Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36 BinSchStrEV vom 09.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 BinSchStrEV, alle Änderungen durch Artikel 5 2. BinSchStrOuaÄndV am 9. November 2019 und Änderungshistorie der BinSchStrEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 36 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung
§ 36 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 28.02 Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt,

2.
entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,

3.
entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass bei separater Befüllung die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,

4.
entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Bunkervorgang überwacht wird,

5.
entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung genutzt wird,

6.
entgegen § 28.03 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen die dort genannten Festlegungen treffen, oder

7.
entgegen § 28.03 Nummer 3 mit dem Bunkervorgang beginnt, obwohl die in § 28.03 Nummer 2 genannten Festlegungen nicht erfolgt sind.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 8.15 Nummer 7 oder § 28.04 Nummer 10 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

2. entgegen § 29.02
Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt,

3.
entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,

4.
entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Absperrventile geschlossen sind,

5.
entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Bunkervorgang überwacht wird,

6.
entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung genutzt wird,

7.
entgegen § 29.03 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen die dort genannten Festlegungen treffen, oder

8.
entgegen § 29.03 Nummer 3 mit dem Bunkervorgang beginnt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29.04 Nummer 11 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.

(heute geltende Fassung)