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Änderung § 7 BinSchStrEV vom 01.01.2013

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§ 7 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 7 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 8 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Länge, die Breite, die Höhe oder der Tiefgang seines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegebenheiten der Wasserstraßen oder der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen oder Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst ist,

2. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

3. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

4. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 oder die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,

5. entgegen § 13.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,

6. entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

7. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,

b) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

c) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 oder 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, oder

d) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

nicht überschreitet,

8. entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 oder 6.2 nicht überschreitet,

9. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schleppende Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 oder 2 nicht überschreitet,

10. entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 18.02 nicht überschreitet,

11. entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet,

12. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,

13. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

14. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 oder § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet,

15. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder 1.1.18 oder

b) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10, 1.1.16, 1.1.17 oder 1.1.19

nicht überschreitet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

16. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

(Text neue Fassung)

16. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 nicht überschreitet,

17. entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

18. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 oder 2 nicht überschreitet,

19. entgegen § 27.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

20. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

21. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 11.02 Nummer 1.5 oder 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

22. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 jeweils genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

23. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

24. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 oder 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,

25. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

26. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

27. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

28. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 oder 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist oder

vorherige Änderung nächste Änderung

29. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.11 oder 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.



29. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 oder 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1. entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen unter Beachtung der für Fahrrinnentiefen oder Brückenhöhen geltenden Vorschriften nicht angepasst sind,

2. entgegen § 10.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 überschritten werden,

3. entgegen § 11.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 überschritten werden,

4. entgegen § 12.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 überschritten werden,

5. entgegen § 13.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 überschritten werden,

6. entgegen § 14.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 überschritten werden,

7. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,

a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,

b) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

c) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 oder 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, oder

d) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

überschritten werden,

8. entgegen § 16.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 16.02 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 oder 6.2 überschritten werden,

9. entgegen § 17.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit Seitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs oder eines Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 oder 2 überschritten werden,

10. entgegen § 18.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 18.02 überschritten werden,

11. entgegen § 19.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 19.02 überschritten werden,

12. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 überschritten werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

13. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 überschritten werden,

14. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 oder § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, überschritten werden,



13. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 überschritten werden,

14. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 oder § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, überschritten werden,

15. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,

a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder 1.1.18 oder

b) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10, 1.1.16, 1.1.17 oder 1.1.19

überschritten werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

16. entgegen § 24.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 überschritten werden,



16. entgegen § 24.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 überschritten werden,

17. entgegen § 25.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 überschritten werden,

18. entgegen § 26.29 Nummer 6 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 oder 2 überschritten werden,

19. entgegen § 27.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 überschritten werden,

20. entgegen § 10.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

21. entgegen § 11.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 11.02 Nummer 1.5 oder 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

22. entgegen § 12.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 jeweils genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

23. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

24. entgegen § 17.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 oder 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann nicht vorhanden ist,

25. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

vorherige Änderung

26. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

27. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

28. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 oder 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist oder



26. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

27. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

28. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 oder 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist oder

29. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 oder 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)