Tools:
Update via:
Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung
Die See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen."
- 2.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffentliche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines Seehafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten
- 1.
- zur Unterstützung des Hafenmanagements, einschließlich der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden, oder
- 2.
- der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen. Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie einem Forschungsvorhaben dient, dessen Ergebnisse der Erledigung von Aufgaben des Bundes gemäß § 1 des Seeaufgabengesetzes dienen sollen."
- 3.
- § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn sie zu den in Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Übermittlung ist die betroffene Person von einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16608/a317940.htm