Änderung § 12 WpHGMaAnzV vom 03.01.2018

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§ 12 WpHGMaAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 12 WpHGMaAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810

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§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Übergangsregelung


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Für Personen, die am 3. Januar 2018 als Mitarbeiter in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, als Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tätig sind, wird im Zeitraum vom 3. Januar 2018 bis längstens zum 3. Juli 2018 vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der §§ 1, 1a, 1b, 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte und für Compliance-Beauftragte gilt Satz 1 nur, wenn für sie vor dem 3. Januar 2018 Anzeigen nach § 8 Absatz 1 und 3 Satz 2 und § 10 Satz 2 eingereicht worden sind, wonach sie zumindest am 3. Januar 2018 mit der jeweils angezeigten Tätigkeit betraut sind.




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