Tools:
Update via:
§ 20 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
|
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
|
§ 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
- 1.
- entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.24 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 oder 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 6.26 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 5 oder § 6.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 oder 4 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren einer Brücke oder eines Wehres nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 2.
- entgegen § 6.35 Nummer 1 die in
- a)
- § 6.28 Nummer 2 bis 7, 8 Satz 1 bis 3, 6 oder 7, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,
- b)
- § 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6.29a,
- c)
- § 6.28a Nummer 2 Satz 7, Nummer 3 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 oder § 6.29a,
- d)
- § 6.28a Nummer 5, auch in Verbindung mit § 6.29a, oder
- e)
- § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 oder 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,
- 3.
- entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa die Vorschriften über das Durchfahren der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 oder 3 in Verbindung mit Satz 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 4.
- entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb die Vorschrift über das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 5.
- entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren des Sperrwerks Leda nach § 15.18 Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 6.
- entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 7.
- entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Verhalten beim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht nach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 8.
- entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen nach § 21.18 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder
- 9.
- entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Verhalten beim Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
- entgegen § 6.28 Nummer 8 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhält,
- 2.
- entgegen § 6.28 Nummer 8 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist,
- 3.
- entgegen § 6.35 Nummer 4 die in § 6.28 Nummer 16, 17 oder 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 oder Nummer 8 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Durchfahren eines Schleusenvorhafens, einer Schleuse, eines Schleusenbereichs oder eines Schiffshebewerkes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 4.
- entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 17.18 Nummer 2 Satz 3 vorgesehene Verbot der Einfahrt in die Stromstrecke Magdeburg nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, oder
- 5.
- entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts V. v. 23. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 253, 336 m.W.v. 1. September 2024
Frühere Fassungen von § 20 BinSchStrEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 BinSchStrEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BinSchStrEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchStrEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 1 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird." 5. In § 20 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 9" durch die Wörter „Nummer 9 Satz 1, Nummer ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... „Buchstabe d" durch die Angabe „Buchstabe e" ersetzt. 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe ...
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 5 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... Wörter „der Vorschrift nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1" ersetzt. 8. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253, 336
Artikel 1 2. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (vom 01.09.2024)
... nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird." 8. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... ff" durch die Angabe „Doppelbuchstabe ee" ersetzt. 4. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird aufgehoben. b) Die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4371
Artikel 1 2. BinSchStrEVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3, Nummer 11 oder 12" ersetzt. 10. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e werden die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10057/a174833.htm