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Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286; Geltung ab 01.10.2024
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Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),

-
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist,

-
des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), von denen § 14 durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist und

-
des § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufgabengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat

verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:


Artikel 1 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2024 BMDV-WS-BesGebV § 1, § 4, Anlage

Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für die Wasserstraßen und die Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),

2.
Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung (WaStrBAV),

3.
Schleusenbetriebsverordnung,

4.
Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum (StrandSchutzwerkSicherungsV),

5.
Dünenschutzverordnung Wangerooge (DünenSchV),

6.
Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),

7.
Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV),

8.
Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG),

9.
Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV),

10.
Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (RheinLotsO),

11.
Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV),

12.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO),

13.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),

14.
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV),

15.
Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV),

16.
Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG),

17.
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV),

18.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KIFz-KV-BinSch),

19.
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV),

20.
Wasserskiverordnung (WasSkiV),

21.
Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV),

22.
Talsperrenverordnung (TspV),

23.
Binnenschiffseichordnung (BinSchEO),

24.
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG),

25.
Schiffsregisterordnung (SchRegO),

26.
Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (BinSchZV),

27.
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO),

28.
Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV),

29.
Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO),

30.
Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarngebV),

31.
Seeaufgabengesetz (SeeAufgG),

32.
Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (SeeStrOV),

33.
See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV),

34.
Seelotsgesetz (SeeLG),

35.
Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV),

36.
Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV),

37.
Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV),

38.
Ems-Lotsverordnung (Ems-LV),

39.
Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/JadeLV),

40.
Elbe-Lotsverordnung (Elbe-LV),

41.
NOK-Lotsverordnung (NOK-LV),

42.
Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung (WIROST-LV),

43.
Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel" (HgFSNatSchV),

44.
Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (OstseeSHNSGBefV),

45.
Nordsee-Befahrensverordnung (NPNordSBefV),

46.
Befahrungsregelung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMK),

47.
See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV),

48.
See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung (See-DatenÜbermittDV),

49.
Sportbootführerscheinverordnung (SpFV),

50.
Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV),

51.
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG),

52.
Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG),

53.
Flaggenrechtsverordnung (FlRV),

54.
Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV),

55.
See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV),

56.
Schiffssicherheitsverordnung (SchSV),

57.
Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV),

58.
Bundesberggesetz (BBergG),

59.
Seeanlagengesetz (SeeAnlG),

60.
Seeanlagenverordnung (SeeAnlV),

61.
Raumordnungsgesetz (ROG),

62.
Windenergie-auf-See-Gesetz in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung, soweit Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) betroffen sind,

63.
Ölschadengesetz (ÖlSG),

64.
Seeversicherungsnachweisgesetz (SeeVersNachwG),

65.
Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung (ÖlPflichtVersBeschV),

66.
Seeversicherungsnachweisverordnung (SeeVersNachwV),

67.
Schiffssicherheitsgesetz (SchSG),

68.
Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV),

69.
MARPOL-Gesetz (IntMeerSchÜbk1973G),

70.
Ballastwasser-Gesetz (BallastWG),

71.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

72.
Seearbeitsgesetz (SeeArbG),

73.
Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV),

74.
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG),

75.
Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV)."

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Übergangsvorschrift

(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden ist.

(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 2 der Anlage, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), auf die das Windenergie-auf-See-Gesetz in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage, die vor dem 1. Oktober 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist diese Verordnung anzuwenden."

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:

aaa)
Vor dem Wort „Auslagen" wird die Angabe „1." eingefügt.

bbb)
Folgende Nummer 2 wird angefügt:

„2.
Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien: Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotential, Intensität des Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben (z. B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen."

bb)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
GegenstandAbgekürzte
Rechtsgrundlage
 
„1Planfeststellung für
den Ausbau oder
Neubau von Bundes-
wasserstraßen
§ 14 Absatz 1
Satz 1 WaStrG
i. V. m. § 74 des Ver-
waltungsverfahrens-
gesetzes (VwVfG)
 741.163
(Verfahren mit einem
weit überdurchschnitt-
lichen Aufwand)
331.490
(Verfahren mit einem
überdurchschnittlichen
Aufwand)
147.787
(Verfahren mit einem
durchschnittlichen
Aufwand)
91.891
(Verfahren mit einem
unterdurchschnitt-
lichen Aufwand).
2Plangenehmigung für
den Ausbau oder
Neubau von Bundes-
wasserstraßen
§ 14 Absatz 1
Satz 4 WaStrG
i. V. m. § 74 Absatz 6
VwVfG
 68.727
(Verfahren mit einem
überdurchschnittlichen
Aufwand)
17.909
(Verfahren mit einem
durchschnittlichen
Aufwand)".


 
 
cc)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
GegenstandAbgekürzte
Rechtsgrundlage
 
„5Vorläufige Anordnung
für Teilmaßnahmen
zum Ausbau oder
Neubau
§ 14 Absatz 2
Satz 1 WaStrG
 13.910
(Verfahren mit einem
überdurchschnittlichen
Aufwand)
4.815
(Verfahren mit einem
durchschnittlichen
Aufwand)
2.782
(Verfahren mit einem
unterdurchschnitt-
lichen Aufwand)".


 
 
dd)
Die Nummern 12 bis 22 werden wie folgt gefasst:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
GegenstandAbgekürzte
Rechtsgrundlage
 
„12Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die
Entnahme von Wasser
§ 31 Absatz 1
Nummer 1 WaStrG
 140 - 844
13Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die
Entnahme fester
Stoffe
§ 31 Absatz 1
Nummer 1 WaStrG
 140 - 1.055
14Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für das
Einbringen fester
Stoffe
§ 31 Absatz 1
Nummer 1 WaStrG
 211 - 2.110
15Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die
Entnahme und das
anschließende Ein-
bringen fester Stoffe
§ 31 Absatz 1
Nummer 1 WaStrG
 1.055 - 2.813
16Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für eine
Wasserinjektionsbag-
gerung
§ 31 Absatz 1
Nummer 1 WaStrG
 351 - 2.110
17Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für das
Einleiten von Wasser
§ 31 Absatz 1
Nummer 1 WaStrG
 140 - 703
18Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung und den Betrieb
einer festen Anlage für
die Freizeitschifffahrt
§ 31 Absatz 1
Nummer 2 WaStrG
 351 - 2.110
19Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung und den Betrieb
einer festen Anlage für
die Berufsschifffahrt
auf Binnenschifffahrts-
straßen
§ 31 Absatz 1
Nummer 2 WaStrG
 1.688 - 4.220
20Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung und den Betrieb
einer festen Anlage für
die Berufsschifffahrt
auf Seeschifffahrts-
straßen
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 1.688 - 11.253
21 Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung und den Betrieb
einer schwimmenden
Anlage für die Frei-
zeitschifffahrt
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 316 - 2.813
22Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung und den Betrieb
einer schwimmenden
Anlage für die Berufs-
schifffahrt
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 1.688 - 4.220".


 
 
ee)
Die folgenden Nummern 23 bis 46 werden angefügt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
GegenstandAbgekürzte
Rechtsgrundlage
 
„23Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung und den Betrieb
einer Bootseinsatz-
stelle
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 703 - 4.220
24Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung und den Betrieb
einer Bootshebe-
anlage
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 1.055 - 5.626
25Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für den
Neubau oder die
Grundsanierung einer
Brücke
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 3.516 - 14.066
26Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für Unter-
haltungsarbeiten an
einer Brücke
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 703 - 5.626
27Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für Unter-
haltungsarbeiten an
bestehenden Anlagen
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 281 - 2.813
28Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
einer Rohrbrücke
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 1.688 - 5.626
29 Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
eines Dalbens
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 422 - 2.813
30Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
einer unterirdischen
Leitungskreuzung
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 1.125 - 7.033
31Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
einer oberirdischen
Leitungskreuzung
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 562 - 4.220
32Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die
Verlegung einer
Leitung
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 bei einer Länge von
weniger als 1 km
562 - 2.813
bei einer Länge von
1 km bis 5 km
1.758 - 7.033
bei einer Länge über
5 km
1.758 - 10.550
33Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
eines Einleitungs-
oder Entnahmebau-
werks
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 562 - 8.440
34Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
eines sonstigen Bau-
werks an einer Bun-
deswasserstraße
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 844 - 2.813
35Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
temporärer Bauwerke
mit Blendwirkung
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 281 - 844
36Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
von Messstationen
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 281 - 2.110
37 Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
von Lichtinstallationen
an Bundeswasserstra-
ßen
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 281 - 844
38Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
einer Uferbefestigung
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 562 - 5.626
39Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
von Wasserbauwer-
ken
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 562 - 5.626
40Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
eines Tunnels
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 3.516 - 14.066
41Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
einer Seilbahn
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 1.688 - 5.626
42Genehmigung zum
Setzen oder Betreiben
eines Schifffahrts-
zeichens
§ 34 Absatz 2 Satz 2
WaStrG
 246 - 844
43Nachträgliche Ent-
scheidungen zu Ge-
nehmigungen
§ 31 Absatz 2
Nummer 1, Absatz 2
Nummer 2, § 34
Absatz 2 Satz 2
WaStrG
 140 - 2.813
44Schriftliche Einzel-
genehmigung für die
Benutzung von Be-
triebsanlagen der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
§ 3 Absatz 1
Nummer 1 WaStrBAV
§ 2 Absatz 1 Strand
SchutzwerkSiche-
rungsV
§ 2 Absatz 1
DünenSchV
§ 12 Schleusen-
betriebsverordnung
 70,30 - 562
45Allgemeine Genehmi-
gung für bestimmte
Personengruppen für
die Benutzung von
Betriebsanlagen der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
§ 3 Absatz 1
Nummer 2 WaStrBAV
 457 - 1.055
46 Fertigung eines fest-
stellenden Verwal-
tungsaktes
  nach
Zeitaufwand".


 
b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 4021 und 4022 werden in Spalte 2 hinter dem Wort „Fahrtauglichkeitsbescheinigung" jeweils die Wörter „oder eines Abnahmeprotokolls" eingefügt.

bb)
In Nummer 501 werden in Spalte 3 die Wörter „§ 1.06 Nummer 2 BinSchStrO" durch die Wörter „§ 1.06 Nummer 2, § 17.03 Nummer 1 Satz 3 BinSchStrO" ersetzt.

cc)
In Nummer 502 werden in Spalte 3 die Wörter „§ 1.21 Nummer 2 Satz 1 BinSchStrO" durch die Wörter „§§ 1.21 Nummer 2 Satz 1, 1.28 BinSchStrO" ersetzt.

dd)
Nummer 702 wird wie folgt gefasst:

NummerGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„702Erteilung einer Befreiung von der
Verpflichtung zum Ausfüllen und
Mitführen einer Entladebescheini-
gung für einen Zeitraum von we-
niger als einem Jahr
Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der
Anlage 2 (Teil B) des Straßburger
Abfallübereinkommens für die
Binnenschifffahrt i. V. m. § 14
Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG
121".


 
 
ee)
Die folgenden Nummern 7021 und 703 werden angefügt:

NummerGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„7021Erteilung einer Befreiung von der
Verpflichtung zum Ausfüllen und
Mitführen einer Entladebescheini-
gung für einen Zeitraum von einem
Jahr oder länger
Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der
Anlage 2 (Teil B) des Straßburger
Abfallübereinkommens für die
Binnenschifffahrt i. V. m. § 14
Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG
207
703Fertigung eines feststellenden
Verwaltungsaktes
 nach
Zeitaufwand".


 
c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

NummerGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„1Schriftlich erlassene schifffahrts-
polizeiliche Verfügungen mit
durchschnittlichem Aufwand
(Schiffsabmessungen, Auflagen
und Sachlage bekannt)
§ 56 Absatz 1 SeeSchStrO
§ 4 Absatz 1 SperrWarngebV
§ 3 SeeAufgG
§ 11 Absatz 1 EmsSchEV
238
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Verfügungen".


 
 
bb)
Es wird folgende Nummer 1a eingefügt:

NummerGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„1aSchriftlich erlassene schifffahrts-
polizeiliche Verfügungen mit über-
durchschnittlichem Aufwand
(Schiffsabmessungen unbekannt,
Auflagen müssen erarbeitet
werden, Abstimmung mit anderen
Ämtern/GDWS, Befahrung von
mehr als zwei Revieren)
§ 56 Absatz 1 SeeSchStrO
§ 4 Absatz 1 SperrWarngebV
§ 3 SeeAufgG
§ 11 Absatz 1 EmsSchEV
422 - 649
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Verfügungen".


 
 
cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

Nummer GegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„3Genehmigung des Verkehrs
außergewöhnlicher Schub-
und Schleppverbände sowie des
Schleppens außergewöhnlicher
Schwimmkörper mit durchschnitt-
lichem Aufwand (Schiffsab-
messungen und Auflagen bekannt,
kein genehmigungspflichtiger
Anhang bei Schleppverbänden,
wiederkehrende SpG)
§ 57 Absatz 1 Nummer 2
SeeSchStrO
150
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen".


 
 
dd)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:

NummerGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„3aGenehmigung des Verkehrs
außergewöhnlicher Schub-
und Schleppverbände sowie des
Schleppens außergewöhnlicher
Schwimmkörper mit außer-
gewöhnlichem Aufwand
(Schiffsabmessungen unbekannt,
Auflagen müssen erarbeitet
werden, Abstimmung mit anderen
Ämtern/GDWS, Befahrung von
mehr als zwei Revieren)
§ 57 Absatz 1 Nummer 2
SeeSchStrO
206 - 356
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen
3bGenehmigung des Verkehrs
außergewöhnlicher Schub- und
Schleppverbände sowie des
Schleppens außergewöhnlicher
Schwimmkörper im Geltungs-
bereich der EmsSchO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2
EmsSchO
nach
Zeitaufwand".


 
 
ee)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

NummerGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„8Genehmigung des Parasailing
in einem einfachen Fall (Fahr-
strecken und Auflagen sind be-
kannt)
§ 57 Absatz 1 Nummer 6a
SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5
EmsSchO
148
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen".


 
 
ff)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingeführt:

NummerGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„8aGenehmigung des Parasailing
in einem komplexen Fall (Fahr-
strecken neu, Auflagen müssen
erarbeitet werden, Abstimmung
mit mehreren WSÄ/GDWS)
§ 57 Absatz 1 Nummer 6a
SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5
EmsSchO
178 - 208
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen".


 
 
gg)
In Nummer 17 wird in der vierten Spalte die Angabe „68-116" durch die Angabe „29,70" ersetzt.

hh)
Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:

Nummer GegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„18aErteilung oder Verlängerung der
Gültigkeit eines Bootszeugnisses
einschließlich der Untersuchung
eines muskelbetriebenen Sport-
bootes, das für Fahrten binnen-
wärts der Basislinie oder in
Strandnähe geeignet oder be-
stimmt ist
§§ 5, 6 Absatz 1, § 18 Absatz 1
und 2 SeeSpBootV
51,50".


 
 
ii)
Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt gefasst:

NummerGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„24Ersatz eines Bootszeugnisses
bei Verlust
 38,15 - 102
25Übertragung eines Boots-
zeugnisses bei Veräußerung
oder Umschreibung
 49,50 - 117".


 
 
jj)
In Nummer 36 werden in Spalte 3 Buchstabe a nach der Angabe „§ 14 Absatz 3 NOK-LV" die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 3 Nummer 2 WIROST-LV" eingefügt.

kk)
In Nummer 38 werden in Spalte 3 nach der Angabe „§ 14 Absatz 5 NOK-LV" die Wörter „§ 9 Absatz 6, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 WIROST-LV" eingefügt.

ll)
Die Nummern 40 bis 42 werden wie folgt gefasst:

NummerGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„40Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 2 HgFSNatSchV 118 - 178
41Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 4 OstseeSHNSG-BefV nach
Zeitaufwand
42Befreiung von Befahrensverboten § 5 Absatz 1, 2 und 3 NordSBefV 74,40 - 297".


 
 
mm)
Nummer 43 wird wie folgt gefasst:

NummerGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„43Befreiung von Befahrensverboten § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2
NPBefVMVK
177 - 297".


 
 
nn)
Nummer 44 wird gestrichen.

oo)
Die bisherigen Nummern 45 bis 54 werden die Nummern 44 bis 53.

pp)
Die neue Nummer 53 wird wie folgt gefasst:

NummerGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„53Entziehung einer Berechtigung
bzw. Ausspruch eines Fahrverbots
mit einfacher Feststellung des
Verschuldens
§ 50 Absatz 1 bis 4 SUG 923."


 
 
qq)
Nach Nummer 53 werden die folgenden Nummern 54 und 55 angefügt:

NummerGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„54Entziehung einer Berechtigung
bzw. Ausspruch eines Fahrverbots
nach einem Unfall mit aufwändiger
Feststellung des Verschuldens
(z. B. bei mehreren Beteiligten)
§ 50 Absatz 1 bis 4 SUG 2.241 - 4.836
55Fertigung eines feststellenden
Verwaltungsakts
 nach
Zeitaufwand".


 
d)
Nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

„Abschnitt 4 Gebühren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Vorbemerkungen

1.
Bei den Gebühren für die Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge wird die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, anteilig berücksichtigt.

2.
Bei den Gebührennummern 20-22, 24-30 sowie 32-33 werden die Reisekosten gesondert als Auslagen erhoben.

3.
Bei den Gebührennummern 34-43 werden die Kosten für Auslandsdienstreisen gesondert als Auslagen erhoben.

4.
Bei der Gebührennummer 147 werden die Kosten für externe Labore, Sachverständige oder Gutachter als Auslagen erhoben.

5.
Bei den Gebührennummern 145-148 werden Gebühren nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten festgestellt wurden.

Nummer GegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1Ausstellung von Flaggenzertifikaten
einschließlich Verlängerung,
Ersatzausstellung und Änderung
§ 3 Buchstabe d FlaggRG
i. V. m. §§ 14ff. FlRV
107
2Ausstellung von Flaggenscheinen
für Probe- und Überführungsfahrten
inklusive erneuter Ausstellung
§ 10 FlaggRG 123
3Ausstellung von Flaggenscheinen
für Eigentümer oder Ausrüster
§ 11 FlaggRG 272
4Ausstellung von Bescheinigungen
für beauftragte Personen
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG
§ 5b Absatz 1 FlRV
96
5Genehmigung zur Führung einer
anderen Nationalflagge für Fahr-
zeuge mit einer Bruttoraumzahl
(BRZ) bis einschließlich 10.000 oder
bis einschließlich 10.000 Brutto-
registertonnen (BRT) für mehr als
ein Jahr
§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1.722
6Genehmigung zur Führung einer
anderen Nationalflagge für Fahr-
zeuge mit einer BRZ von mehr als
10.000 oder mehr als 10.000 BRT
und für mehr als ein Jahr
§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 12.282
7Genehmigung zur Führung einer
anderen Nationalflagge für Fahr-
zeuge mit einer BRZ bis einschließ-
lich 10.000 oder bis einschließlich
10.000 BRT für höchstens ein Jahr
§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1.002
8Genehmigung zur Führung einer
anderen Nationalflagge für Fahr-
zeuge mit einer BRZ von mehr als
10.000 oder mehr als 10.000 BRT für
höchstens ein Jahr
§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 6.282
9Bescheinigung über die Erledigung
der Genehmigung zum Führen einer
anderen Nationalflagge
§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 59
10Eintragung in das internationale
Seeschifffahrtsregister
§ 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV 128
11 Genehmigung zur Führung einer
anderen Nationalflagge im Zusam-
menhang mit dem Widerruf oder der
Rücknahme einer bestehenden
Ausflaggungsgenehmigung ohne
Änderung des Zeitraums
§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 252
12Erteilung einer Bescheinigung für
Seeleute
Erteilung des Bescheids über die
Voraussetzungen
§§ 24, 25 oder den Teilen 2 bis 7
See-BV
§ 30 Absatz 3 See-BV
25 - 298
13Abnahme einer Prüfung § 31 Absatz 1 Satz 3 SeeBV
§ 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 See-BV
39 - 119
14Zulassung eines Lehrgangs § 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b
See-BV
§ 36 Satz 2
i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2
See-BV
§ 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b
See-BV
§ 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV
§ 48 Absatz 2 See-BV
§ 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2,
§ 50a Absatz 2 Nummer 1
erster Halbsatz See-BV
§ 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 1
See-BV
§ 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
Nummer 2
i. V. m. § 50a Absatz 2 Nummer 1
zweiter Halbsatz, Absatz 4
Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1
See-BV
§ 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1
See-BV
§ 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
See-BV
§ 53 Absatz 6 Satz 1 See-BV
§ 53 Absatz 7 Satz 1 See-BV
§ 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV
§ 47 Satz 2 Nummer 3
i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1
SeeEigensichV
1.698 - 5.494
15 Verlängerung der Zulassung eines
Lehrgangs
§ 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV
§ 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV
§ 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4
Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV
§ 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV
499 - 3.995
16Erteilung eines Seeleute-Ausweises § 62 See-BV 14 - 39
17Gleichwertigkeitsbescheinigung§ 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG 140 - 998
18Anordnung des Ruhens von
Bescheinigungen
§ 57 Absatz 1 See-BV 913 - 4.569
19Entzug von Bescheinigungen § 56 See-BV 459 - 3.046
20Schiffsvermessung nach den
London-Regeln (entsprechend In-
ternationalem Schiffsvermessungs-
Übereinkommen von 1969)
§ 9 Absatz 3 Nummer 1
i. V. m. Anlage 2 SchSV
nach
Zeitaufwand
21Sondervermessung nach
spezifischen Regeln (Panama- und
Suezkanal, Laderaumvermessung,
Fischereifahrzeuge usw.)
§ 9 Absatz 3 Nummer 1
i. V. m. Anlage 2 SchSV
nach
Zeitaufwand
22Vermessung nach vereinfachten
Verfahren (z. B. Sportfahrzeuge,
Fischereifahrzeuge < 15 m)
§ 9 Absatz 3 Nummer 1
i. V. m. Anlage 2 SchSV
121 - 219
23Ausstellung eines Schiffsmess-
briefes oder einer Bescheinigung
§ 9 Absatz 3 Nummer 1
i. V. m. Anlage 2 SchSV
61 - 219
24Einfache Prüfung von Ausrüstungs-
geräten mit geringem Aufwand
(Gerätekategorie A)
§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 499 - 999
25Prüfung von Ausrüstungsgeräten
mit geringem Aufwand (Geräte-
kategorie B)
§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 1.299 - 2.798
26Einfache Prüfung von
Ausrüstungsgeräten mit mittlerem
Aufwand (Gerätekategorie C)
§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 2.996 - 6.493
27Prüfung von Ausrüstungsgeräten
mit mittlerem Aufwand (Geräte-
kategorie D)
§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 5.993 - 11.988
28Prüfung von Ausrüstungsgeräten
mit hohem Aufwand (Geräte-
kategorie E)
§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 8.990 - 18.981
29Prüfung von Ausrüstungsgeräten
mit sehr hohem Aufwand (Geräte-
kategorie F)
§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 14.984 - 29.970
30Gesonderte Ausstellung von
Urkunden und Bescheinigungen
§ 3 Absatz 3 Satz 2 SchSV 386
31 Planprüfung der Aufstellung/An-
bringung der Navigations- und
Funkausrüstung
Erteilung einer Ausnahmegenehmi-
gung oder Befreiung
§ 7 Absatz 1 SchSV nach
Zeitaufwand
32Prüfung der Aufstellung/Anbringung
und Funktion der Navigations- und
Funkausrüstung
Erteilung einer Ausnahmegenehmi-
gung oder Befreiung
§ 7 Absatz 1 SchSV nach
Zeitaufwand
33Anerkennung von Betrieben sowie
Erneuerung der Anerkennung,
Überprüfung und Überwachung vom
BSH anerkannter Einrichtungen
§ 1 Nummer 4
i. V. m. § 5 Absatz 1 und 2 SeeAufgG
nach
Zeitaufwand
34Zulassung eines Ballastwasser-
Behandlungssystems oder eines
Prototyps mit aktiven Substanzen
mit Beteiligung anderer Behörden
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAufgG
130.047
35Zulassung eines Ballastwasser-
Behandlungssystems oder eines
Prototyps mit aktiven Substanzen
mit Beteiligung anerkannter
Einrichtungen oder akkreditierter
Labore
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAufgG
nach
Zeitaufwand
36Zulassung eines sonstigen Ballast-
wasser-Behandlungssystems oder
eines Prototyps mit Beteiligung an-
derer Behörden
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAufgG
85.690
37Zulassung eines sonstigen Ballast-
wasser-Behandlungssystems mit
Beteiligung anerkannter Einrichtun-
gen oder akkreditierter Labore
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAufgG
nach
Zeitaufwand
38Zulassung eines Ballastwasser-
Behandlungssystems mit veränder-
ter Durchflussrate aufgrund von
Erprobungen an Bord und an Land
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAnlG
68.552
39Zulassung eines Ballastwasser-
Behandlungssystems mit
veränderter Durchflussrate aufgrund
der Überprüfung von Dokumenten
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAnlG
nach
Zeitaufwand
40Zulassung technischer Änderungen
an zugelassenen Ballastwasser-
Behandlungssystemen
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAnlG
nach
Zeitaufwand
41Anerkennung einer alternativen
Ballastwasser-Behandlungs-
methode
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAufgG
nach
Zeitaufwand
42Änderung oder Übertragung eines
Zulassungszeugnisses für ein
Ballastwasser-Behandlungssystem
§ 19 Absatz 3 SeeUmwVerhV 223
43Baumusterzulassung auf Basis einer
ausländischen Baumusterzulassung
sowie mindestens der Überprüfung
der Prüfberichte der Erprobungen an
Land
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAufgG
2.571
44 Baumusterzulassung auf Basis einer
ausländischen Baumusterzulassung
sowie der Überprüfung aller übriger
zulassungsrelevanter Unterlagen
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAufgG
3.856
45Genehmigung einer Forschungs-
handlung mit erhöhtem Ab-
stimmungsaufwand
§ 132 Absatz 1 BBergG 1.520 - 6.011
46Genehmigung einer Forschungs-
handlung oder Genehmigung
mehrerer Forschungshandlungen
im räumlichen und zeitlichen Zu-
sammenhang
§ 132 Absatz 1 BBergG 855 - 1.674
47Änderung der Genehmigung nach
Nummern 44 und 45
§ 132 Absatz 1 BBergG 217
48Genehmigung der Errichtung und
des Betriebs einer Transit-
Rohrleitung
§ 133 Absatz 1 BBergG 117.502 - 236.398
49Freigabe der Verlegung einer
Transit-Rohrleitung
§ 133 BBergG 12.214 - 25.287
50Untersagung von Tätigkeiten § 132 Absatz 4, § 133 Absatz 3,
§ 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3,
§ 73, § 133 Absatz 3 und 4,
§ 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3
und 4, § 73 BBergG
660 - 1.476
51Genehmigung der Verlegung und
des Betriebs eines Unterwasser-
kabels
§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105.288 - 210.961
52Freigabe der Verlegung eines
Unterwasserkabels
§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG 12.808 - 26.175
53Änderung einzelner oder mehrerer
Nebenbestimmungen der Genehmi-
gung einer Transit-Rohrleitung oder
eines Unterwasserkabels
§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG 1.620 - 2.785
54Änderungsgenehmigung für eine
Transit-Rohrleitung oder ein
Unterwasserkabel
§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105.288 - 210.961
55Anordnungen nach erhöhtem
Prüfungsaufwand im Vollzugs-
verfahren von Vorhaben von Transit-
Rohrleitungen und Unterwasser-
kabeln
§ 133 Absatz 3, §§ 69 - 74 BBergG 2.416 - 5.139
56Anordnung oder Genehmigung des
Rückbaus einer Transit-Rohrleitung
oder eines Unterwasserkabels
§ 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1 Satz 2
BBergG
12.773 - 26.175
57Planfeststellungsbeschluss oder
Plangenehmigung für die Errichtung
und den Betrieb von Anlagen
§ 2 SeeAnlG 260.387 - 573.592
58Planfeststellungsbeschluss oder
Plangenehmigung für eine
wesentliche Änderung einer Anlage
§ 2 SeeAnlG 36.593 - 94.459
59Feststellung über eine unwesent-
liche Änderung einer Anlage
§ 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG
§ 76 Absatz 2 VwVfG
§ 14 Absatz 2 SeeAnlG
7.201 - 39.197
60 Aufhebung eines Planfeststellungs-
beschlusses oder einer Plangeneh-
migung
§ 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG
§ 77 VwVfG
§ 14 Absatz 2 SeeAnlG
11.713 - 16.844
61 Freigabe für die Errichtung von
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 SeeAnlG
§ 5 Absatz 2 SeeAnlG 487.569 +
(W x T x 0,035x 0,002),
höchstens 5.392.340
W = Durchschnitt-
lich pro Jahr
voraussicht-
lich gewon-
nene Energie
(brutto) in kWh
T = Lebensdauer
in Jahren,
mindestens
die Gültig-
keitsdauer des
Planfeststel-
lungsbe-
schlusses/der
Plangenehmi-
gung
0,035 = Euro/kWh
Strompreis
0,002 = davon
0,2 Prozent
Äquivalenz-
zuschlag
62 Freigabe für die Errichtung von
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 SeeAnlG
§ 5 Absatz 2 SeeAnlG 255.984 +
(I x Z x 0,02),
höchstens 2.196.126
I = Investitions-
summe des
Übertragungs-
systems
Z = geltender
Eigenkapital-
zinssatz für
eine Neuanlage
gemäß Fest-
legung BNetzA,
mindestens
5 Prozent
0,02 = davon 2 Prozent
Äquivalenz-
zuschlag
63Freigabe für die Errichtung von
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 SeeAnlG
§ 5 Absatz 2 SeeAnlG 162.167 - 321.517
64Freigabe für den Betrieb von
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG
§ 5 Absatz 2 SeeAnlG 32.001 - 77.706
65 Anordnungen anlässlich der
Plausibilisierung der Ergebnisse der
wiederkehrenden Prüfungen nach
BSH Standard Konstruktion bzw.
nach den jeweils geltenden
luftverkehrsrechtlichen Regelungen
bei Anlagen nach § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3
SeeAnlG
§ 14 SeeAnlG 7.752
66Anordnungen anlässlich der
Plausibilisierung von Nachweisen
zur Vereinbarkeit von Anlagen mit
den jeweils geltenden luftverkehrs-
rechtlichen Regelungen bei
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG
§ 14 SeeAnlG 2.306
67Gestattung der Betriebsaufnahme
eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2
SeeAnlG
§ 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 6.424
68Gestattung der Inbetriebnahme von
Windenbetriebsflächen als Neben-
einrichtungen nach § 1 Absatz 2
SeeAnlG
§ 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 995
69Gestattung der Durchführung des
Probebetriebs bedarfsgesteuerter
Nachtkennzeichnung
§ 14 Absatz 2 SeeAnlG
§ 9 Absatz 8 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes (EEG)
808
70Gestattung der Inbetriebnahme
bedarfsgesteuerter Nachtkenn-
zeichnung
§ 14 Absatz 2 SeeAnlG
§ 9 Absatz 8 EEG
808
71Anordnungen nach erhöhtem
Prüfungsaufwand im Vollzugsver-
fahren
§ 14 SeeAnlG 22.789 - 69.041
72Anordnungen, Gebote oder Verbote
gegenüber verantwortlichen Per-
sonen zur Durchsetzung der in
§ 12 SeeAnlG genannten Pflichten
§ 14 Absatz 2 SeeAnlG 1.974 - 15.073
73Untersagung der Errichtung, des
Betriebs oder der wesentlichen
Änderung einer Anlage
§ 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG 1.089
74Anordnung der Beseitigung einer
Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG
§ 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4
Satz 2, § 3 SeeAnlG
11.713 - 21.602
75Erteilung der Erlaubnis, die Anlage
durch eine Person betreiben zu
lassen, die die Gewähr für den
ordnungsgemäßen Betrieb der
Anlage bietet
§ 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 310
76Aufnahme, Änderung oder Er-
gänzung von Nebenbestimmungen
eines Planfeststellungsbeschlusses,
einer Plangenehmigung, einer
Anordnung oder eines sonstigen
Bescheides für Anlagen nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2
oder 3 SeeAnlG
§ 2 Absatz 3 SeeAnlG
§ 36 VwVfG
6.488 - 14.752
77 Freigabe der Beseitigung von
Anlagen
§ 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG
§ 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG,
§ 77 VwVfG
§ 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG
11.713 - 21.602
78Feststellung über das Vorliegen der
Anforderungen an neue verantwort-
liche Personen im Rahmen von
deren Bestellung
§ 13 Absatz 4 SeeAnlG 433
79Vollziehung der Übertragung des
Planfeststellungsbeschlusses oder
der Plangenehmigung auf einen
anderen Inhaber/Betreiber
§ 13 Absatz 5 SeeAnlG 123
80Genehmigung zur Errichtung und
zum Betrieb oder zur wesentlichen
Änderung einer Anlage, die
meereskundlichen Untersuchungen
dient
§ 6 SeeAnlG 854 - 3.695
81Feststellung über eine unwesent-
liche Änderung der Genehmigung
einer Anlage, die meereskundlichen
Untersuchungen dient
§ 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 687
82Aufnahme, Änderung oder Er-
gänzung von Nebenbestimmungen
einer Genehmigung für eine Anlage,
die meereskundlichen Untersuchun-
gen dient
§ 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 123
83Anordnungen, Gebote oder Verbote
gegenüber verantwortlichen Per-
sonen zur Durchsetzung der in § 12
SeeAnlG genannten Pflichten bei
einer Anlage, die meereskundlichen
Untersuchungen dient
§ 14 Absatz 2 SeeAnlG 123
84Untersagung der Errichtung, des
Betriebs oder der wesentlichen
Änderung einer Anlage, die
meereskundliche Untersuchungen
dient
§ 14 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlG,
§ 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV
687
85Anordnung der Beseitigung einer
Anlage, die meereskundlichen
Untersuchungen dient
§ 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4
Satz 2 und 3 SeeAnlG
687
86Erteilung der Erlaubnis, die Anlage
durch eine Person betreiben zu
lassen, die die Gewähr für den
ordnungsgemäßen Betrieb der
Anlage bietet
§ 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 123
87Vollziehung der Übertragung der
erteilten Genehmigung für eine
Anlage, die meereskundlichen
Untersuchungen dient, auf einen
anderen Inhaber/Betreiber
§ 13 Absatz 5 SeeAnlG 123
88Feststellung über eine
unwesentliche Änderung von
Anlagen zur Erzeugung bzw.
Übertragung von Energie aus Wind
§ 2 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 2
SeeAnlV
7.201 - 39.197
89 Aufhebung des Planfeststellungs-
beschlusses, der Plangenehmigung
oder der Genehmigung von Anlagen
zur Erzeugung bzw. Übertragung
von Energie aus Wind
§ 2 Absatz 3 SeeAnlV
§ 77 VwVfG
§ 5 Absatz 4 SeeAnlV
11.713 - 16.844
90Nachträgliche Aufnahme, Änderung
oder Ergänzung von Nebenbestim-
mungen eines Planfeststellungs-
beschlusses, einer Plangenehmi-
gung, einer Genehmigung, einer
Anordnung oder eines sonstigen
Bescheides von Anlagen zur Er-
zeugung bzw. Übertragung von
Energie aus Wind
§ 2 Absatz 3 SeeAnlV
§ 36 VwVfG
6.488 - 14.752
91Feststellung über das Vorliegen der
Anforderungen an (neue)
verantwortlicher Personen im
Rahmen von deren Bestellung
§ 15 Absatz 4 SeeAnlV 433
92Freigabe des Betriebs von Anlagen
zur Erzeugung bzw. Übertragung
von Energie aus Wind
§ 5 Absatz 2 SeeAnlV 31.138 - 63.692
93Anordnungen, Gebote oder Verbote
gegenüber verantwortlichen
Personen zur Durchsetzung der in
§ 14 SeeAnlV genannten Pflichten
§ 16 Absatz 2 SeeAnlV 1.974 - 15.073
94Anordnungen anlässlich der Prüfung
der Ergebnisse aus den Unter-
suchungen zu den bau- und be-
triebsbedingten Auswirkungen der
Anlagen zur Erzeugung bzw. Über-
tragung von Energie aus Wind auf
die Meeresumwelt
§ 16 SeeAnlV 8.452
95Anordnungen anlässlich der
Plausibilisierung der Ergebnisse der
wiederkehrenden Prüfungen nach
BSH Standardkonstruktion bzw.
nach den jeweils geltenden
luftverkehrsrechtlichen Regelwerken
§ 16 SeeAnlV 7.752
96Anordnungen anlässlich der
Plausibilisierung von Nachweisen
zur Vereinbarkeit von Anlagen zur
Erzeugung bzw. Übertragung von
Energie aus Wind mit den jeweils
geltenden luftverkehrsrechtlichen
Regelungen
§ 16 SeeAnlV 2.306
97Gestattung der Betriebsaufnahme
eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2
SeeAnlV
§ 5 Absatz 2, § 16 SeeAnlV 6.424
98Gestattung der Durchführung des
Probebetriebs bedarfsgesteuerter
Nachtkennzeichnung
§ 16 Absatz 2 SeeAnlV
§ 9 Absatz 8 EEG
808
99 Gestattung der Inbetriebnahme
bedarfsgesteuerter Nachtkenn-
zeichnung
§ 16 Absatz 2 SeeAnlV
§ 9 Absatz 8 EEG
808
100Anordnungen nach erhöhtem
Prüfungsaufwand im
Vollzugsverfahren
§ 16 SeeAnlV 22.789 - 69.041
101Freigabe der Beseitigung von
Anlagen zur Erzeugung bzw.
Übertragung von Energie aus Wind
§ 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV
§ 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV,
§ 77 VwVfG
11.713 - 21.602
102Untersagung des Betriebs oder der
wesentlichen Änderung einer
Anlage zur Erzeugung bzw.
Übertragung von Energie aus Wind
§ 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV
11.713 - 21.602
103Anordnung der Beseitigung von
Anlagen zur Erzeugung bzw.
Übertragung von Energie aus Wind
§ 16 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4
Satz 2 und 3 SeeAnlV
11.713 - 21.602
104Erteilung der Erlaubnis, die Anlage
zur Erzeugung bzw. Übertragung
von Energie aus Wind durch eine
Person betreiben zu lassen, die die
Gewähr für den ordnungsgemäßen
Betrieb der Anlage bietet
§ 16 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV 310
105Vollziehung der Übertragung des
Planfeststellungsbeschlusses, der
Plangenehmigung oder der erteilten
Genehmigung auf einen anderen
Inhaber/Betreiber
§ 15 Absatz 5 SeeAnlV 123
106Zielabweichung bei Raumordnungs-
plänen des Bundes
§ 19 ROG 15.404 - 34.951
107Planfeststellungsbeschluss oder
Plangenehmigung von Einrichtun-
gen nach dem WindSeeG in der bis
zum 31.12.2022 geltenden Fassung
§ 45 Absatz 1 WindSeeG 164.060 - 345.817
108Planfeststellung oder Plangenehmi-
gung einer wesentlichen Änderung
einer Einrichtung nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 45 Absatz 1 WindSeeG 36.593 - 94.459
109Feststellung über eine unwesent-
liche Änderung der Planfeststellung
oder Plangenehmigung einer Ein-
richtung nach dem WindSeeG in der
bis zum 31.12.2022 geltenden Fas-
sung
§ 45 Absatz 3 WindSeeG
i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG, § 57
Absatz 2 WindSeeG
7.201 - 39.197
110Aufhebung eines Planfeststellungs-
beschlusses oder einer Plangeneh-
migung nach dem WindSeeG in
der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§ 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2,
Absatz 3 Wind SeeG
i. V. m. § 77 VwVfG
§ 57 Absatz 3 WindSeeG
11.713 - 16.844
111Verlängerung oder Nichtverlänge-
rung der Befristung eines Planfest-
stellungsbeschlusses oder einer
Plangenehmigung für die Errichtung
und den Betrieb von Windenergie-
anlagen auf See nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 48 Absatz 7 WindSeeG 36.593 - 79.166
112 Freigabe der Errichtung von
Windenergieanlagen auf See nach
dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 487.570 +
(L x 4.300x 25x
0,035x 0,002)
Insgesamt höchstens
5.192.970
L = Wert aus dem
Kapazitätszu-
weisungsbe-
schluss der
BNetzA in
Kilowatt
(Zahl ohne
Einheit auf
ganze Kilowatt
gerundet)
4.300 = Stunden
Jahreslauf-
leistung
25 = Jahre Gesamt-
laufzeit
0,035 = Cent pro Kilo-
wattstunde
Strompreis
0,002 = davon
0,2 Prozent
Äquivalenz-
aufschlag
113 Freigabe für die Errichtung von
Anlagen zur Übertragung von Strom
aus Windenergieanlagen auf See
(Offshore-Anbindungsleitungen)
nach dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 255.984 +
(I x Z x 0,002)
insgesamt höchstens
1.697.970
I = Investitions-
summe des
Netzanbin-
dungssystems,
sollte kein
ausreichender
Nachweis der
Investtitions-
summe erfol-
gen, kann das
BSH diese
schätzen
Z = geltender
Eigenkapital-
zinssatz für
eine Neu-
anlage gemäß
Festlegung
BNetzA,
mindestens aber
(etwa im Falle einer
nicht erfolgten
Festsetzung)
5 Prozent
0,002 = davon
0,2 Prozent
Äquivalenz-
aufschlag
114 Freigabe des Betriebs von
Einrichtungen nach dem WindSeeG
in der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 31.138 - 63.692
115Anordnungen anlässlich der Plausi-
bilisierung des Erfahrungsberichtes
über die Erprobung der Innovation
und die gewonnen Erkenntnisse bei
der Errichtung von Pilotwinden-
ergieanlagen auf See nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 70 Absatz 4 WindSeeG 7.234
116Anordnungen anlässlich der Plausi-
bilisierung der Ergebnisse der wie-
derkehrenden Prüfungen nach BSH
Standard Konstruktion bzw. nach
den jeweils geltenden luftverkehrs-
rechtlichen Regelungen nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 7.752
117Anordnungen anlässlich der Plausi-
bilisierung von Nachweisen zur Ver-
einbarkeit von Einrichtungen mit den
jeweils geltenden luftverkehrsrecht-
lichen Regelungen nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 2.306
118Gestattung der Betriebsaufnahme
eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 6.424
119Gestattung der Inbetriebnahme von
Windenbetriebsflächen als Neben-
einrichtungen nach dem WindSeeG
in der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 995
120Gestattung der Durchführung des
Probebetriebs bedarfsgesteuerter
Nachtkennzeichnung nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 55 Nummer 2 Buchstabe a
WindSeeG
i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG
808
121Gestattung der Inbetriebnahme be-
darfsgesteuerter Nachtkennzeich-
nung nach dem WindSeeG in der bis
zum 31.12.2022 geltenden Fassung
§ 55 Nummer 2 Buchstabe a
WindSeeG
i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG
808
122Festlegung des Untersuchungsrah-
mens für die Durchführung des
Monitorings zu den bau- und be-
triebsbedingten Auswirkungen der
Anlagen auf die Meeresumwelt nach
dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 2.163
123 Anordnungen anlässlich der Prüfung
der gewonnenen Daten aus der
Durchführung des Monitorings zu
den bau- und betriebsbedingten
Auswirkungen der Anlagen auf die
Meeresumwelt nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 8.452  
124Anordnungen nach erhöhtem Prü-
fungsaufwand im Vollzugsverfahren
nach dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 22.789 - 69 041
125Anordnungen, Gebote oder Verbote
gegenüber verantwortlichen Per-
sonen zur Durchsetzung der in § 55
WindSeeG genannten Pflichten
nach dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 1.974 - 15 073
126Untersagung der Errichtung, des
Betriebs, der wesentlichen Ände-
rung oder der Beseitigung der Ein-
richtungen nach dem WindSeeG in
der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§ 57 Absatz 3 bis 5 WindSeeG 11.713 - 21 602
127Anordnung der Beseitigung von
Einrichtungen nach dem WindSeeG
in der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§ 57 Absatz 3 und 4 WindSeeG 11.713 - 21 602
128Erteilung der Erlaubnis, die Anlage
durch eine Person betreiben zu
lassen, die die Gewähr für den
ordnungsgemäßen Betrieb der
Anlage bietet nach dem WindSeeG
in der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§ 57 Absatz 5, § 56 WindSeeG 310 
129Freigabe der Beseitigung einer
Einrichtung nach dem WindSeeG in
der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§ 58 Absatz 1 WindSeeG 11.713 - 21 602
130Feststellung über das Vorliegen der
Anforderungen an (neue) verant-
wortliche Personen im Rahmen von
deren Bestellung nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 56 Absatz 4 WindSeeG 433 
131Vollziehung der Übertragung des
Planfeststellungsbeschlusses oder
der Plangenehmigung auf einen
anderen Inhaber/Betreiber nach
dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 56 Absatz 5 WindSeeG 123 
132Aufnahme, Änderung oder Ergän-
zung von Nebenbestimmungen
eines Planfeststellungsbeschlusses,
einer Plangenehmigung, einer An-
ordnung oder eines sonstigen Be-
scheides nach dem WindSeeG in
der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§§ 35, 36 VwVfG
i. V. m. § 74 Absatz 2 VwVfG
6.488 - 14 752
133 Ausstellung einer Haftungs-
bescheinigung
§ 2 Absatz 2 und 4 ÖlSG
§ 5 Absatz 2, 6, § 8 Absatz 2
SeeVersNachwG
§ 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV
§ 4 Absatz 1 und 2 SeeVersnachwV
118
134Genehmigung von Plänen zur
Gefahrenabwehr auf dem Schiff
§ 7 Absatz 2 SeeEigensichV 218 - 1.042
135Genehmigung von Änderungen von
Plänen zur Gefahrenabwehr auf
dem Schiff
§ 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensichV 50 - 999
136Genehmigung eines Zusatzes zum
Plan zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff im Hinblick auf den Einsatz
von privatem Wachpersonal
§ 7 Absatz 2a SeeEigensichV 322
137Ausstellung des internationalen oder
vorläufigen internationalen Zeugnis-
ses über die Gefahrenabwehr an
Bord (ISSC)
§ 8 Absatz 1 SeeEigensichV 176
138Durchführung von Zwischen- oder
zusätzlichen Überprüfungen für das
ISSC
§ 8 Absatz 3 SeeEigensichV 123
139Ausstellung des Dokuments zur
lückenlosen Stammdatendokumen-
tation
§ 13 Absatz 2 FlaggRG 120
140Befreiung von der Meldepflicht § 10 Absatz 6 SeeEigensichV
i. V. m. Artikel 7 Verordnung (EG)
Nr. 725/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Erhöhung der
Gefahrenabwehr auf Schiffen und
Hafenanlagen, die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 219/2009
(ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)
geändert worden ist.
395
141Anerkennung eines Unternehmens
als anerkannte Stelle zur Gefahren-
abwehr
§ 3 Absatz 2 SeeEigensichV 5.103
142Befreiungen nach Regel 4 Teil A,
Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS
§ 4 Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG
i. V. m. Regel 4 Teil A, Kapitel I
i. V. m. Kapitel XI SOLAS
132
143Anlassbezogene Sonderbescheini-
gungen
§ 4 Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG
i. V. m. SOLAS Kapitel XI-1, XI-2
149 - 329
144Zustimmung zu einer Sicherheits-
erklärung, bei der Beteiligte über
einen längeren Zeitraum unter un-
veränderten Bedingungen zusam-
menwirken
§ 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV 250
145Besichtigungen an Bord für das
ISSC
§ 8 SeeEigensichV 750 - 2.198
146Anerkennung einer juristischen
Person als benannte
Konformitätsbewertungsstelle
§ 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV 4.195 - 14.985
147Prüfung der Erfüllung der
Anforderungen an eine
Konformitätsbewertungsstelle
§ 4 Absatz 1 SchAusrV 1.998 - 6.993
148 Prüfung der in Verkehr zu
bringenden oder in Verkehr
gebrachten Ausrüstung
§ 6 Absatz 2 SchAusrV 85,35 - 449
149Überprüfung der in Verkehr zu
bringenden oder in Verkehr
gebrachten Ausrüstung mit
technischer Prüfung
§ 6 Absatz 2 SchAusrV 899 - 1.898
150Überprüfung der in Verkehr zu
bringenden oder in Verkehr
gebrachten Ausrüstung mit
technischer Prüfung und der
Inanspruchnahme externer
Prüflaboratorien, Sachverständiger
oder Gutachter
§ 6 Absatz 2 SchAusrV 1.298 - 2.697
151Überprüfung der in Verkehr zu
bringenden oder in Verkehr
gebrachten Ausrüstung mit
technischer Prüfung mit
Laborleistungen des BSH
§ 6 Absatz 2 SchAusrV 900 - 1.900
152Anordnung von Maßnahmen bei
Nichtkonformitäten
§ 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV 85 - 600
153Änderung des Eignungsumfanges
der Konformitätsbewertungsstelle
§ 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV 200 - 3.000
154Befreiung vom Befahrungsverbot § 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 578
155Zulassung einer Ausnahme von der
Verpflichtung des Ziehens einer
Probe
§ 15 Absatz 3 SeeUmwVerhV 446
156Gestattung eines nicht technischen
emissionsmindernden Verfahrens
§ 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV nach
Zeitaufwand
157Erlaubnis zur Einleitung von
Ballastwasser
§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
SeeUmwVerhV
137 - 515
158Erteilung einer Ausnahme vom Ver-
bot der Einleitung von Ballastwasser
§ 18 Absatz 2 SeeUmwVerhV nach
Zeitaufwand
159Befreiung von der Ballastwasser-
Behandlung
§ 18 Absatz 3 SeeUmwVerhV 6.450 - 13.410
160Fertigung eines feststellenden
Verwaltungsakts
 nach
Zeitaufwand".


 
e)
Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5 und nach Nummer 5003 wird folgende Nummer 5004 angefügt:

NummerGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„5004Fertigung eines feststellenden
Verwaltungsakts
 nach
Zeitaufwand".


 
f)
Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 6 und 7.


Artikel 2 Änderung der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Oktober 2024 See-DatenÜbermittDV § 1, § 2

Die See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen."

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffentliche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines Seehafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten

1.
zur Unterstützung des Hafenmanagements, einschließlich der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden, oder

2.
der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen. Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie einem Forschungsvorhaben dient, dessen Ergebnisse der Erledigung von Aufgaben des Bundes gemäß § 1 des Seeaufgabengesetzes dienen sollen."

3.
§ 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn sie zu den in Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Übermittlung ist die betroffene Person von einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen."


Artikel 3 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Oktober 2024 SeeSchStrO § 3, § 61, Anlage II, Anlage IV

Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben."

2.
§ 61 Absatz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

„1b.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder Surfbrett fährt,".

3.
In Anlage II Abschnitt II.1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 30 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

4.
Anlage IV wird wie folgt gefasst:

Anlage IV Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Mittel Substanz
HeroinMorphin
MorphinMorphin
KokainBenzoylecgonin
AmfetamineAmfetamin
Designer Amfetamine Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
MetamfetaminMetamfetamin


 
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."


Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung


Artikel 4 ändert mWv. 1. Oktober 2024 EmsSchEV § 3, § 14, Anlage

Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben."

2.
§ 14 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder ein Wassermotorrad oder ein Kite- oder Segelsurfbrett fährt,".

3.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 3 Absatz 4) Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Mittel Substanz
HeroinMorphin
MorphinMorphin
KokainBenzoylecgonin
AmfetamineAmfetamin
Designer Amfetamine Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
MetamfetaminMetamfetamin


 
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."


Artikel 5 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 5 ändert mWv. 1. Oktober 2024 BinSchStrEV Anlage

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1.02 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer oder der Schiffsführerin verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er oder sie

a)
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

b)
3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat,

c)
unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht oder

d)
im Falle des Buchstaben b ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Schiffsführung aufnimmt, obwohl er oder sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.

Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle des Satzes 4 Anhaltspunkte dafür, dass der Schiffsführer oder die Schiffsführerin seinen oder ihren Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den weiteren Einsatz des Schiffsführers oder der Schiffsführerin an Bord untersagen."

2.
§ 1.03 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„4.
Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, das Ankern, das Schleusen, das Laden oder das Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder das Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie

a)
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

b)
3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum haben,

c)
unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen oder

d)
im Falle des Buchstaben b ein alkoholisches Getränk zu sich nehmen oder die Bestimmung des Kurses und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs oder eine andere, für die Sicherheit des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeit aufnehmen, obwohl sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks stehen.

Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle des Satzes 5 Anhaltspunkte dafür, dass ein Besatzungsmitglied oder eine sonstige Person ihren Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den weiteren Einsatz des Besatzungsmitglieds oder der Person an Bord untersagen.

5.
Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die

a)
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

b)
3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat,

c)
unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht oder

d)
im Falle des Buchstaben b die Bestimmung des Kurses und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs oder eine andere, für die Sicherheit des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeit aufnimmt, obwohl sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.

Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, das Ankern, das Schleusen, das Laden oder das Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder das Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Eine Wirkung nach Satz 1 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

3.
Anlage 10 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Mittel Substanz
HeroinMorphin
MorphinMorphin
KokainBenzoylecgonin
AmfetamineAmfetamin
Designer Amfetamine Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
MetamfetaminMetamfetamin


 
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."


Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing