Tools:
Update via:
§ 18 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
|
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
|
§ 18 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
- 1.
- entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.13 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 2.
- entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Wenden nach § 12.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 3.
- entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Wenden nach § 15.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 4.
- entgegen § 18.29 Nummer 1 Buchstabe b die Vorschrift über das Wenden nach § 18.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 5.
- entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Wenden nach § 19.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 6.
- entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Wenden nach § 20.08 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder
- 7.
- entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Wenden nach § 21.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10057/a174831.htm