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Synopse aller Änderungen des Haushaltsgesetz 2012 am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 1 des 2. NHG 2012 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HG 2012.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen § 1 Feststellung des Haushaltsplans § 2 Kreditermächtigungen § 3 Gewährleistungsermächtigungen § 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen § 5 Flexibilisierte Ausgaben § 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung § 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen § 8 Bewilligung von Zuwendungen § 9 Bezüge § 10 Verbriefung von Verpflichtungen § 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung § 12 Rückzahlung, Titelverwechslung Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen § 13 Verbindlichkeit des Stellenplans § 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen § 15 Ausbringung und Umsetzung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal § 16 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen § 17 Ausbringung von Leerstellen § 18 Umwandlung von Planstellen und Stellen § 19 Sonderregelungen bei kw-Vermerken § 20 Überhangpersonal § 21 Stelleneinsparung Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 22 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte § 23 Begleitregelungen zum Regierungsumzug | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 23a Weitere Zuführung an das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" |
§ 24 Fortgeltung § 25 Inkrafttreten Schlussformel Anhang Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2012 Anhang Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2012 | |
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans | |
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 312.700.000.000 Euro festgestellt. | (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 311.600.000.000 Euro festgestellt. |
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2012 in Einnahmen und Ausgaben auf 780.000.000 Euro festgestellt. | |
§ 2 Kreditermächtigungen | |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2012 Kredite bis zur Höhe von 32.100.000.000 Euro aufzunehmen. | (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2012 Kredite bis zur Höhe von 28.100.000.000 Euro aufzunehmen. |
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2012 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis desjenigen Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen 1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80.000.000.000 Euro sowie 2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro. Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen: 1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; 2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden. Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. | |
§ 23a (neu) | § 23a Weitere Zuführung an das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" |
Ergänzend zu der durch § 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) geregelten Finanzierung stellt der Bund dem Sondervermögen 'Kinderbetreuungsausbau' im Haushaltsjahr 2012 einen einmaligen Betrag in Höhe von 580.500.000 Euro zur Verfügung. |
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