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Änderung § 1 Haushaltsgesetz 2012 vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1902
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans


(Text alte Fassung)

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 306.200.000.000 Euro festgestellt.

(Text neue Fassung)

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 312.700.000.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2012 in Einnahmen und Ausgaben auf 780.000.000 Euro festgestellt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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