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§ 7 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
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§ 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
- entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Länge, die Breite, die Höhe oder der Tiefgang seines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegebenheiten der Wasserstraßen oder der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen oder Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst ist,
- 2.
- entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
- 3.
- entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb oder cc, § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe b oder § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die oder der dort angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,
- 4.
- entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nicht überschreitet,
- 5.
- entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen oder die zugelassene Abladetiefe nicht überschreitet,
- 6.
- entgegen § 13.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
- 7.
- entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
- 8.
- entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder ein Verband die dort genannten Höchstabmessungen oder Abladetiefen nicht überschreitet,
- 9.
- entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 oder 5 nicht überschreitet,
- 10.
- entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schleppende Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 oder 2 nicht überschreitet,
- 11.
- entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 18.02 nicht überschreitet,
- 12.
- entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet,
- 13.
- entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
- 14.
- entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
- 15.
- entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 oder § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet,
- 16.
- entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
- a)
- die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder
- b)
- die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19
- 17.
- entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 nicht überschreitet,
- 18.
- entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
- 19.
- entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 oder 2 nicht überschreitet oder
- 20.
- entgegen § 27.29 Nummer 2 Buchstabe a oder § 28.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nicht überschreitet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
- 1.
- entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen unter Beachtung der für Fahrrinnentiefen oder Brückenhöhen geltenden Vorschriften nicht angepasst sind,
- 2.
- entgegen § 10.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
- 3.
- entgegen § 11.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
- 4.
- entgegen § 12.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
- 5.
- entgegen § 13.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 überschritten werden,
- 6.
- entgegen § 14.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 überschritten werden,
- 7.
- entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
- 8.
- entgegen § 16.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 16.02 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 oder 5 überschritten werden,
- 9.
- entgegen § 17.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit Seitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs oder eines Verbandes anordnet oder zulässt,
- 10.
- entgegen § 18.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 18.02 überschritten werden,
- 11.
- entgegen § 19.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 19.02 überschritten werden,
- 12.
- entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
- 13.
- entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
- 14.
- entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa oder Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
- 15.
- entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa oder Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
- 16.
- entgegen § 24.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 überschritten werden,
- 17.
- entgegen § 25.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 überschritten werden,
- 18.
- entgegen § 26.29 Nummer 6 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 oder 2 überschritten werden,
- 19.
- entgegen § 27.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 überschritten werden oder
- 20.
- entgegen § 28.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt.
Text in der Fassung der Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts B. v. 24. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 336 m.W.v. 1. September 2024
Frühere Fassungen von § 7 BinSchStrEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BinSchStrEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BinSchStrEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchStrEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Artikel 2 3. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... genannte Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann,". 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 1 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... aufgehoben. b) Die Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 11 bis 13. 2. In § 7 Absatz 1 Nummer 23 werden die Wörter „in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... 8.09 Nummer 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
V. v. 13.02.2015 BGBl. I S. 142
Artikel 1 1. BinSchStrEVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... Nummer 4" durch die Angabe „§ 1.07 Nummer 3" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 5 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... 8.14 Nummer 11" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 12" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253, 336
Artikel 1 2. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (vom 01.09.2024)
... § 29.05 die Außenhaut eines Fahrzeugs anstreicht oder reinigt." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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