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Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe Artikel 23
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SGB IV § 22, § 7, § 18h, § 23c, § 28a, § 28f, § 28n, § 28p, mWv. 1. Januar 2013 § 28h

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h wie folgt gefasst:

„§ 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat."

3.
Die Überschrift zu § 18h wird wie folgt gefasst:

„§ 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises".

4.
Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren."

5.
§ 23c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 2" durch die Wörter „Arbeitgeberzuschuss nach § 172a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bescheinigung" die Wörter „im Einzelfall" eingefügt.

6.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden nach den Wörtern „für unständig Beschäftigte" ein Komma sowie die Wörter „in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches" eingefügt.

b)
Absatz 4a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Eurocent, abweichend hiervon in den Fällen des § 20 Absatz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt."

c)
In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt."

d)
Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle eine Einzugsermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen."

e)
In Absatz 10 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10." angefügt.

f)
In Absatz 13 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes" die Wörter „sowie ein Kennzeichen in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches" eingefügt.

7.
In § 28f Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a und 5 sowie § 28n Nummer 4 wird jeweils das Wort „Lohnunterlagen" durch das Wort „Entgeltunterlagen" ersetzt.

7a.
§ 28h Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2.
in den Fällen des § 20 Absatz 2 das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt und

3.
in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum 30. April des Kalenderjahres."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das der Berechnung zugrunde zu legende Gesamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt ab dem 1. Januar 2013 für Entgelte, die dem laufenden Abrechungszeitraum zuzuordnen sind, monatlich."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 28p wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Lohnunterlagen" durch das Wort „Entgeltunterlagen" ersetzt.

b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 gilt § 147 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Rentenversicherungsträger eine Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verlangen kann. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat."




Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 SGB II § 26

Dem § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist."


Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SGB III § 25, mWv. 30. Dezember 2011 § 368, § 421u

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2011

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421u wie folgt gefasst:

„§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und Quartiersarbeit".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „ausgebildet werden," die Wörter „und Teilnehmer an dualen Studiengängen" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2011

3.
§ 368 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen Internet-Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

4.
§ 421u wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Bürgerarbeit" die Wörter „und Quartiersarbeit" eingefügt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen

1.
eines Modellprojekts „Bürgerarbeit" auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Modellprojekten „Bürgerarbeit" vom 19. April 2010 (BAnz. S. 1541) oder

2.
des Handlungsfeldes „Quartiersarbeit" im Bundesprogramm des Europäischen Sozialfonds „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf der Grundlage der Förderrichtlinie vom 1. Dezember 2010 (BAnz. S. 4219)

durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SGB V § 5

Dem § 5 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 116 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich."


Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 26 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SGB VI § 1, § 66, § 69, § 76a, § 78a, § 109, § 113, § 118a (neu), § 120b, § 166, § 170, § 172, § 172a (neu), § 174, § 176, § 179, § 181, § 187b, § 191, § 220, § 223, § 224, § 229, § 230, § 254c, § 255b, § 275c, § 279e, § 279f, § 281a, § 287, § 289, Anlage 2, Anlage 2a, mWv. 1. November 2012 § 150, § 196, mWv. 30. Dezember 2011 § 150, mWv. 29. Juni 2011 § 229, mWv. 21. September 2010 § 302, § 313

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

0.
Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefasst:

„§ 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse".

a)
Nach der Angabe zu § 118 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 118a Anpassungsmitteilung".

b)
Nach der Angabe zu § 172 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen".

c)
Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst:

„§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen".

d)
Die Angabe zu § 187b wird wie folgt gefasst:

„§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse".

e)
Die Angabe zu § 275c wird wie folgt gefasst:

„§ 275c (weggefallen)".

f)
Die Angabe zu § 279e wird wie folgt gefasst:

„§ 279e (weggefallen)".

g)
Die Angabe zu § 279f wird wie folgt gefasst:

„§ 279f (weggefallen)".

h)
Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:

„§ 287 (weggefallen)".

2.
Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich."

2a.
In § 66 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Abfindung" durch das Wort „Abfindungen" ersetzt und werden nach den Wörtern „betriebliche Altersversorgung" die Wörter „oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse" eingefügt.

3.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „zu bestimmen" die Wörter „bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres höher ist als das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres," durch die Wörter „verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat," ersetzt.

3a.
§ 76a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse".

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Abfindung" durch das Wort „Abfindungen" ersetzt und werden nach den Wörtern „betriebliche Altersversorgung" die Wörter „oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse" eingefügt.

4.
§ 78a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil

1.
die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vorliegen,

2.
die Voraussetzung nach § 57 Satz 2 nicht erfüllt wird oder

3.
sie auf Grund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind."

b)
Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, die dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erbracht wird."

5.
§ 109 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „geschiedene Ehegatte" die Wörter „oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner" und nach den Wörtern „dem Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

5a.
In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Abfindung" durch das Wort „Abfindungen" ersetzt und werden nach den Wörtern „betriebliche Altersversorgung" die Wörter „oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse" eingefügt.

6.
Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:

„§ 118a Anpassungsmitteilung

Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert."

7.
Dem § 120b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde."

8.
§ 150 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2012

 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:

„8.
es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen,

9.
es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2011

 
b)
Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8a.
§ 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen" gestrichen.

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,".

8b.
In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „bei im Ausland beschäftigten Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörigen der Schweiz" durch die Wörter „bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt.

9.
§ 172 Absatz 2 wird aufgehoben.

10.
Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt:

„§ 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären."

10a.
In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „im Ausland beschäftigte Deutsche" durch die Wörter „die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt.

11.
§ 176 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen" angefügt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen."

12.
§ 179 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Buchstabe a" die Wörter „, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind," und nach dem Wort „übersteigt" die Wörter „; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Menschen" die Wörter „; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Kostenträger sind" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bei Entwicklungshelfern und bei im Ausland beschäftigten Deutschen" durch die Wörter „Bei den nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen" ersetzt.

12a.
In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen der sich aus § 166 Nr. 4" durch die Wörter „der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

12b.
§ 187b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden."

12c.
In § 191 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „im Ausland beschäftigte Deutsche" durch die Wörter „sonstige im Ausland beschäftigte Personen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2012

13.
§ 196 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Deutschen" gestrichen und wird das Wort „diese" durch die Wörter „diese Daten" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

1.
nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

2.
nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft

mitzuteilen. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat diese Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und anschließend bei sich unverzüglich zu löschen. Stellt die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie die Daten nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
Dem § 220 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausgaben für die Erstattung von Beiträgen nach § 179 Absatz 1 Satz 2, die auf Grund einer Leistung nach § 16 im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden, gelten nicht als Ausgaben im Sinne des Satzes 2."

15.
In § 223 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und zur Pflegeversicherung" gestrichen.

16.
In § 224 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kranken- und Pflegeversicherung" durch das Wort „Krankenversicherung" ersetzt.

17.
§ 229 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 29.06.2011

 
a)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 8 wird aufgehoben.

18.
In § 230 Absatz 5 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" und wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

19.
Dem § 254c wird folgender Satz angefügt:

„Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert."

20.
§ 255b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „zu bestimmen" die Wörter „bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres" eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

21.
§ 275c wird aufgehoben.

22.
§ 279e wird aufgehoben.

23.
§ 279f wird aufgehoben.

24.
In § 281a Absatz 4 wird die Angabe „4 und 5" durch die Angabe „4, 5 und 7" ersetzt.

25.
§ 287 wird aufgehoben.

26.
In § 289 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „und zur Pflegeversicherung" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 21.09.2010

27.
Dem § 302 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird."

28.
Dem § 313 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


29.
In Anlage 2 werden für den Zeitraum 1. 1. 2003 - 31. 12. 2003 in Spalte 2 die Angabe „55.200" durch die Angabe „61.200" und in Spalte 3 die Angabe „67.800" durch die Angabe „75.000" ersetzt.

30.
In der Anlage 2a werden für den Zeitraum 1. 1. 2003 - 31. 12. 2003 in Spalte 2 die Angabe „46.200" durch die Angabe „51.000" und in Spalte 3 die Angabe „56.400" durch die Angabe „63.000" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SGB VII § 2, § 125, § 130, § 135, § 136, § 152, § 154, Anlage 1, mWv. 30. Dezember 2011 § 218d

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 117 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
Personen, die

a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,

b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,".

2.
§ 125 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,".

3.
Nach § 130 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Sind auf eine Beschäftigung im Ausland für ein Unternehmen ohne Sitz im Inland nach über- oder zwischenstaatlichem Recht die Vorschriften dieses Buches anzuwenden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Inland."

4.
Nach § 135 Absatz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind,".

5.
In § 136 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b" ersetzt.

5a.
Dem § 152 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden."

5b.
Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für diesen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege."

abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2011

6.
§ 218d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2011" durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2012" durch die Angabe „1. Januar 2013" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt ein Konzept zur Neuregelung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für Unternehmen nach Absatz 1 und legt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2012 vor."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften

1.
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie,

2.
Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

3.
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,

4.
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,

5.
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

6.
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution,

7.
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,

8.
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,

9.
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege."


Artikel 6 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SGB IX § 104, § 147

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 104 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4" ersetzt.

2.
In § 147 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „, im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen" gestrichen.


Artikel 6a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 SGB XII § 32

Dem § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Krankenversicherung nach Satz 1 und die entsprechenden Aufwendungen für eine Pflegeversicherung nach Satz 4 sind an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist."


Artikel 7 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 AAG § 1, § 11

Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „nach § 172 Abs. 2" durch die Wörter „die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a" ersetzt.

2.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
im Rahmen des § 235b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 246 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen."


Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SGG § 10, § 11, § 14, § 23, § 60, § 71, § 73, § 111, § 156, § 159, § 164, § 171, § 208 (neu), §§ 208 bis 217

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesen Streitigkeiten gehören auch

1.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die streitgegenständlichen Regelungen der Richtlinien die vertragsärztliche Versorgung betreffen,

2.
Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Regelungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde liegen, und

3.
Klagen aufgrund von Verträgen nach den §§ 73b und 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a und 117 bis 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der Vergütung nach § 120 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Verträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es um die Bereinigung der Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geht."

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ausschuß" durch das Wort „Ausschuss" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Gerichte" die Wörter „und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" eingefügt.

2a.
In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden sind, aufgestellt" durch die Wörter „nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind" ersetzt.

3.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. Das Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Ausschuß" durch das Wort „Ausschuss" ersetzt.

4.
§ 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49" durch die Angabe „§§ 41 bis 49" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

4a.
In § 71 Absatz 5 werden die Wörter „durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten" durch die Wörter „nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist" ersetzt.

5.
Nach § 73 Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind."

6.
§ 111 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist."

7.
§ 156 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

8.
§ 159 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch die Wörter „und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist." ersetzt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

8a.
In § 164 Absatz 1 wird die Angabe „§ 160a Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 160a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

9.
§ 171 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

10.
Nach § 207 wird folgender § 208 eingefügt:

„§ 208

Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar 2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode im Amt."


Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 RDGEG § 3

In § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 6 Satz 4" durch die Wörter „Absatz 6 Satz 5" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2011 RVBunduKnBSErG § 3a (neu)

Nach § 3 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das durch Artikel 250 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:

 
„§ 3a Dienstleistungen für Bundesbehörden

Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten für Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion als Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln."


Artikel 10a Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse


Artikel 10a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 VersAusglKassG § 5

§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 werden nach dem Wort „darf" die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 3" eingefügt.

2.
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden."


Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 11 hat 1 frühere Fassung, wird in 13 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 ALG § 10, § 30, § 40, § 45, § 62, § 102, mWv. 1. Januar 2013 § 32, § 34, § 61a, § 107a, § 107b, mWv. 1. Januar 1995 § 93

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 107a wird wie folgt gefasst:

„§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden".

b)
Die Angabe zu § 107b wird wie folgt gefasst:

„§ 107b (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Nr. 1" durch die Wörter „§ 143e Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3.
In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 99, 100 Abs. 1 und 3" durch die Wörter „§§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

4.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Summe der erzielten positiven" gestrichen.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.

5.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkommen geändert hat und diese Änderung berücksichtigt werden soll."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „geschiedene Ehegatte" die Wörter „oder der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner" und nach den Wörtern „dem Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

7.
In § 45 Absatz 1 wird nach der Angabe „118" die Angabe „, 118a" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

8.
§ 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen ist" durch die Wörter „ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 maßgebenden Einkünfte."

c)
(aufgehoben)

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
Die Überschrift zu § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.1995

10.
§ 93 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden die Wörter „Rente aus eigener Versicherung" durch das Wort „Altersrente" ersetzt.

b)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Witwerrente" die Wörter „oder eine Rente wegen Erwerbsminderung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des allgemeinen Rentenwerts (Ost) verändert."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

12.
§ 107a wird wie folgt gefasst:

„§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden

§ 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist."

13.
§ 107b wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten





Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 KVLG § 26, § 27

In § 26 Absatz 2 Nummer 1 und § 27 Absatz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten" jeweils die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.


Artikel 13 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 KVLG 1989 § 2, § 44

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ehegatte" und „Ehegatten" jeweils die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

2.
In § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden nach dem Wort „Ehegatte" jeweils die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.


Artikel 14 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 EntschRG § 7

§ 7 des Entschädigungsrentengesetzes vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 14a Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Artikel 14a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 KSVG § 2

In § 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, werden die Wörter „in anderer Weise" durch die Wörter „in ähnlicher Weise" ersetzt.


Artikel 15 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 BVV § 8

§ 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13.
die Aufzeichnungen nach § 19 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes."


Artikel 16 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 DEÜV § 11, § 17, § 18, § 20, § 32

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 11 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Arbeitgeber hat in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden, wenn eine Meldung aus anderem Grund für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt."

2.
Nach § 17 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Daten können im eXTra-Standard übertragen werden, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden. Für welche Verfahren der eXTra-Standard angewendet werden kann, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt."

3.
In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Meldungen" die Wörter „nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Erstellung" die Wörter „und Annahme" eingefügt und die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 16 Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Erstellung" die Wörter „und Annahme" eingefügt.

5.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
§ 32 Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.


Artikel 17 Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 DEÜV § 17

§ 17 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird aufgehoben.

2.
Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1.

3.
Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „können im eXTraStandard übertragen werden" durch die Wörter „sind im eXTra-Standard zu übertragen" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.


Artikel 18 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2012 2. BMeldDÜV § 5

§ 5 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „Ortes der Geburt" die Wörter „einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt und werden nach den Wörtern „der Träger der Rentenversicherung" die Wörter „nach § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Ermittlung möglicher Leistungsansprüche," eingefügt.

b)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft 1402,".

c)
Die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 10.

2.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:

1.Ehegatte - Familienname 1501 bis 1502,
2.Ehegatte - Vorname 1503,
3.Ehegatte - Tag der Geburt 1505,
4. Ehegatte - gegenwärtige
Anschrift der alleinigen Wohnung
1508 bis 1510,
oder der Hauptwohnung 1512 bis 1514,
5.Lebenspartner - Familienname
(mit Namensbestandteilen)
1517 bis 1518,
6.Lebenspartner - Vorname 1519,
7.Lebenspartner - Tag der Geburt 1521,
8. Lebenspartner - gegenwärtige
Anschrift der alleinigen Wohnung
1524 bis 1526
oder der Hauptwohnung 1528 bis 1530."



Artikel 19 Änderung der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung


Artikel 19 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 AdLDAV § 4, § 7, § 9, § 10

Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, und auf die in diesen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunftsarten." ersetzt.

b)
(aufgehoben)

2.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „oder durch Versendung von Magnetbändern" gestrichen.

3.
(aufgehoben)

4.
Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.




Artikel 20 Änderung der Renten Service Verordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 RentSV § 14, § 21, § 28, § 30

Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Geldinstitute können unmittelbar beim Renten Service beantragen, dass neue Bankverbindungsdaten der Zahlungsempfänger berücksichtigt werden, wenn dies auf banktechnische oder bankstrukturelle Veränderungen zurückzuführen ist und der Zahlungsempfänger hierüber informiert wird."

b)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils vor den Wörtern „als Zahlungsempfänger" die Wörter „bei laufenden Inlandszahlungen" eingefügt.

2.
In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Träger der Rentenversicherung" die Wörter „oder vom Renten Service aus einem anderen Anlass als dem der Rentenanpassung" eingefügt.

3.
In § 28 Satz 2 werden die Wörter „per Telefax" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

4.
In § 30 Absatz 4a Satz 2 wird das Wort „jährlich" gestrichen.


Artikel 20a Aufhebung der Nahverkehrszügeverordnung


Artikel 20a ändert mWv. 1. Januar 2012 SchwbNV

Die Nahverkehrszügeverordnung vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2962), die durch Artikel 58 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 21 Aufhebung der RV-Pauschalbeitragsverordnung


Artikel 21 ändert mWv. 1. Januar 2012 RVPauschBeitrV

Die RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 30. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2055), die zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 22 Aufhebung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung


Artikel 22 ändert mWv. 1. Januar 2012 LeistungsV



Artikel 23 Inkrafttreten


Artikel 23 hat 1 frühere Fassung

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Artikel 11 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

(3) (weggefallen)

(4) Artikel 4 Nummer 27 und 28 tritt mit Wirkung vom 21. September 2010 in Kraft.

(4a) Artikel 4 Nummer 17 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 29. Juni 2011 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nummer 1, 3 und 4, Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe b, Artikel 5 Nummer 6, Artikel 6 Buchstabe a *) und Artikel 10 treten am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(5a) Artikel 1a und 6a treten am 1. April 2012 in Kraft.

(5b) Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 13 sowie Artikel 18 treten am 1. November 2012 in Kraft.

(6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Artikel 11 Nummer 1, 4, 5, 8 Buchstabe a und b, Nummer 12 und 13 sowie Artikel 19 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 4 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

(7) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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*)
Anm. d. Red.: Artikel 6 Buchstabe a ist im Gesetz nicht enthalten.
**)
Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2011.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner

Der Bundesminister für Gesundheit

D. Bahr