Liegen die Voraussetzungen der §§
48 oder
49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 1 des Gesetzes vom
14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vor, kann die zuständige Behörde an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs eine Erlaubnis nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung auch nachträglich befristen oder mit Auflagen versehen.
§ 5 BinSchStrEV Bewehrung der allgemeinen Vorschriften (vom 01.09.2024) ... 2 oder § 7.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, auch in Verbindung mit § 4 , oder 2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23 Satz 2, §§ 3.28, 3.29 ... § 8.05 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 4 , verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610