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§ 2 - Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 24.01.2012; FNA: 900-10-4-43 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 24.01.2012; FNA: 900-10-4-43 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Gestaltung der Laufbahnen
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:
- 1.
- der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
- 2.
- der technische Postverwaltungsdienst.
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.
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Zitierungen von § 2 PostLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PostLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen einander ...
Anlage 1 PostLV (zu § 2 Absatz 2)
... in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter: Einfacher ...
Anlage 2 PostLV (zu § 8 Absatz 1 und 3) Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung
... der Deutschen Bundespost eingerichtete Laufbahnen Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung ...
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