Tools:
Update via:
Änderung § 4 LKWÜberlStVAusnV vom 02.10.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 LKWÜberlStVAusnV, alle Änderungen durch Artikel 1 9. LKWÜberlStVAusnVÄndV am 2. Oktober 2019 und Änderungshistorie der LKWÜberlStVAusnVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.10.2019 geltenden Fassung | § 4 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung) in der am 02.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.09.2019 BAnz AT 01.10.2019 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Abmessungen | |
(Text alte Fassung) (1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 17,80 m und die höchstzulässige Teillänge des Sattelanhängers bis zu einer Teillänge Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung von 13,30 m überschreiten. | (Text neue Fassung) (1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 17,88 m und die höchstzulässige Teillänge des Sattelanhängers bis zu einer Teillänge Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung von 13,38 m überschreiten. |
(2) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 m überschreiten. (3) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 5 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 24,00 m überschreiten. (4) Im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr dürfen abweichend von § 32a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hinter Kraftfahrzeugen mehr als ein Anhänger und hinter Sattelkraftfahrzeugen ein Anhänger mitgeführt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10055/al0-77805.htm