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Änderung § 9 ErdölBevG vom 01.01.2017
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§ 9 ErdölBevG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 9 ErdölBevG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, über diejenigen Vorratsmengen, die er für interessierte zentrale Bevorratungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu halten in der Lage ist. 2 Er bietet keine Vorratshaltung für vorratspflichtige Unternehmen an. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, über diejenigen Vorratsmengen, die er für interessierte Staaten oder für deren zentrale Bevorratungsstellen zu halten in der Lage ist. 2 Er bietet keine Vorratshaltung für vorratspflichtige Unternehmen an. |
(2) 1 Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht mindestens sieben Monate im Voraus die Bedingungen, unter denen er bereit ist, Vorratsmengen zu halten. 2 Die Bedingungen hierfür, einschließlich der Zeitplanung, können auch in einem wettbewerblichen Verfahren mit dem Ziel der Ermittlung des besten Angebots festgelegt werden. 3 Der Erdölbevorratungsverband bietet diese Vorratshaltung unter objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen an. |
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