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§ 23 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
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§ 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 7.09 Nummer 2 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
- entgegen § 7.09 Nummer 1 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,
- 2.
- entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 10.10 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4, 5 oder 6 Buchstabe a nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 3.
- entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 4.
- entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 15.10 Nummer 1, 4 oder 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 5.
- entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 6.
- entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 7.
- entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 23.10 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 8.
- entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Stillliegen nach § 24.10 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 9.
- entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Stillliegen nach § 26.10 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder
- 10.
- entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.
Text in der Fassung der Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts B. v. 24. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 336 m.W.v. 1. September 2024
Frühere Fassungen von § 23 BinSchStrEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2024 (31.10.2024) | Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 336 |
aktuell vorher | 01.09.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253 |
aktuell vorher | 09.11.2019 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 |
aktuell | vor 09.11.2019 | Urfassung |
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Zitierungen von § 23 BinSchStrEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BinSchStrEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchStrEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 5 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... 16, 17 oder 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," ersetzt. 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „die in ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253, 336
Artikel 1 2. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (vom 01.09.2024)
... nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird." 10. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ...
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