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§ 11 - Visa-Warndateigesetz (VWDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3037 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 173 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.06.2013; FNA: 26-14 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.06.2013; FNA: 26-14 Ausländerrecht
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§ 11 Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesverwaltungsamt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff auf die Datei
- 1.
- den Zeitpunkt des Zugriffs,
- 2.
- die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen,
- 3.
- die Datenveränderung,
- 4.
- die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle,
- 5.
- die für den Zugriff verantwortliche Person sowie
- 6.
- den Zweck des Zugriffs.
- 1.
- die übermittelten Daten,
- 2.
- den Zweck der Übermittlung,
- 3.
- die übermittelnde Stelle und
- 4.
- die Stelle, an die übermittelt wird.
(3) Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur verwendet werden
- 1.
- für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Datensicherung,
- 2.
- zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage oder
- 3.
- zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 12.
(4) Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
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Zitierungen von § 11 VWDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VWDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VWDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
VWDG-Durchführungsverordnung (VWDG-DV)
V. v. 01.06.2013 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
§ 11 VWDG-DV Protokollierung bei Datenübermittlungen
... Bundesverwaltungsamt hat sicherzustellen, dass die Protokollierung nach § 11 des Visa-Warndateigesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten durch ein selbsttätiges ...
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