- 1.
- entgegen § 8.15 Nummer 7 oder § 28.04 Nummer 10 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,
- 2.
- entgegen § 29.02 Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt,
- 3.
- entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
- 4.
- entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Absperrventile geschlossen sind,
- 5.
- entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Bunkervorgang überwacht wird,
- 6.
- entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung genutzt wird,
- 7.
- entgegen § 29.03 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen die dort genannten Festlegungen treffen, oder
- 8.
- entgegen § 29.03 Nummer 3 mit dem Bunkervorgang beginnt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253, 336