Änderung § 3 BinSchStrEV vom 04.06.2016

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§ 3 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 3 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4371
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer


(Text alte Fassung)

Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

(Text neue Fassung)

Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung

1. in dringenden Fällen
oder

2.
zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,

bis
zur Dauer von drei Jahren von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.

 



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