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Änderung § 7 PostLV vom 20.08.2021
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§ 7 PostLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 7 PostLV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg | |
(Text alte Fassung) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Dauer und die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, wenn die Anforderungen der Laufbahnen dies rechtfertigen. | (Text neue Fassung) Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen 1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, 2. abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und 3. die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen. |
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