Tools:
Update via:
Änderung § 40 ErdölBevG vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des ErdölBevGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 40 ErdölBevG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 40 ErdölBevG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 40 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen § 33 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 38 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 8, eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3 eine Information weitergibt, 5. entgegen § 38 Absatz 5 Nummer 1 Zugang nicht gewährt oder 6. entgegen § 38 Absatz 5 Nummer 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 9, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3, eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen § 38 Absatz 5 Satz 3 eine Information weitergibt, 5. entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 1 Zugang nicht gewährt oder 6. entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10065/al59185-0.htm