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Änderung § 1 De-Mail-KostV vom 15.08.2013
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§ 1 De-Mail-KostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 De-Mail-KostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 11 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhebt Gebühren für die Erteilung des Zertifikats gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 4 des De-Mail-Gesetzes. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebt für folgende Amtshandlungen Gebühren: | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebt für folgende individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren: |
1. Erteilung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes, 2. Erneuerung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes, 3. Bestätigung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes und 4. (Teil-)Untersagung des Betriebs nach § 20 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes. (3) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Folgende Stundensätze sind zugrunde zu legen: 1. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des höheren Dienstes 84 Euro pro Stunde, 2. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des gehobenen Dienstes 68 Euro pro Stunde, 3. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren Dienstes 54 Euro pro Stunde. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze zu berechnen. | |
(4) Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststellen erbracht, sind dem Zeitaufwand nach Absatz 3 hinzuzurechnen: | (4) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen außerhalb der Dienststellen erbracht, sind dem Zeitaufwand nach Absatz 3 hinzuzurechnen: |
1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik besonders abgegolten werden, 2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat. (5) Auslagen werden, soweit sie nicht in die Gebühr einbezogen sind, nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben. |
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