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Änderung § 62 PflSchG vom 13.07.2021

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§ 62 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2021 geltenden Fassung
§ 62 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Befugte Zollstellen


(Text neue Fassung)

§ 62 Befugte Zolldienststellen


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen

1. Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 geregelt ist, oder

2.
Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist.



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist.

(heute geltende Fassung)