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§ 3 - Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV)
V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 58
Geltung ab 01.05.2012; FNA: 2125-44-17 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
Geltung ab 01.05.2012; FNA: 2125-44-17 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
§ 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist
- 1.
- für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
- 2.
- für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten
(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.
Zitierungen von § 3 MitÜbermitV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MitÜbermitV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MitÜbermitV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10062/a174936.htm