Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 BinSchStrEV vom 01.09.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 BinSchStrEV, alle Änderungen durch Berichtigung 2. BinSchStrOuaÄndVBer am 1. September 2024 und Änderungshistorie der BinSchStrEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2024 geltenden Fassung
§ 23 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2024 geltenden Fassung
durch B. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 336
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 7.09 Nummer 2 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 7.09 Nummer 1 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

2. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 10.10 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4, 5 oder 6 Buchstabe a nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

3. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

4. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 15.10 Nummer 1, 4 oder 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

5. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift *) nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

(Text neue Fassung)

6. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

7. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 23.10 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

8. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Stillliegen nach § 24.10 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

9. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Stillliegen nach § 26.10 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder

10. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

vorherige Änderung


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c V. v. 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) wurde sinngemäß konsolidiert.



 
(heute geltende Fassung)