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§ 13 - Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV)
V. v. 19.12.2011 eBAnz AT144 2011 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 9232-15 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 9232-15 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
§ 13 hat 4 frühere Fassungen, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 LKWÜberlStVAusnV offen
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:
- 1.
- § 2 Absatz 2,
- 2.
- § 3 Satz 1 Nummer 1,
- 3.
- § 4 Absatz 1,
- 4.
- § 12.
(2) 1§ 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 ist vorbehaltlich des Satzes 2 erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. 2Auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge V. v. 22. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 318 m.W.v. 30. November 2023
Frühere Fassungen von § 13 LKWÜberlStVAusnV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.11.2023 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vom 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318 |
aktuell vorher | 02.10.2019 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vom 19.09.2019 BAnz AT 01.10.2019 V1 |
aktuell vorher | 29.12.2017 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vom 19.12.2017 BAnz AT 28.12.2017 V1 |
aktuell vorher | 31.12.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vom 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2 |
aktuell | vor 31.12.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 LKWÜberlStVAusnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LKWÜberlStVAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LKWÜberlStVAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
V. v. 19.12.2017 BAnz AT 28.12.2017 V1
Artikel 1 8. LKWÜberlStVAusnVÄndV
... Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799." 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
V. v. 19.09.2019 BAnz AT 01.10.2019 V1
Artikel 1 9. LKWÜberlStVAusnVÄndV
... die Wörter „nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5" eingefügt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2
Artikel 1 7. LKWÜberlStVAusnVÄndV
... anzugeben sowie eine kurze Vorgangsbeschreibung beizubringen." 6. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen ... beizubringen." 6. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 ist ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318
Artikel 1 12. LKWÜberlStVAusnVÄndV Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
... Länder - ausgenommen das Streckennetz des Landes Berlin - nutzen." 2. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2026" ...
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