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Synopse aller Änderungen des VWDG am 24.06.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2020 durch Artikel 5 des BfAAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VWDG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VWDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | VWDG n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Führung und Zweck der Datei § 2 Anlass der Speicherung § 3 Inhalt der Datei § 4 Übermittelnde Stellen § 5 Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtigkeit | |
(Text alte Fassung) § 6 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen | (Text neue Fassung) § 6 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und die deutschen Auslandsvertretungen |
§ 7 Weitere Behörden, an die Warndaten übermittelt werden § 8 Voraussetzungen für die Datenübermittlung § 9 Übermittlung und Veränderung von Daten durch Direkteingabe; Datenabruf im automatisierten Verfahren § 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten § 11 Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung § 12 Auskunft an die betroffene Person § 13 Berichtigung und Löschung § 14 Einschränkung der Verarbeitung § 15 Verordnungsermächtigung § 16 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 17 Evaluation | |
§ 4 Übermittelnde Stellen | |
Folgende Stellen sind zur Übermittlung der in § 3 bezeichneten Daten an das Bundesverwaltungsamt verpflichtet: | |
1. die Auslandsvertretungen, die Ausländerbehörden und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, soweit sie als Visumbehörden tätig werden, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und c, | 1. die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Ausländerbehörden und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, soweit sie als Visumbehörden tätig werden, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und c, |
2. die Ausländerbehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, 3. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4. die Staatsanwaltschaften in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. | |
§ 6 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen | § 6 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und die deutschen Auslandsvertretungen |
(1) Im Rahmen des Visumverfahrens werden auf Ersuchen des Auswärtigen Amts oder der deutschen Auslandsvertretungen die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten über die in § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes genannte Stelle an die ersuchende Stelle übermittelt. | (1) Im Rahmen des Visumverfahrens werden auf Ersuchen des Auswärtigen Amts, des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten oder der deutschen Auslandsvertretungen die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten über die in § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes genannte Stelle an die ersuchende Stelle übermittelt. |
(2) 1 Die Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten erfolgt nur, soweit sie der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe aus dem Bundeszentralregister übermittelt werden dürften. 2 Ungeachtet abweichender Regelungen werden Daten zu Verurteilungen mit einem Strafmaß bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafe nur an ersuchende Stellen nach Absatz 1 übermittelt, soweit diese ein Recht auf unbeschränkte Auskunft im Sinne des § 41 des Bundeszentralregistergesetzes besitzen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10037/v245091-2020-06-24.htm