§ 3 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer
Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach
§ 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und
§ 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung
- 1.
- in dringenden Fällen oder
- 2.
- zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,
bis zur Dauer von drei Jahren von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne VerweiseEingangsformel BinSchStrEV ... 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 Absatz 1 und 5 und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober ...
§ 3 BinSchStrEV Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer (vom 15.10.2021) ... Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, ... Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und § 3 Absatz 4 , auch in Verbindung mit Absatz 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch ...
§ 38 BinSchStrEV Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (vom 01.02.2012) ... 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Der ... 8 werden die Nummern 2 bis 7. c) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 5" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt. 3. In der Anlage ... In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 5" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt. 3. In der Anlage 11 wird in den Nummern 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (5. BinSchStrOAbweichV)V. v. 15.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 98, 282
Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (6. BinSchStrOAbweichV)V. v. 02.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 112
Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (7. BinSchStrOAbweichV)V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 143, 180
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der DonauschifffahrtspolizeiverordnungV. v. 28.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 118
Zitate in ÄnderungsvorschriftenWSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4371
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