Tools:
Update via:
Änderung § 3 BinSchStrEV vom 04.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BinSchStrEV, alle Änderungen durch Artikel 44 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der BinSchStrEVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 3 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 3 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 44 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer | |
(Text alte Fassung) Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen. | (Text neue Fassung) Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10057/al54692-0.htm