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Änderung § 23 BinSchStrEV vom 01.09.2024
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§ 23 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2024 geltenden Fassung | § 23 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2024 geltenden Fassung durch B. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 336 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 7.09 Nummer 2 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1. entgegen § 7.09 Nummer 1 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, 2. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 10.10 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4, 5 oder 6 Buchstabe a nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, 3. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, 4. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 15.10 Nummer 1, 4 oder 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, 5. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, | |
(Text alte Fassung) 6. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift *) nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, | (Text neue Fassung) 6. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, |
7. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 23.10 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, 8. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Stillliegen nach § 24.10 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, 9. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Stillliegen nach § 26.10 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder 10. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c V. v. 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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