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Änderung § 20 BinSchStrEV vom 01.05.2024
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§ 20 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 20 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person 1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.24 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 oder 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 6.26 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 5 oder § 6.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 oder 4 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren einer Brücke oder eines Wehres nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, 2. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in | |
(Text alte Fassung) a) § 6.28 Nummer 2 bis 7, 8 Satz 1 bis 3, 6 oder 7, Nummer 9 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, | (Text neue Fassung) a) § 6.28 Nummer 2 bis 7, 8 Satz 1 bis 3, 6 oder 7, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, |
b) § 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6.29a, c) § 6.28a Nummer 2 Satz 7, Nummer 3 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 oder § 6.29a, d) § 6.28a Nummer 5, auch in Verbindung mit § 6.29a, oder e) § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 oder 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Durchfahren eines Schleusenvorhafens, einer Schleuse, eines Schleusenbereichs oder eines Schiffshebewerkes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, 3. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa die Vorschriften über das Durchfahren der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 oder 3 in Verbindung mit Satz 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, 4. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb die Vorschrift über das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, 5. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren des Sperrwerks Leda nach § 15.18 Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, 6. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, 7. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Verhalten beim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht nach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, 8. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen nach § 21.18 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder 9. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Verhalten beim Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1. entgegen § 6.28 Nummer 8 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhält, 2. entgegen § 6.28 Nummer 8 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist, 3. entgegen § 6.35 Nummer 4 die in § 6.28 Nummer 16, 17 oder 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 oder Nummer 8 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Durchfahren eines Schleusenvorhafens, einer Schleuse, eines Schleusenbereichs oder eines Schiffshebewerkes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder 4. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 17.18 Nummer 2 Satz 3 vorgesehene Verbot der Einfahrt in die Stromstrecke Magdeburg nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird. |
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