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Änderung Artikel 11 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 01.01.2013
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Artikel 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | Artikel 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte | |
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 107a wird wie folgt gefasst: '§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden'. b) Die Angabe zu § 107b wird wie folgt gefasst: '§ 107b (weggefallen)'. 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 58 Nr. 1' durch die Wörter '§ 143e Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch' ersetzt. 3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§§ 99, 100 Abs. 1 und 3' durch die Wörter '§§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4' ersetzt. 4. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter 'Summe der erzielten positiven' gestrichen. b) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben. 5. § 34 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 'Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkommen geändert hat und diese Änderung berücksichtigt werden soll.' b) Absatz 5 wird aufgehoben. 6. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort 'Ehezeit' die Wörter 'oder Lebenspartnerschaftszeit' eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern 'geschiedene Ehegatte' die Wörter 'oder der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner' und nach den Wörtern 'dem Ehegatten' die Wörter 'oder Lebenspartner' eingefügt. 7. In § 45 Absatz 1 wird nach der Angabe '118' die Angabe ', 118a' eingefügt. 8. § 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter 'ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen ist' durch die Wörter 'ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht' ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 8 wird das Wort 'und' durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort 'und' ersetzt. cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt: '10. die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 maßgebenden Einkünfte.' | |
(Text alte Fassung) c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: 'Zusätzlich teilen sie der Kopfstelle mit, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden.' | (Text neue Fassung) c) (aufgehoben) |
9. Die Überschrift zu § 62 wird wie folgt gefasst: '§ 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung'. 10. § 93 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Wörter 'Rente aus eigener Versicherung' durch das Wort 'Altersrente' ersetzt. b) In Buchstabe b werden nach dem Wort 'Witwerrente' die Wörter 'oder eine Rente wegen Erwerbsminderung' eingefügt. 11. Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 'Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des allgemeinen Rentenwerts (Ost) verändert.' 12. § 107a wird wie folgt gefasst: '§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden § 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist.' 13. § 107b wird aufgehoben. Ende abweichendes Inkrafttreten |
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