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Synopse aller Änderungen der LKWÜberlStVAusnV am 30.11.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. November 2023 durch Artikel 1 der 12. LKWÜberlStVAusnVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LKWÜberlStVAusnV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.11.2023 geltenden Fassung | LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung) in der am 30.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Streckennetz | |
(1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen. | (Text neue Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge das gesamte Streckennetz aller Länder - ausgenommen das Streckennetz des Landes Berlin - nutzen. |
§ 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen | |
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind nicht mehr anzuwenden: | (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden: |
1. § 2 Absatz 2, 2. § 3 Satz 1 Nummer 1, 3. § 4 Absatz 1, 4. § 12. (2) 1 § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 ist vorbehaltlich des Satzes 2 erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. 2 Auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden. |
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