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§ 7 - Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 24.01.2012; FNA: 900-10-4-43 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 24.01.2012; FNA: 900-10-4-43 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg
Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
- 1.
- die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
- 2.
- abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
- 3.
- die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021
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Frühere Fassungen von § 7 PostLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.08.2021 | Artikel 4 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 PostLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PostLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 4 BLRFoV Änderung der Postlaufbahnverordnung
... sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen." 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den ... zu messen." 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg Wenn die Anforderungen der ...
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