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Änderung § 11 ErdölBevG vom 01.01.2017

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§ 11 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 11 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht


(Text alte Fassung)

(1) Ist für den folgenden Bevorratungszeitraum eine Erhöhung der bestehenden Bevorratungspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Vorräte erhöhen.

(2) 1 Übersteigen
die Vorräte die Bevorratungspflicht nach § 3 um mehr als 5 Prozent, kann der Erdölbevorratungsverband die über 5 Prozent hinausgehende Menge veräußern. 2 Übersteigen die Vorräte die Bevorratungspflicht um 5 Prozent oder weniger, ist eine Veräußerung von Vorratsmengen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie möglich. 3 Vor der Veräußerung ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(3) Unbeschadet des § 26 Absatz 1 sind bei Erwerb und Veräußerung von Vorräten die Grundsätze eines wettbewerblichen Verfahrens
zu beachten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 anzupassen. 2 Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(2) Ist für den folgenden Bevorratungszeitraum eine Erhöhung der bestehenden Bevorratungspflicht
zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Vorräte erhöhen.

(heute geltende Fassung)