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Synopse aller Änderungen der LKWÜberlStVAusnV am 30.11.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. November 2023 durch Artikel 1 der 12. LKWÜberlStVAusnVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LKWÜberlStVAusnV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2023 geltenden Fassung
LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Streckennetz


(1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge das gesamte Streckennetz aller Länder - ausgenommen das Streckennetz des Landes Berlin - nutzen.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen


vorherige Änderung

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind nicht mehr anzuwenden:



(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:

1. § 2 Absatz 2,

2. § 3 Satz 1 Nummer 1,

3. § 4 Absatz 1,

4. § 12.

(2) 1 § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 ist vorbehaltlich des Satzes 2 erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. 2 Auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.




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