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Synopse aller Änderungen des ErdölBevG am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 1 des ErdölBevGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ErdölBevG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bevorratung
Erster Abschnitt Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes
    § 2 Allgemeines
    § 3 Bevorratungspflicht
    § 4 Erfüllung der Bevorratungspflicht
    § 5 Spezifische Vorräte
    § 6 Vorratshaltung
    § 7 Delegationen
    § 8 Übertragung von Aufgaben
    § 9 Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige
    § 10 Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige
    § 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht
Zweiter Abschnitt Freigabe von Vorräten
    § 12 Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen
Dritter Abschnitt Mitglieder, Organe und Satzung des Erdölbevorratungsverbandes
    § 13 Mitgliedschaft
    § 14 Organe
    § 15 Satzung
    § 16 Mitgliederversammlung
    § 17 Stimmrecht, Verordnungsermächtigung
    § 18 Beirat
    § 19 Aufgaben des Beirats
    § 20 Ausschüsse des Beirats
    § 21 Vorstand
    § 22 Aufgaben des Vorstandes
Vierter Abschnitt Beiträge, Wirtschaftsführung
    § 23 Beiträge
    § 24 Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge
    § 25 Grundsätze der Wirtschaftsführung
    § 26 Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
    § 27 Aufstellung des Wirtschaftsplans
    § 28 Ausführung des Wirtschaftsplans
    § 29 Jahresabschluss
    § 30 Verwendung von Veräußerungserlösen
Fünfter Abschnitt Aufsicht
    § 31 Aufsicht
Sechster Abschnitt Auflösung
    § 32 Auflösung
Siebter Abschnitt Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten
    § 33 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern
    § 34 Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten
    § 35 Monatliche Meldungen der Vorräte
    § 36 Meldungen der spezifischen Vorräte
    § 37 Übrige Meldepflichten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 38 Auskunftspflichten, Prüfungsrechte
(Text neue Fassung)

    § 38 Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte
    § 39 Mitwirkung der Finanzverwaltung
    § 40 Bußgeldvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 41 Übergangsvorschrift


    § 41 (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Bevorratungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband hat vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Bevorratungszeitraum) ständig Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen in der Höhe zu halten, die mindestens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für 90 Tage bezogen auf die letzten vor dem Bevorratungszeitraum liegenden drei Kalenderjahre (Bezugszeitraum) entsprechen. 2 Die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren berechnen sich nach Absatz 3.

(2) 1 Ist die Bevorratungspflicht nach Absatz 1 niedriger als die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 90 Tage im letzten Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum, ist dieses Kalenderjahr als Bezugszeitraum zugrunde zu legen. 2 Der Erdölbevorratungsverband hat in diesem Fall seine Vorräte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an diese Höhe anzupassen. 3 Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.



(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband hat vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Bevorratungszeitraum) ständig Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen in der Höhe zu halten, die mindestens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für 90 Tage bezogen auf die letzten vor dem Bevorratungszeitraum liegenden drei Kalenderjahre (Bezugszeitraum) entsprechen. 2 Die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren berechnen sich nach Absatz 3. 3 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt dem Erdölbevorratungsverband die Höhe der Vorräte mit, die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht erforderlich ist.

(2) Ist die Bevorratungspflicht nach Absatz 1 niedriger als die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 90 Tage im letzten Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum, ist dieses Kalenderjahr als Bezugszeitraum zugrunde zu legen.

(3) 1 Die Nettoeinfuhren eines Kalenderjahres werden anhand ihres Rohöläquivalents berechnet durch Addition der Nettoeinfuhren von Erdöl, Erdgaskondensaten, Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1). 2 Diese werden um Bestandsänderungen angepasst und um einen Naphtha-Ertrag von 4 Prozent verringert. 3 Übersteigt der tatsächliche durchschnittliche Naphtha-Ertrag eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Anteil von 7 Prozent, wird die Summe um diesen tatsächlichen Anteil verringert. 4 Zu dieser Summe hinzuzuzählen sind die Nettoeinfuhren sämtlicher sonstiger Erdölerzeugnisse gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mit Ausnahme von Naphtha, die um Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert werden. 5 Von der so ermittelten Summe werden Ablieferungen für die Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt, multipliziert mit dem Faktor 1,065, abgezogen. 6 Die zu berücksichtigenden täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren ergeben sich aus dem Quotienten der so ermittelten jährlichen Nettoeinfuhren und der Anzahl der Tage des entsprechenden Kalenderjahres.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Sind die in Absatz 3 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen zur Lagerung in Freizonen oder Zolllager verbracht worden, gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als eingeführt. 2 Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.



(4) 1 Befinden sich die in Absatz 3 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. 2 Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(5) 1 Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der nach Absatz 1 zu haltenden Vorratshöhe nur berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt sind. 2 Übersteigt bei einem Erzeugnis der Masseanteil der Biokraft- oder Bioheizstoffe den Masseanteil der mineralölstämmigen Erdölerzeugnisse, so ist für die Berechnung der Vorratshöhe nur der mineralölstämmige Anteil des Erzeugnisses heranzuziehen.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Delegationen


(1) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung seiner Bevorratungspflicht auch Verträge abschließen, mit denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestände vorrätig zu halten (Delegationen).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Abschluss von Verträgen über Delegationen ist nur zulässig, wenn dem Gebot nach § 6 Absatz 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 3 Absatz 2 oder der verbrauchsgerechten Vorratshaltung nach § 6 Absatz 2 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und die so gehaltenen Vorräte jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen. 2 § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.



(2) 1 Der Abschluss von Verträgen über Delegationen ist nur zulässig, wenn dem Gebot nach § 6 Absatz 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 11 Absatz 1 oder der verbrauchsgerechten Vorratshaltung nach § 6 Absatz 2 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und die so gehaltenen Vorräte jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen. 2 § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 Prozent der Bevorratungspflicht nach § 3 nicht übersteigen. 2 Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen auf Grund einzelner Wiederbeschaffungs- einschließlich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen oder Verbrauchsstrukturen abgeschlossen, braucht insoweit die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht eingehalten zu werden, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einzelfall zugestimmt hat.

(4) Für Delegationen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist § 8 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(5) Für den Abschluss von Delegationen legt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.



§ 9 Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige


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(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, über diejenigen Vorratsmengen, die er für interessierte zentrale Bevorratungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu halten in der Lage ist. 2 Er bietet keine Vorratshaltung für vorratspflichtige Unternehmen an.



(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, über diejenigen Vorratsmengen, die er für interessierte Staaten oder für deren zentrale Bevorratungsstellen zu halten in der Lage ist. 2 Er bietet keine Vorratshaltung für vorratspflichtige Unternehmen an.

(2) 1 Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht mindestens sieben Monate im Voraus die Bedingungen, unter denen er bereit ist, Vorratsmengen zu halten. 2 Die Bedingungen hierfür, einschließlich der Zeitplanung, können auch in einem wettbewerblichen Verfahren mit dem Ziel der Ermittlung des besten Angebots festgelegt werden. 3 Der Erdölbevorratungsverband bietet diese Vorratshaltung unter objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen an.



§ 10 Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes können Vorräte einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag anderer Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union halten.

(2) 1 Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und des Mitgliedstaates, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden. 2 § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass mitzuteilen ist, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt. 3 Satz 1 gilt auch für eine Änderung oder Ausweitung einer solchen Vorratshaltung.



(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Vorräte halten, können Vorräte einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag anderer Staaten sowie im Auftrag von Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen anderer Staaten halten.

(2) 1 Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und des Staates, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden. 2 § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass mitzuteilen ist, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt. 3 Satz 1 gilt auch für eine Änderung oder Ausweitung einer solchen Vorratshaltung.

(3) Die den Unternehmen übertragenen Verpflichtungen können nicht weiterübertragen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Für Vorräte in Freizonen und Zolllagern gilt Absatz 1 erst nach Einfuhrabfertigung.



(4) Für eine Vorratshaltung gemäß Absatz 1 kommen solche Vorräte nicht in Betracht, die im Sinne des § 3 Absatz 4 noch nicht als eingeführt gelten.

§ 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht


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(1) Ist für den folgenden Bevorratungszeitraum eine Erhöhung der bestehenden Bevorratungspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Vorräte erhöhen.

(2) 1 Übersteigen
die Vorräte die Bevorratungspflicht nach § 3 um mehr als 5 Prozent, kann der Erdölbevorratungsverband die über 5 Prozent hinausgehende Menge veräußern. 2 Übersteigen die Vorräte die Bevorratungspflicht um 5 Prozent oder weniger, ist eine Veräußerung von Vorratsmengen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie möglich. 3 Vor der Veräußerung ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(3) Unbeschadet des § 26 Absatz 1 sind bei Erwerb und Veräußerung von Vorräten die Grundsätze eines wettbewerblichen Verfahrens
zu beachten.



(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 anzupassen. 2 Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(2) Ist für den folgenden Bevorratungszeitraum eine Erhöhung der bestehenden Bevorratungspflicht
zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Vorräte erhöhen.

§ 12 Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur



(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur

1. Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung,

2. Abwehr eines beträchtlichen und plötzlichen Rückgangs der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gleichgültig, ob dieser zu einem internationalen Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten geführt hat oder nicht (bedeutende Versorgungsunterbrechung),

3. Erfüllung von Pflichten auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsrates der Internationalen Energieagentur, wonach den Märkten durch Inverkehrbringen von Vorräten der Mitglieder, durch zusätzliche Maßnahmen oder durch eine Kombination aus beiden Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitgestellt werden sollen (internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten),

4. solidarischen Unterstützung von Mitgliedstaaten der Internationalen Energieagentur oder der Europäischen Union,

5. sofortigen Reaktion in Fällen von besonderer Dringlichkeit oder

6. Behebung lokaler Krisensituationen

vorherige Änderung nächste Änderung

durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln, dass vorübergehend geringere Mengen an Erdöl, an Erdölerzeugnissen oder an einer Kombination aus beiden gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). In dieser Rechtsverordnung kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Befugnis eingeräumt werden, den Erdölbevorratungsverband zu verpflichten, bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Soll lediglich lokalen Störungen entgegengewirkt werden, kann diese Rechtsverordnung auf einzelne Vorratslager beschränkt werden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt.



durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln, dass vorübergehend geringere Mengen an Erdöl, an Erdölerzeugnissen oder an einer Kombination aus beiden gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). 2 In dieser Rechtsverordnung kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Befugnis eingeräumt werden, den Erdölbevorratungsverband zu verpflichten, bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. 3 Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen. 4 Soll lediglich lokalen Störungen entgegengewirkt werden, kann diese Rechtsverordnung auf einzelne Vorratslager beschränkt werden. 5 Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist aufzuheben, sobald die ihren Erlass rechtfertigenden Gründe wegfallen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.



(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist. 2 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Über eine Freigabe unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich die Kommission der Europäischen Union und die Internationale Energieagentur.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Werden Vorräte freigegeben, sollen diese vorrangig den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Erdölbevorratungsverbandes angeboten werden. Ein Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes kann die ihm angebotenen Vorratsmengen ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes abtreten. Die freigegebenen Vorräte sind zu Marktpreisen zu verkaufen. Der Erdölbevorratungsverband kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die auf diesem Wege nicht abgenommenen freigegebenen Vorräte oder entsprechende Mengen den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes im Rahmen eines nachfolgenden Angebotsverfahrens zu Marktpreisen oder über ein Ausschreibungsverfahren anbieten. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.

(6) Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, unterliegen, sofern diese für eine Maßnahme nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/119/EG verwendet werden sollen, weder der Zwangsvollstreckung noch der Pfändung, noch kann an diesen ein Zurückbehaltungsrecht begründet werden.



(5) 1 Werden Vorräte freigegeben, sollen diese vorrangig den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Erdölbevorratungsverbandes angeboten werden. 2 Ein Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes kann die ihm angebotenen Vorratsmengen ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes abtreten. 3 Die freigegebenen Vorräte sind zu Marktpreisen zu verkaufen. 4 Der Erdölbevorratungsverband kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die auf diesem Wege nicht abgenommenen freigegebenen Vorräte oder entsprechende Mengen den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes im Rahmen eines nachfolgenden Angebotsverfahrens zu Marktpreisen oder über ein Ausschreibungsverfahren anbieten. 5 Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.

(6) Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, unterliegen, sofern diese für eine durchzuführende Maßnahme nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/119/EG verwendet werden sollen, weder der Zwangsvollstreckung noch der Pfändung, noch kann an diesen ein Zurückbehaltungsrecht begründet werden.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hält jederzeit für den Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung Interventionspläne und organisatorische Maßnahmen zur Durchführung dieser Pläne verfügbar und unterrichtet über beide die Kommission der Europäischen Union auf deren Anfrage.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Mitgliedschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis einführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder herstellen lässt, sofern die eingeführte oder hergestellte Gesamtmenge je Kalenderjahr mindestens 25 Tonnen beträgt.

(2) 1 Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. 2 Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird unabhängig vom Verwendungszweck der Erdölerzeugnisse begründet. 3 Als Erdölerzeugnis im Sinne des Absatzes 1 gilt auch jedes dort nicht genannte mineralölhaltige Erzeugnis von dem Zeitpunkt an, zu dem es zur energetischen Verwendung als eines der dort genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht der Herstellung gleich.



(1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist, wer in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässig ist und gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder herstellen lässt, sofern die eingeführte oder hergestellte Gesamtmenge je Kalenderjahr mindestens 25 Tonnen beträgt.

(2) 1 Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. 2 Befinden sich die in Absatz 1 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, einem Zolllager, in einer Freizone oder in der aktiven Veredelung, gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. 3 Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird unabhängig vom Verwendungszweck der Erdölerzeugnisse begründet. 4 Als Erdölerzeugnis im Sinne des Absatzes 1 gilt auch jedes dort nicht genannte mineralölhaltige Erzeugnis von dem Zeitpunkt an, zu dem es zur energetischen Verwendung als eines der dort genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht der Herstellung gleich.

(3) Die Mitgliedschaft wird nicht durch die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse begründet, sofern diese in den Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum Zweck der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes. 2 Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Erdölerzeugnisse tätig wird, ist nicht Einführer.

(5) 1 Werden die in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der das Eigentum an den Erdölerzeugnissen von dem Gebietsfremden erwirbt. 2 Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht gebietsansässig, so wird insoweit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes der letzte gebietsansässige Lagerhalter, der die Erdölerzeugnisse in sein Lager aufgenommen hat. 3 Lässt ein Gebietsfremder die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt.



(4) 1 Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum Zweck der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes. 2 Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Erdölerzeugnisse tätig wird, ist nicht Einführer.

(5) 1 Werden die in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse von einem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen eingeführt, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige mit Sitz in dem in Absatz 1 genannten Gebiet, der das Eigentum an den Erdölerzeugnissen von dem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen erwirbt. 2 Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässig, so wird insoweit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes der letzte in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Lagerhalter, der die Erdölerzeugnisse in sein Lager im Inland aufgenommen hat. 3 Lässt ein nicht in dem in Absatz 1 genannten Gebiet Ansässiger die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt.

(6) 1 Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erdölerzeugnisses vergrößert wird. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn den bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 Prozent als Zusatz beigegeben werden.

(7) 1 Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Erfüllung eines der Tatbestände des Absatzes 1. 2 Dies gilt auch im Fall des Absatzes 5. 3 Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein die Mitgliedschaft begründender Tatbestand nicht mehr erfüllt wurde.



(heute geltende Fassung) 

§ 15 Satzung


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(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.



(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. 2 Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.



(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 16 Mitgliederversammlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes. 2 Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu laden. 3 Sie gelten als geladen, wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.



(1) 1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes. 2 Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu laden. 3 Sie gelten als geladen, wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Erschienenen mehr als ein Drittel der gemäß § 17 vergebenen Stimmen aller Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes auf sich vereinen.

(3) 1 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Beirats sowie über die sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung übertragenen Angelegenheiten. 2 Die Entlastung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) 1 Der Vorstand hat einmal im Geschäftsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes zu unterrichten. 2 Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird

1. von 10 Prozent der Mitglieder,

2. von Mitgliedern, deren Stimmen zusammen 30 Prozent der Stimmen aller Mitglieder erreichen, oder

3. vom Beirat mit einer Mehrheit von 75 Prozent seiner Mitglieder.

(5) 1 Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. 2 Der Vorstand teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit.



(heute geltende Fassung) 

§ 18 Beirat


(1) Der Beirat besteht aus mindestens neun Mitgliedern.

(2) 1 Sechs Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. 2 Die Amtszeit endet mit dem Ablauf der dritten folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. 3 Die Wiederwahl ist zulässig. 4 Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes sind oder die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mitgliedes oder von Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Drei Mitglieder des Beirats sollen aus dem Kreis solcher Unternehmen gewählt werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben bevorratungspflichtige Erdölerzeugnisse herstellen oder die unter dem beherrschenden Einfluss eines solchen Herstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluss auszuüben vermögen. 2 Drei weitere Mitglieder des Beirats sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes gewählt werden.



(3) 1 Drei Mitglieder des Beirats sollen aus dem Kreis solcher Unternehmen gewählt werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben beitragspflichtige Erdölerzeugnisse herstellen oder die unter dem beherrschenden Einfluss eines solchen Herstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluss auszuüben vermögen. 2 Drei weitere Mitglieder des Beirats sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes gewählt werden.

(4) 1 Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ein vom Bundesministerium der Finanzen und ein vom Bundesrat entsandter Vertreter an. 2 Der vom Bundesrat bestimmte Vertreter wird für jeweils drei Jahre entsandt. 3 Die Bundesministerien und der Bundesrat können ihre Vertreter jederzeit abberufen.

(5) 1 Bis zu zwei weitere Mitglieder des Beirats können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie benannt werden. 2 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) 1 Für jedes Mitglied mit Ausnahme der nach Absatz 5 benannten Mitglieder wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt oder entsandt. 2 Die Absätze 2 bis 4 sowie 8 und 9 gelten entsprechend.

(7) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(8) 1 Scheidet ein gewähltes Mitglied des Beirats wegen Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 oder aus sonstigen Gründen aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen. 2 Das neue Beiratsmitglied soll aus dem gleichen Mitgliederkreis gewählt werden, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat.

(9) 1 Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. 2 Sie haben Verschwiegenheit zu wahren, soweit ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Erdölbevorratungsverbandes oder seiner Mitglieder bekannt werden.



§ 19 Aufgaben des Beirats


(1) Der Beirat

1. überwacht die Tätigkeit des Vorstandes,

2. berät über alle Fragen, die für den Erdölbevorratungsverband von grundsätzlicher Bedeutung sind, und

3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat

1. vom Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterlagen des Erdölbevorratungsverbandes verlangen und

2. dem Vorstand Weisungen erteilen; Näheres zu der Weisungsbefugnis regelt die Satzung.

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(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind, wobei im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter berücksichtigt wird. Beschlüsse des Beirats werden mit der Mehrheit der von den Mitgliedern oder im Verhinderungsfall der von deren anwesenden stellvertretenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst. Einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen



(3) 1 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind, wobei im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter berücksichtigt wird. 2 Beschlüsse des Beirats werden mit der Mehrheit der von den Mitgliedern oder im Verhinderungsfall der von deren anwesenden stellvertretenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst. 3 Einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen

1. Entscheidungen nach § 21 Absatz 4, § 27 Absatz 5 und § 28 Absatz 2,

2. Weisungen an den Vorstand sowie

3. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.

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(4) Beschlüsse des Beirats nach § 6 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes im Beirat.



(4) Beschlüsse des Beirats nach § 6 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 2 bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes im Beirat.

(5) Der Vorsitzende des Beirats vertritt den Erdölbevorratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.



(heute geltende Fassung) 

§ 23 Beiträge


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(1) 1 Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. 2 Näheres regelt die Beitragssatzung. 3 Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



(1) 1 Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. 2 Näheres regelt die Beitragssatzung. 3 Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) 1 Die Höhe des jeweiligen Beitrags richtet sich nach den von dem Mitglied eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 13 Absatz 1 abzüglich

1. der ausgeführten Mengen mit Ausnahme

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a) der Mengen in Freizonen und Zolllagern, die gemäß Satz 2 nicht als eingeführt gelten,



a) der Mengen in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in Freizonen, in Zolllagern oder in der aktiven Veredelung *), die gemäß Satz 3 nicht als eingeführt gelten,

b) des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen,

2. der Mengen, die zum Bebunkern von Seeschiffen im Sinne des § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verwendet werden,

3. der Mengen,

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a) die einer Weiterverarbeitung in einem Mineralölherstellungsbetrieb zugeführt werden oder

b) die der chemischen Weiterverarbeitung zur nichtenergetischen Nutzung zugeführt werden, wenn dieser Gesamtvorgang einem kontinuierlichen Produktionsablauf vergleichbar ist.

2 Sind die in Satz 1 genannten Erdölerzeugnisse zur Lagerung in Freizonen oder Zolllager verbracht worden, so gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als eingeführt. 3 Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(3) 1 Übersteigen im Einzelfall die Abzugsmengen die Herstellungs- und Einfuhrmengen, besteht insoweit gegenüber dem Erdölbevorratungsverband ein Anspruch auf Beitragserstattung. 2 Ein Anspruch auf Beitragserstattung kann auch von denjenigen geltend gemacht werden, die, ohne Mitglied zu sein, einen Tatbestand des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 verwirklicht haben (Nichtmitglieder). 3 Voraussetzung ist, dass ihnen der Anspruch abgetreten worden ist und sie sich gegenüber dem Erdölbevorratungsverband schriftlich den für Mitglieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten des § 38 Absatz 2 und 3 unterworfen haben.

(4) 1 Wird bei einem Bearbeitungs- oder Mischvorgang im Sinne des § 13 Absatz 6 lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. 2 Übersteigt bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang der Anteil der nicht mineralölstämmigen Komponenten den Anteil der mineralölstämmigen Komponenten, so unterliegt nur der mineralölstämmige Anteil der Beitragspflicht. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mengen im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 3 sowie für eingeführte oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Erzeugnisse.



a) die einer Weiterverarbeitung in einem Mineralölherstellungsbetrieb zugeführt werden,

b) die der chemischen Weiterverarbeitung zur nichtenergetischen Nutzung zugeführt werden, wenn dieser Gesamtvorgang einem kontinuierlichen Produktionsablauf vergleichbar ist, oder

c) die einem auch nach Vermischung nicht beitragspflichtigen Erdölerzeugnis zugemischt werden, wenn das Mischprodukt für eine Bebunkerung im Sinne der Nummer 2 verwendet wird, dieser Abzug geltend gemacht wird und derjenige, der den Abzug geltend macht, dieses bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Mischung nachweisen kann, wobei für diese geltend gemachten zugemischten Mengen die Abzugsmöglichkeit nach Nummer 2 entfällt und die Prüfungsrechte des Erdölbevorratungsverbandes nach Absatz 3 Satz 3 und § 38 Absatz 2 und 4 unberührt bleiben.

2 Mitglieder können die Mengen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur geltend machen, wenn sie diese Abzugstatbestände selbst verwirklicht haben. 3 Befinden sich die in Satz 1 genannten Erdölerzeugnisse bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, so gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. 4 Für die Bestimmung des Ausführers ist § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, anzuwenden. 5 § 2 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes ist in Bezug auf die Verwirklichung des Ausfuhrtatbestandes durch ein Mitglied mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt, wenn die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 genannten Gebietes ansässigen Vertragspartei zustehen. 6 Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(3) 1 Übersteigen im Einzelfall die Abzugsmengen die Herstellungs- und Einfuhrmengen, besteht insoweit gegenüber dem Erdölbevorratungsverband ein Anspruch auf Beitragserstattung. 2 Ein Anspruch auf Beitragserstattung kann auch von denjenigen geltend gemacht werden, die, ohne Mitglied zu sein, einen Tatbestand des Absatzes 2 verwirklicht haben (Nichtmitglieder). 3 Wird ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt, sind die für Mitglieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten des § 38 Absatz 2 und 4 für Nichtmitglieder entsprechend anzuwenden. 4 Die Antragstellung der Nichtmitglieder hat entsprechend der in der Beitragssatzung vorgegebenen Form zu erfolgen.

(4) 1 Wird bei einem Bearbeitungs- oder Mischvorgang im Sinne des § 13 Absatz 6 lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. 2 Übersteigt bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang der Anteil der nicht mineralölstämmigen Komponenten den Anteil der mineralölstämmigen Komponenten, so unterliegt nur der mineralölstämmige Anteil der Beitragspflicht. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mengen im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 sowie für eingeführte oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Erzeugnisse.

(5) 1 Die Höhe des Beitragssatzes in Euro je Tonne wird nach § 27 Absatz 5 unter Berücksichtigung des im Geschäftsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs nach einem für alle Mitglieder einheitlichen Satz festgelegt. 2 Die Höhe des Beitragssatzes errechnet sich durch Aufteilung der im Geschäftsjahr zu erwartenden beitragswirksamen Ausgaben auf die im Geschäftsjahr zu erwartenden Mengen nach Absatz 2.

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(6) Der Beitragssatz wird im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.



(6) Der Beitragssatz wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.


*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 13 b) aa) aaa) erste Ersetzung G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) wurde sinngemäß konsolidiert.


§ 24 Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge


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(1) 1 Die Beitragshöhe ist vom Beitragspflichtigen für jeden Monat zu ermitteln. 2 Der Beitrag ist für jeden Monat unaufgefordert bis zum Ende des übernächsten Monats an den Erdölbevorratungsverband zu entrichten. 3 Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen eine angemessene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu verlangen. 4 Näheres regelt die Beitragssatzung.



(1) 1 Die Beitragshöhe ist vom Beitragspflichtigen für jeden Monat zu ermitteln. 2 Der Beitrag ist für jeden Monat unaufgefordert bis zum Ende des übernächsten Monats an den Erdölbevorratungsverband zu entrichten. 3 Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen eine angemessene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu verlangen und die Sicherheitsleistung durch Aufrechnung zu erlangen, sofern der Beitragspflichtige eine fällige, einredefreie Forderung gegen den Erdölbevorratungsverband besitzt. 4 Näheres regelt die Beitragssatzung.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht seiner Verpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht ein Beitragsbescheid des Erdölbevorratungsverbandes.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld findet nicht statt.

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(4) 1 Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag einschließlich der Umsatzsteuer mit einem Zinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) jährlich zu verzinsen. 2 Der am Ersten eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

(5) 1 Beiträge und Zinsen werden nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2 Auf die Verjährung der Beitragsforderungen und Erstattungsansprüche ist § 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.



(4) 1 Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag einschließlich der Umsatzsteuer mit einem Zinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. 2 Der am Ersten eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

(5) 1 Beiträge und Zinsen werden nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2 Auf die Verjährung von Beitragsforderungen, Erstattungsansprüchen und Nach- und Rückforderungsansprüchen ist § 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 25 Grundsätze der Wirtschaftsführung


(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband ist in seiner Wirtschaftsführung selbstständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die in § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.

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(2) 1 Der Erdölbevorratungsverband hat ein kaufmännisches Rechnungswesen gemäß handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. 2 Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes. 3 Das Finanzstatut wird von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof beschlossen. 4 Das Finanzstatut trifft nähere Regelungen zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, zur Buchführung und zur Rechnungslegung des Erdölbevorratungsverbandes sowie zur Lage des Geschäftsjahres. 5 Das Finanzstatut sowie dessen Änderungen sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



(2) 1 Der Erdölbevorratungsverband hat ein kaufmännisches Rechnungswesen gemäß handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. 2 Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes. 3 Das Finanzstatut wird von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof beschlossen. 4 Das Finanzstatut trifft nähere Regelungen zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, zur Buchführung und zur Rechnungslegung des Erdölbevorratungsverbandes sowie zur Lage des Geschäftsjahres. 5 Das Finanzstatut sowie dessen Änderungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Der Erdölbevorratungsverband stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.

(4) 1 Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite in Höhe der Hälfte des Beitragsaufkommens des vorangegangenen Geschäftsjahres aufnehmen. 2 Zur Finanzierung der Anschaffung von Anlagevermögen kann der Erdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans Kredite in dem Umfang aufnehmen, in dem dies zur Erfüllung seiner nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 26 Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen


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(1) 1 Dem Abschluss von Verträgen über die Beschaffung von Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Oberhalb der Schwellenwerte gelten die Verpflichtungen des Erdölbevorratungsverbandes aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 3 Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. 4 Diese bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.



(1) 1 Die Beschaffung von Leistungen und Veräußerungen erfolgen in einem wettbewerblichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren. 2 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. 3 Dabei ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. 4 Die Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(2) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Erdölbevorratungsverbandes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(3) 1 Der Erdölbevorratungsverband darf zu seinem Nachteil

1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und

2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für ihn zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

2 Die Aufhebung, die Änderung und der Vergleich nach Satz 1 bedürfen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3 Näheres regelt das Finanzstatut.

(4) 1 Der Erdölbevorratungsverband darf Ansprüche nur

1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

2 Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3 Näheres regelt das Finanzstatut. 4 Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.



§ 30 Verwendung von Veräußerungserlösen


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(1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von Vorräten nach § 11 Absatz 2 sind zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu verwenden, die für den Erwerb der Vorräte eingegangen worden sind.

(2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Geschäftsjahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der Vorräte, die dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen, so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Verbindlichkeiten aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann auf Beschluss des Beirats abgesehen werden, soweit in früheren Geschäftsjahren Verbindlichkeiten aus Nettoerlösen, die über den entsprechenden durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Überschüsse), getilgt wurden. Sind aus Beiträgen innerhalb eines Geschäftsjahres Verbindlichkeiten in Höhe von 5 Prozent des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn dieses Geschäftsjahres vorhandenen Vorräte getilgt, so sind die Veräußerungen einzustellen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschließen, dass in den Nettoerlösen enthaltene Überschüsse wie Beiträge verwendet werden,

1.
soweit in früheren Geschäftsjahren Verbindlichkeiten aus Beiträgen getilgt wurden oder

2. wenn 30 Prozent der Verbindlichkeiten, die zur Anschaffung der vorhandenen Vorräte und Vorratslager eingegangen worden sind, aus Beitragsaufrundungen und Überschüssen getilgt sind.

(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nur anzuwenden, soweit das zu Zeitwerten bewertete Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Schulden übersteigt.

(5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der Überschüsse, die nach Tilgung der Verbindlichkeiten anfallen, die zur Anschaffung der Vorräte und Vorratslager eingegangen worden sind. Soweit ein entsprechender Beschluss nicht zustande kommt, sind die Überschüsse in eine gesonderte Rücklage einzustellen.

(6)
Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.



(1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von Vorräten, ausgenommen die Veräußerungen im Rahmen einer Freigabe von Vorräten nach § 12 Absatz 1, sind zur Tilgung der Kredite zu verwenden, die für den Erwerb von Vorräten eingegangen worden sind.

(2) 1 Erreichen die Nettoerlöse in einem Geschäftsjahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der Vorräte, die dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen, so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Kredite aus Beiträgen zu tilgen. 2 Davon kann auf Beschluss des Beirats durch eine Inanspruchnahme von Rücklagen abgesehen werden, soweit in früheren Geschäftsjahren Kredite aus Nettoerlösen, die über den entsprechenden durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Überschüsse), getilgt wurden. 3 Sind aus Beiträgen innerhalb eines Geschäftsjahres Kredite in Höhe von 5 Prozent des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn dieses Geschäftsjahres kreditfinanzierten Vorräte getilgt, kann auf Beschluss des Beirats ein aus weiteren Veräußerungen verbleibender Unterschiedsbetrag nach der Inanspruchnahme von Rücklagen auf neue Rechnung vorgetragen werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschließen,

1.
in den Nettoerlösen enthaltene Überschüsse wie Beiträge zu verwenden, soweit in früheren Geschäftsjahren Kredite aus Beiträgen getilgt wurden, oder

2. Nettoerlöse wie Beiträge zu verwenden, solange auch nach den Veräußerungen wenigstens 30 Prozent der Kredite, die zur Anschaffung der vorhandenen Vorräte und Vorratslager eingegangen worden sind, aus Beiträgen und Nettoerlösen getilgt sind.

(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind nur anzuwenden, soweit das zu Zeitwerten bewertete Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Schulden übersteigt.

(5) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern


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(1) 1 Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat schriftlich bis zum Ende des folgenden Monats die Angaben zu machen, die zur Berechnung ihres Beitrages und zur Ermittlung der Höhe der Bevorratungspflicht erforderlich sind. 2 Näheres regelt die Beitragssatzung.

(2) Für nach § 13 Absatz 5 Satz 1 eingeführte Erdölerzeugnisse sind die Lagerhalter, die diese in ihr Lager aufgenommen haben, verpflichtet, dem Erdölbevorratungsverband für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats schriftlich Angaben über den Gebietsfremden, die Abnehmer sowie Art und Menge der Erdölerzeugnisse zu machen.



(1) 1 Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats die Angaben zu machen, die zur Berechnung ihres Beitrages und zur Ermittlung der Höhe der Bevorratungspflicht erforderlich sind. 2 Näheres regelt die Beitragssatzung.

(2) Für nach § 13 Absatz 5 Satz 1 eingeführte Erdölerzeugnisse sind die Lagerhalter, die diese in ihr Lager aufgenommen haben, verpflichtet, dem Erdölbevorratungsverband für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats schriftlich oder elektronisch Angaben über die nicht in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässigen Person oder Personengesellschaft, die Abnehmer sowie Art und Menge der Erdölerzeugnisse zu machen.

§ 34 Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten


(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband erstellt ein fortlaufend aktualisiertes Verzeichnis seiner Vorräte einschließlich der von ihm gehaltenen Delegationen. 2 Dieses Verzeichnis enthält Informationen über den Lagerort, die Mengen, den Eigentümer, die Art der Vorräte und über Delegationen, wobei die Aufgliederung gemäß § 4 Absatz 1 zugrunde zu legen ist, sowie Angaben darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt.

(2) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union bis zum 25. Februar eines jeden Jahres eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses für den letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres. 2 Dieses Verzeichnis enthält Angaben über die Mengen und die Art der Vorräte sowie darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt. 3 Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuvor die hierfür erforderlichen Daten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Auf Anfrage der Kommission der Europäischen Union übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von 15 Tagen eine vollständige Kopie des Verzeichnisses nach Absatz 1. 2 In dieser Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte vorenthalten werden; diese Daten müssen jedoch im Fall einer Überprüfung nach § 38 Absatz 4 innerhalb einer Woche nach Ankündigung der Überprüfung zur Verfügung gestellt werden. 3 Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuvor die hierfür erforderlichen Daten.



(3) 1 Auf Anfrage der Kommission der Europäischen Union übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von 15 Tagen eine vollständige Kopie des Verzeichnisses nach Absatz 1. 2 In dieser Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte vorenthalten werden; diese Daten müssen jedoch im Fall einer Überprüfung nach § 38 Absatz 5 innerhalb einer Woche nach Ankündigung der Überprüfung zur Verfügung gestellt werden. 3 Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuvor die hierfür erforderlichen Daten.

(4) Der Erdölbevorratungsverband bewahrt das vollständige Verzeichnis für jeweils fünf Jahre auf.



(heute geltende Fassung) 
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§ 38 Auskunftspflichten, Prüfungsrechte




§ 38 Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die es benötigt, um die Erfüllung der Bevorratungspflicht überwachen und die Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach den §§ 34 bis 37 prüfen zu können.



(1) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüft die Einhaltung der Bevorratungspflicht durch den Erdölbevorratungsverband. 2 Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen und innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die es hierfür sowie für die Prüfung der Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach den §§ 34 bis 37 benötigt.

(2) 1 Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsverband auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die er benötigt, um die Erfüllung ihrer Beitragsverpflichtung überwachen und die Richtigkeit der Angaben nach § 33 prüfen zu können. 2 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass jemand eine Tätigkeit ausübt, die die Mitgliedschaft im Erdölbevorratungsverband begründet, so ist er auf Verlangen des Erdölbevorratungsverbandes verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung seiner Mitgliedschaft nach § 13 erforderlich sind. 3 Zu diesem Zweck kann der Erdölbevorratungsverband auch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die dort vorliegenden beitragserheblichen Daten anfordern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume des Erdölbevorratungsverbandes während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und die dort befindlichen Einrichtungen zu besichtigten und die dort befindlichen Unterlagen zu prüfen. 2 Dieselben Befugnisse stehen dem Vorstand des Erdölbevorratungsverbandes oder vom Beirat besonders ermächtigten Prüfern zu gegenüber



(3) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, dem Erdölbevorratungsverband nach Unternehmen und Lagerorten aufgeschlüsselte Angaben zur Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige nach § 10 Absatz 1 zu übermitteln. 2 Diese Angaben darf der Erdölbevorratungsverband ausschließlich im Zuge der Kontrolle seiner Vorräte und der für ihn gehaltenen Delegationen verwenden.

(4) 1
Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume des Erdölbevorratungsverbandes während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und die dort befindlichen Einrichtungen zu besichtigten und die dort befindlichen Unterlagen zu prüfen. 2 Dieselben Befugnisse stehen dem Vorstand des Erdölbevorratungsverbandes oder vom Beirat besonders ermächtigten Prüfern zu gegenüber

1. den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes und

2. solchen juristischen und natürlichen Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie eine Tätigkeit ausüben, die die Mitgliedschaft im Erdölbevorratungsverband begründet.

3 Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen haben die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zu dulden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Erdölbevorratungsverband haben die Personen zu unterstützen, die von der Kommission der Europäischen Union mit der Durchführung von Überprüfungen der Notfallvorsorge beauftragt sind. 2 Sie stellen für ihren Zuständigkeitsbereich sicher, dass diesen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zugang gewährt wird zu



(5) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Erdölbevorratungsverband haben die Personen zu unterstützen, die von der Kommission der Europäischen Union mit der Durchführung von Überprüfungen der Notfallvorsorge beauftragt sind. 2 Sie stellen für ihren Zuständigkeitsbereich sicher, dass diesen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zugang gewährt wird zu

1. allen Unterlagen im Zusammenhang mit den Vorräten sowie

2. ihren Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen von Standorten, an denen Vorräte gehalten werden, und zu allen damit zusammenhängenden Dokumenten.

3 Informationen, die diese Personen im Rahmen dieser Überprüfungen erlangen, dürfen an Unbefugte nicht weitergegeben werden. 4 Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Erdölbevorratungsverbandes und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können Überprüfungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Union begleiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die in Absatz 8 genannten Personen sowie diejenigen, die mit der Verwaltung von Vorräten einschließlich von spezifischen Vorräten betraut sind, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dem Erdölbevorratungsverband und den Personen der Kommission der Europäischen Union, die mit der Durchführung von Überprüfungen der Notfallvorsorge beauftragt sind, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten



(6) Die in Absatz 9 genannten Personen sowie diejenigen, die mit der Verwaltung von Vorräten einschließlich von spezifischen Vorräten betraut sind, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dem Erdölbevorratungsverband und den Personen der Kommission der Europäischen Union, die mit der Durchführung von Überprüfungen der Notfallvorsorge beauftragt sind, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten

1. Zugang zu allen Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen von Standorten, an denen Vorräte gehalten werden, zu gewähren und

2. auf Verlangen alle Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Vorräten vorzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Werden bei Überprüfungen nach den Absätzen 3 bis 5 personenbezogene Daten bekannt, werden diese weder erfasst noch berücksichtigt, und, sollten sie versehentlich erfasst werden, unverzüglich gelöscht.

(7)
Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(8)
Die Absätze 1, 3 und 5 gelten auch gegenüber juristischen und natürlichen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung oder Auskunft des Erdölbevorratungsverbandes für diesen gehaltene Vorräte an Erdöl oder Erdölerzeugnissen befinden oder befunden haben.

(9)
Der Erdölbevorratungsverband hat ein Land auf dessen Verlangen über Tatsachen zu unterrichten, die die Bevorratung in diesem Land betreffen.

(10)
Der Bundesrechnungshof kann sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung des Erdölbevorratungsverbandes auftreten, unmittelbar bei den Beteiligungsgesellschaften des Erdölbevorratungsverbandes während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten über den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Beteiligungsgesellschaften unterrichten.



(7) Werden bei Überprüfungen nach den Absätzen 4 bis 6 personenbezogene Daten bekannt, werden diese weder erfasst noch berücksichtigt, und, sollten sie versehentlich erfasst werden, unverzüglich gelöscht.

(8)
Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(9)
Die Absätze 1 und 4 Satz 1 gelten auch gegenüber juristischen und natürlichen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung oder Auskunft des Erdölbevorratungsverbandes für diesen gehaltene Vorräte an Erdöl oder Erdölerzeugnissen befinden oder befunden haben.

(10)
Der Erdölbevorratungsverband hat ein Land auf dessen Verlangen über Tatsachen zu unterrichten, die die Bevorratung in diesem Land betreffen.

(11)
Der Bundesrechnungshof kann sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung des Erdölbevorratungsverbandes auftreten, unmittelbar bei den Beteiligungsgesellschaften des Erdölbevorratungsverbandes während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten über den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Beteiligungsgesellschaften unterrichten.

§ 40 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen § 33 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

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2. entgegen § 38 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 8, eine Maßnahme nicht duldet,

4. entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3 eine Information weitergibt,

5. entgegen § 38 Absatz 5 Nummer 1 Zugang nicht gewährt oder

6. entgegen § 38 Absatz 5 Nummer 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.



2. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 9, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3, eine Maßnahme nicht duldet,

4. entgegen § 38 Absatz 5 Satz 3 eine Information weitergibt,

5. entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 1 Zugang nicht gewährt oder

6. entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 41 Übergangsvorschrift




§ 41 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Hat der Erdölbevorratungsverband nach § 3 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes im Bevorratungszeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 höhere Vorräte zu halten als am 31. März 2012, so muss er diese höhere Bevorratungspflicht, insoweit abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes, erst ab dem 1. Januar 2013 erfüllen. In diesem Fall muss die Höhe der bis zum 1. Januar 2013 gehaltenen Vorräte mindestens der Höhe der am 31. März 2012 gehaltenen Vorräte entsprechen.