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Änderung § 26 ErdölBevG vom 18.04.2016
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§ 26 ErdölBevG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung | § 26 ErdölBevG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Dem Abschluss von Verträgen über die Beschaffung von Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Oberhalb der Schwellenwerte gelten die Verpflichtungen des Erdölbevorratungsverbandes aus dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 3 Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. 4 Diese bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Beschaffung von Leistungen und Veräußerungen erfolgen in einem wettbewerblichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren. 2 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. 3 Dabei ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. 4 Die Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. |
(2) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Erdölbevorratungsverbandes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. (3) 1 Der Erdölbevorratungsverband darf zu seinem Nachteil 1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und 2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für ihn zweckmäßig und wirtschaftlich ist. 2 Die Aufhebung, die Änderung und der Vergleich nach Satz 1 bedürfen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3 Näheres regelt das Finanzstatut. (4) 1 Der Erdölbevorratungsverband darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden; 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen; 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. 2 Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3 Näheres regelt das Finanzstatut. 4 Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. |
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