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Änderung § 23 BinSchStrEV vom 09.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung
§ 23 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 7.09 Nummer 2 die in § 7.08 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten beim Stillliegen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 7.09 Nummer 2 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 7.09 Nummer 1 die in §§ 7.01, 7.02 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 oder 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,



1. entgegen § 7.09 Nummer 1 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

2. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 10.10 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4, 5 oder 6 Buchstabe a nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

3. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Stillliegen nach § 12.10 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

4. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 15.10 Nummer 1, 4 oder 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

5. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Stillliegen nach § 20.10 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

6. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

7. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 23.10 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

8. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Stillliegen nach § 24.10 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

9. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Stillliegen nach § 26.10 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

vorherige Änderung

10. entgegen § 7.09 Nummer 1 die in § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Ankern nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

11. entgegen §
12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach § 12.09 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

12.
entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach § 20.09 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

13.
entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach § 21.09 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder

14. entgegen § 7.09 Nummer 1 die in § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Festmachen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.




10. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach § 12.09 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

11.
entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach § 20.09 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder

12.
entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach § 21.09 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)