900.000
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditauf-
nahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte
aus Selbstbewirtschaftungskonten
-1.800.000 --1.800.000
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"    
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushalts-
ausgaben zur Finanzierung der Zuführungen zum
Sondervermögen
1.386.050 -52.600 1.333.450
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditauf-
nahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem
Sondervermögen
---
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditauf-
nahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem
Sondervermögen
-347.432 --347.432
3.8Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem
Haushaltsvermerk zu Kap. 3201
9.983.220 -9.983.220
 Nettokreditaufnahme 32.100.000 -4.000.000 28.100.000